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Beschränkungen bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen – besondere Regelungen

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Polen
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(in civil and commercial matters)

1 Gibt es in dem betreffenden nationalen Recht besondere Regelungen, welche aus wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Erwägungen Beschränkungen vorsehen, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf in diesem Mitgliedstaat belegene unbewegliche Sachen, Unternehmen oder andere besondere Arten von Vermögenswerten betreffen oder berühren?

In Polen gelten für die Rechtsnachfolge von Todes wegen bei landwirtschaftlichen Betrieben (mit landwirtschaftlichen Flächen von mehr als 1 ha) von Rechts wegen besondere Regelungen, die nur auf vor dem 14. Februar 2001 eingetretene Erbfälle Anwendung finden. Nach diesen Regelungen ist die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf einen solchen Betrieb nur möglich, wenn die im Zivilgesetzbuch festgelegten besonderen Voraussetzungen erfüllt sind.

2 Gelten diese besonderen Regelungen für die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats für die genannten Vermögenswerte unabhängig von dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht?

In Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Februar 2011 über das Internationale Privatrecht (Dz. U. (Dziennik Ustaw – Gesetzblatt) 2015, Position 1792) heißt es dazu: Ausländisches Recht kommt nicht zur Anwendung, wenn die Auswirkungen seiner Anwendung den Grundprinzipien der Rechtsordnung der Republik Polen zuwiderlaufen würden.

3 Sind in dem betreffenden nationalen Recht besondere Verfahren vorgesehen, um die Einhaltung dieser Regelungen zu gewährleisten?

Nein.

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