Artikel 7 Absätze 2 bis 4 – Für die Rechtswahl anwendbare Formvorschriften
Im nationalen Recht Litauens sind keine zusätzlichen Formvorschriften für Vereinbarungen über das auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht festgelegt.
Artikel 5 Absatz 3 – Möglichkeit der Rechtswahl im Laufe des Verfahrens
Das nationale Recht Litauens sieht keine Möglichkeit vor, während des Verfahrens vor Gericht das auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht zu bestimmen.