Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a – die für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 49 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden
Anträge auf Vollstreckbarkeitserklärung sind nach Artikel 44 Absatz 1 an den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter (voorzieningenrechter) beim Bezirksgericht (Rechtbank) zu richten.
Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über solche Anträge ist nach Artikel 49 Absatz 2 das Bezirksgericht zuständig, dessen Richter für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes über den Antrag auf Anerkennung oder auf Vollstreckbarkeitserklärung entschieden hat.
Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b – die in Artikel 50 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf
Kassationsbeschwerde beim Obersten Gerichtshof (Hoge Raad).
Artikel 65 Absatz 1 – die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen
In den Niederlanden nicht anwendbar.