Artikel 7 Absätze 2 bis 4 – Für die Rechtswahl anwendbare Formvorschriften
Das österreichische Recht sieht keine zusätzlichen Formvorschriften für eine Rechtswahlvereinbarung gemäß Artikel 7 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 vor.
Artikel 5 Absatz 3 – Möglichkeit der Rechtswahl im Laufe des Verfahrens
Nach österreichischem Recht (§ 11 Absatz 3 IPR-Gesetz) können die Parteien das anzuwendende Recht gemäß Artikel 5(3) der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auch noch vor Gericht wählen. Die Rechtswahl muss jedoch ausdrücklich erfolgen.