Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a – die für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 49 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden
In der Tschechischen Republik sind hierfür die Kreisgerichte (okresní soudy) zuständig.
Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b – die in Artikel 50 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf
Es können nur folgende außerordentliche Rechtsbehelfe eingelegt werden:
- Nichtigkeitsklage (zmatečnost)
- Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (žaloba na obnovu řízení)
- Revision (dovolání)
All diese Rechtsbehelfe sind bei dem Gericht einzulegen, das in erster Instanz über die Sache entschieden hat.
Artikel 65 Absatz 1 – die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen
Hierzu zählen vom Gericht bestellte Notare (§ 162 (2) in Verbindung mit § 100 (1) und § 103 (1) des Gesetzes Nr. 292/2013 über besondere Gerichtsverfahren (zákona č. 292/2013 Sb., o zvláštních řízeních soudních)).