1 Gibt es in dem betreffenden nationalen Recht besondere Regelungen, welche aus wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Erwägungen Beschränkungen vorsehen, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf in diesem Mitgliedstaat belegene unbewegliche Sachen, Unternehmen oder andere besondere Arten von Vermögenswerten betreffen oder berühren?
Besondere Beschränkungen im Sinne des Artikels 30 ErbVO finden sich in Deutschland im Anerbenrecht, das unter bestimmten Voraussetzungen landwirtschaftlich genutztes Vermögen besonderen erbrechtlichen Regelungen unterwirft.
Derartige Regelungen bestehen in der Höfeordnung, die als partielles Bundesrecht in Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein Anwendung findet, sowie in den Anerbengesetzen einzelner Länder (Badisches Hofgütergesetz und Württembergisches Anerbengesetz in Baden-Württemberg, wobei letzteres nur noch auf Erbfälle Anwendung findet, bei denen der Erblasser vor dem 1. Januar 1930 geboren wurde, Hessische Landgüterordnung in Hessen, Rheinland-Pfälzische Höfeordnung in Rheinland-Pfalz, Bremisches Höfegesetz in Bremen und Brandenburgische Höfeordnung in Brandenburg). In den anderen Bundesländern existieren keine derartigen Regelungen. Zur Bestimmung des jeweils einschlägigen Anerbenrechts ist Artikel 36 Absatz 2 lit. c ErbVO heranzuziehen. Im Übrigen findet das fragmentarische Landguterbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung (§§ 1515 Absatz 2, 2049, 2312) sowie § 13 Grundstücksverkehrsgesetz, der die Zuweisung eines Betriebes an nur einen gesetzlichen Miterben ermöglicht.
Inhaltlich enthält die Höfeordnung ein Sondererbrecht für bestimmte landwirtschaftliche Betriebe. Dieses dient dem Zweck, die Zersplitterung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Erbfall zu verhindern. Die Regelungen der Höfeordnungen sehen vor, dass ein Hof nur einem Erben (dem Hoferben) zufällt, und stellen damit den generationsübergreifenden Erhalt wirtschaftsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe sicher. Die Regelungen dienen nicht nur privaten Interessen des einzelnen Hofeigentümers, sondern auch dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung ungeteilter, leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe.
Die übrigen Miterben haben Ausgleichsansprüche, wobei die Höhe dieser Ansprüche niedriger ist als bei einer sonstigen Erbauseinandersetzung, um den landwirtschaftlichen Betrieb vor zu hohen und damit existenzgefährdenden Abfindungs- bzw. Ausgleichsansprüchen zu schützen.
2 Gelten diese besonderen Regelungen für die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats für die genannten Vermögenswerte unabhängig von dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht?
Aufgrund des ordnungspolitischen Zweckes des Anerbenrechts, der darin besteht, den generationsübergreifenden Erhalt landwirtschaftlicher Betriebe sicherzustellen, müssen die vorgenannten Sonderregelungen ohne Rücksicht auf das Erbstatut des Erblassers auf im Inland befindliches landwirtschaftliches Vermögen Anwendung finden.
3 Sind in dem betreffenden nationalen Recht besondere Verfahren vorgesehen, um die Einhaltung dieser Regelungen zu gewährleisten?
Das deutsche Recht sieht im Rahmen der Verfahrensordnung für Höfesachen bestimmte Prüfungsverfahren durch das Landwirtschaftsgericht vor, so beispielsweise, ob letztwillige Verfügungen oder Hofübergabeverträge gegen das Höferecht verstoßen.