Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a – die für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 49 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden
Für Anträge auf Vollstreckbarkeitserklärung sind die Familiengerichte (Oikogeneiaká Dikastíria) zuständig. Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über solche Anträge ist das Berufungsgericht (Efeteío) zuständig.
Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b – die in Artikel 50 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf
Die Entscheidung über den Rechtsbehelf kann im Wege des Verfahrens nach Artikel 25 Gerichtsverfassungsgesetz (Gesetz Nr. 14/60) und mit außerordentlichen Rechtsbehelfen nach Artikel 155 der Verfassung angefochten werden.
Artikel 65 Absatz 1 – die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen
Nicht anwendbar