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Fragen des ehelichen Güterstands

Malta
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Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a – die für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 49 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden

Die für Anträge auf Vollstreckbarkeitserklärung zuständigen Gerichte sind nach Artikel 44 Absatz 1 der Civil Court (Qorti Ċivili) (Kammer für Familiensachen) für Malta und der Court of Magistrates Gozo (Qorti tal-Maġistrati (Għawdex), oberste Gerichtsbarkeit) (Kammer für Familiensachen) für Gozo.

Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge ist nach Artikel 49 Absatz 2 der Court of Appeal (Qorti tal-Appell) sowohl für Malta als auch für Gozo zuständig.

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b – die in Artikel 50 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

Gegen eine Entscheidung des Court of Appeal über einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung kann kein weiterer Rechtsbehelf eingelegt werden, es sei denn, es handelt sich um eine Überprüfung nach Titel IV des Dritten Buchs der Organisations- und Zivilprozessordnung (Kodiċi ta' Organizzazzjoni u Proċedura Ċivili, Kapitel 12 der Maltesischen Gesetze) („Fuq ir-ritrattazzjoni“).

Artikel 65 Absatz 1 – die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen

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