Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a – die für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 49 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden
Für Anträge auf Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung in Fragen des ehelichen Güterstands oder in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften nach Artikel 44 Absatz 1 der einschlägigen Verordnungen ist das erstinstanzliche Gericht in Einzelrichterbesetzung (Monomeles Protodikeio) im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig (Artikel 740 ff. Zivilprozessordnung).
Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b – die in Artikel 50 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf
Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über Anträge auf Vollstreckbarerklärung in streitigen Verfahren nach Artikel 49 Absatz 2 der einschlägigen Verordnungen ist das Berufungsgericht (Efeteio) zuständig. Laut Rechtsprechung des Kassationsgerichts entscheidet über den Antrag/Rechtsbehelf in erster und letzter Instanz als Ausnahme von der Regel des Artikels 12 Absatz 2 Zivilprozessordnung das Berufungsgericht.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Rechtsbehelf nach Artikel 50 der einschlägigen Verordnungen kann mit einer Kassationsbeschwerde angefochten werden.
Artikel 65 Absatz 1 – die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen
Nicht zutreffend