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Fragen des ehelichen Güterstands

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Czechia
Familienrecht – Fragen des ehelichen Güterstands
* muss ausgefüllt werden

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a – die für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 49 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden

In der Tschechischen Republik sind hierfür die Kreisgerichte (okresní soudy) zuständig.

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b – die in Artikel 50 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

Es können nur folgende außerordentliche Rechtsbehelfe eingelegt werden:

- Nichtigkeitsklage (zmatečnost)

- Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (žaloba na obnovu řízení)

- Revision (dovolání)

All diese Rechtsbehelfe sind bei dem Gericht einzulegen, das in erster Instanz über die Sache entschieden hat.

Artikel 65 Absatz 1 – die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen

Hierzu zählen vom Gericht bestellte Notare (§ 162 (2) in Verbindung mit § 100 (1) und § 103 (1) des Gesetzes Nr. 292/2013 über besondere Gerichtsverfahren (zákona č. 292/2013 Sb., o zvláštních řízeních soudních)).

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