Artikel 7 Absätze 2 bis 4 – Für die Rechtswahl anwendbare Formvorschriften
Nach lettischem Recht gelten für Rechtswahlvereinbarungen nur die Formvorschriften gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010.
Artikel 5 Absatz 3 – Möglichkeit der Rechtswahl im Laufe des Verfahrens
Die Möglichkeit, das anzuwendende Recht im Laufe des Verfahrens vor Gericht zu bestimmen, ist im lettischen Recht nicht vorgesehen.