Direkt zum Inhalt

Fragen des ehelichen Güterstands

Finnland
Finnland
Flag of Finland

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a – die für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 49 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden

Vollstreckbarkeitserklärung:

Amtsgericht (käräjäoikeus/tingsrätt)

Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Amtsgerichts:

Rechtsmittelgericht (hovioikeus/hövrätt)

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b – die in Artikel 50 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ist ein Rechtsbehelf beim Obersten Gerichtshof (Korkein oikeus/Högsta domstolen) möglich, wenn dieser den Rechtsbehelf zulässt (Kapitel 30 Artikel 1-3 der Zivilprozessordnung).

Artikel 65 Absatz 1 – die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen

Vom Gericht mit der Vermögensaufteilung beauftragte Person

Technische/inhaltliche Probleme melden oder Rückmeldungen zu dieser Seite geben