Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a – die für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 49 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden
Anträge nach Artikel 44,
- die eine Gerichtsentscheidung oder einen gerichtlichen Vergleich betreffen, sind an die Leitung der Geschäftsstelle (directeur des services de greffe judiciaires) des jeweiligen Gerichts zu richten (Artikel 509-1 und 509-2 Zivilprozessordnung (code de procédure civile)),
- die eine öffentliche Urkunde betreffen, sind an einen Notar zu richten, und zwar an den Präsidenten der Notarkammer (chambre des notaires) oder seinen Stellvertreter, wenn es um eine ausländische Urkunde geht, und an den Notar, der die Urschrift der Urkunde verwahrt, wenn es um eine französische Urkunde geht (Artikel 509-3 Zivilprozessordnung).
Rechtsbehelfe im Sinne des Artikels 49 Absatz 2 sind an den Präsidenten des Gerichts erster Instanz (tribunal judiciaire) zu richten (Artikel 509-9 Zivilprozessordnung).
Der Antrag betrifft eine Gerichtsentscheidung oder einen gerichtlichen Vergleich:
*Anträge auf Vollstreckbarerklärung einer von einem französischen Gericht erlassenen Entscheidung zwecks Anerkennung und Vollstreckung im Ausland sind an die Geschäftsstelle des Gerichts zu richten, das die Entscheidung erlassen oder die Vereinbarung amtlich bestätigt hat (Artikel 509-1 Zivilprozessordnung).
*Anträge auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung ausländischer Vollstreckungstitel im französischen Hoheitsgebiet sind an die Leitung der Geschäftsstelle des Gerichts erster Instanz (tribunal judiciaire) zu richten (Artikel 509-2 Zivilprozessordnung).
Der Antrag betrifft eine öffentliche Urkunde:
*Anträge auf Bestätigung französischer notarieller Urkunden zwecks Annahme und Vollstreckung im Ausland sind an den Notar oder an das Notariat zu richten, bei dem die Urschrift der Urkunde verwahrt wird (Artikel 509-3 Zivilprozessordnung).
*Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer notarieller Urkunden im französischen Hoheitsgebiet sind an den Präsidenten der Notarkammer (chambre des notaires) oder, falls dieser abwesend oder verhindert ist, an seinen Stellvertreter zu richten (Artikel 509-3 Zivilprozessordnung).
Rechtsbehelfe im Sinne des Artikels 49 Absatz 2:
Rechtsbehelfe gegen Vollstreckbarerklärungen ausländischer Vollstreckungstitel und Urkunden sind an den Präsidenten des Gerichts erster Instanz (tribunal judiciaire) zu richten, der auf Antrag in letzter Instanz darüber entscheidet (Artikel 509-9 Zivilprozessordnung).
Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b – die in Artikel 50 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf
Gegen eine abschließende Entscheidung des Präsidenten des Gerichts erster Instanz (tribunal judiciaire) kann nur noch eine Kassationsbeschwerde (pourvoi en cassation) beim Kassationsgerichtshof (Cour de cassation) eingelegt werden.
Für eine Kassationsbeschwerde gibt es verschiedene Gründe: Gesetzesverstoß, Ermessensmissbrauch, mangelnde Zuständigkeit, fehlende Rechtsgrundlage, Begründungsmangel, dieselben Parteien betreffende widersprüchliche Urteile usw. Der Kassationsgerichtshof prüft aber in jedem Fall nur, ob das Recht korrekt angewandt wurde, d. h. ob die angefochtene Entscheidung nicht gegen das Gesetz verstößt oder einen sonstigen Rechtsfehler aufweist. Eine Prüfung in der Sache findet nicht statt.
Die Kassationsbeschwerde ist zu richten an
La Cour de cassation
5 quai de l’horloge
TSA 19201 - 75055 Paris Cedex 01
Artikel 65 Absatz 1 – die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen
Entfällt