Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a – die für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 49 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat ergangenen Urteils oder einer sonstigen Entscheidung ist an das Bezirksgericht (Oкръжния съд) zu richten (Artikel 623 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).
Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b – die in Artikel 50 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung kann ein Rechtsbehelf beim Appellationsgericht Sofia (Софийския апелативен съд) eingelegt werden. Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Appellationsgerichts Sofia ist das Oberste Kassationsgericht (Върховния касационен съд) zuständig (Artikel 623 Absatz 6 der Zivilprozessordnung).
Artikel 65 Absatz 1 – die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen
Nicht anwendbar.