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Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes – anwendbares recht

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Artikel 7 Absätze 2 bis 4 – Für die Rechtswahl anwendbare Formvorschriften

Das österreichische Recht sieht keine zusätzlichen Formvorschriften für eine Rechtswahlvereinbarung gemäß Artikel 7 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 vor.

Artikel 5 Absatz 3 – Möglichkeit der Rechtswahl im Laufe des Verfahrens

Nach österreichischem Recht (§ 11 Absatz 3 IPR-Gesetz) können die Parteien das anzuwendende Recht gemäß Artikel 5(3) der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auch noch vor Gericht wählen. Die Rechtswahl muss jedoch ausdrücklich erfolgen.

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