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Fragen des ehelichen Güterstands

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Italy
Family Law – Matters of matrimonial property regimes
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Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a – die für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 49 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden

Für Anträge auf Vollstreckbarkeitserklärung ist nach Artikel 44 Absatz 1 das Berufungsgericht (Corte di Appello) des jeweiligen Gerichtsbezirks zuständig. Das Gericht entscheidet gemäß Artikel 737 und 738 der Zivilprozessordnung ohne Anhörung der Parteien.

Gegen eine in nichtöffentlicher Sitzung ergangene Entscheidung kann innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung des Beschlusses im vereinfachten Verfahren ein Rechtsbehelf eingelegt werden.

Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über Anträge auf Vollstreckbarkeitserklärung ist aus den in Artikel 360 der Zivilprozessordnung dargelegten Gründen nach Artikel 49 Absatz 2 der Kassationsgerichtshof (Suprema Corte di Cassazione) zuständig.

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b – die in Artikel 50 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

Die Entscheidung über den Rechtsbehelf kann angefochten werden:

1) mit einem Antrag auf Überprüfung nach Artikel 391-a und b der Zivilprozessordnung

2) mit einer Drittwiderspruchsklage nach Artikel 391-b der Zivilprozessordnung.

Weist das Urteil Schreib- oder Rechenfehler auf, kann auch eine Berichtigung der Entscheidung beantragt werden.

Artikel 65 Absatz 1 – die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen

Hierzu zählen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2:

Rechtsanwälte im Rahmen des Verfahrens der sogenannten unterstützten Verhandlung (negoziazione assistita) nach Artikel 6 des Gesetzesdekrets Nr. 132 von 2014, und

Standesbeamte im Rahmen des Verfahrens der unterstützten Verhandlung nach Artikel 12 des Gesetzesdekrets Nr. 132 von 2014.

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