1 Gibt es in dem betreffenden nationalen Recht besondere Regelungen, welche aus wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Erwägungen Beschränkungen vorsehen, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf in diesem Mitgliedstaat belegene unbewegliche Sachen, Unternehmen oder andere besondere Arten von Vermögenswerten betreffen oder berühren?
Es gibt eine spezifische Beschränkung in Form der Pflichtteilsberechtigung, die nicht die Erbschaft selbst, sondern den Schutz der gesetzlichen Erben betrifft. Eine Pflichtteilsberechtigung besteht, wenn der Erblasser seinen gesamten Nachlass testamentarisch einer anderen Person als dem gesetzlichen Erben vermacht hat. In diesem Fall verliert die betreffende Person aus sozioökonomischen Gründen (Ausschluss des Pflichtteilsberechtigten und Verweigerung des Pflichtteils) ihren Anspruch auf den Pflichtteil.
Beschränkungen gelten jedoch für die Vererbung von Vermögenswerten, die strategische Ressourcen der Republik Kroatien darstellen (z. B. landwirtschaftliche Flächen, Wälder und forstwirtschaftliche Flächen).
Alle Personen, die im Wege der Erbschaft Eigentum erwerben, gelten als Erben zu gleichen Teilen und Bedingungen. Sofern Gegenseitigkeit gegeben ist, können Ausländer die gleichen Erbansprüche geltend machen wie kroatische Staatsangehörige. Gegenseitigkeit wird vermutet, sofern nicht auf Antrag einer Partei, die ein rechtliches Interesse nach Artikel 2 Absatz 2 des Erbgesetzes (Zakon o nasljeđivanju (NN (Narodne novine – Amtsblatt der Republik Kroatien) Nrn. 48/03, 163/03, 35/05, 127/13, 33/15 und 14/19)) hat, etwas anderes festgestellt wird.
2 Gelten diese besonderen Regelungen für die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats für die genannten Vermögenswerte unabhängig von dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht?
Die Regelungen finden in allen Nachlassverfahren Anwendung.
3 Sind in dem betreffenden nationalen Recht besondere Verfahren vorgesehen, um die Einhaltung dieser Regelungen zu gewährleisten?
Es gibt keine besonderen Verfahren, alle genannten besonderen Regelungen werden jedoch in einem einheitlichen Nachlassverfahren berücksichtigt.