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Beschränkungen bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen – besondere Regelungen

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Lettland
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(in civil and commercial matters)

1 Gibt es in dem betreffenden nationalen Recht besondere Regelungen, welche aus wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Erwägungen Beschränkungen vorsehen, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf in diesem Mitgliedstaat belegene unbewegliche Sachen, Unternehmen oder andere besondere Arten von Vermögenswerten betreffen oder berühren?

Artikel 382 des Zivilgesetzbuchs (Civillikums) bestimmt, dass der Nachlass einer verstorbenen Person alles umfasst, über das sie zum Zeitpunkt ihres Todes verfügte. Daher können die Erben alles erben, über das der Verstorbene verfügte; die einzige Ausnahme von dieser Regel ist Artikel 701, wonach Pflichten und Rechte rein persönlicher Art nicht auf die Erben übertragen werden dürfen. Das allgemeine Erbrecht sieht daher lediglich vor, dass Erben keine Rechte erben, deren Bestehen eng mit dem Verstorbenen selbst verbunden ist – diese Beschränkung erfasst z. B. nicht das Eigentumsrecht an unbeweglichen Sachen.

Das Recht, Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Artikel 2262 Absatz 4 Zivilgesetzbuch) oder einer offenen Handelsgesellschaft zu sein (es sei denn, dies ist nach dem Gesellschaftsvertrag zulässig oder alle Gesellschafter stimmen zu (Artikel 104 Handelsgesetz [Komerclikums])), wird jedoch nicht automatisch auf den Erben übertragen, ebenso wenig wie das Recht, Kommanditist einer Kommanditgesellschaft zu sein (es sei denn, der Gesellschaftsvertrag lässt dies zu (Artikel 133 Handelsgesetz)), das Recht auf Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (es sei denn, die Satzung lässt dies zu (Artikel 191 Handelsgesetz)) oder das Recht auf Mitgliedschaft in einem Verein, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Artikel 29 Absatz 4 des Gesetzes über Vereine und Stiftungen (Biedrību un nodibinājumu likums)).

Wird der Erbe kein Gesellschafter, so hat er entsprechend seinem Anteil an der Erbschaft Anspruch darauf, den Betrag zu erhalten, der dem verstorbenen Gesellschafter im Rahmen der Schlussabrechnung zustünde, wenn die Gesellschaft bei Eintritt des Erbfalls aufgelöst worden wäre; ist der Erbe nicht in der Lage, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu besitzen, erhält er eine Abfindung, die dem entspricht, was der verstorbene Anteilseigner erhalten hätte, wenn die Gesellschaft bei Eintritt des Erbfalls aufgelöst worden wäre.

Ebenso gibt es in Lettland Beschränkungen für Transaktionen im Zusammenhang mit dem Besitz von Land und landwirtschaftlichen Flächen. Diese Beschränkungen wurden im Gesetz über die Privatisierung von Land in ländlichen Gebieten (Likums par zemes privatizāciju lauku apvidos) und im Gesetz über die Landreform in den Städten der Republik Lettland (Likums par zemes reformu Latvijas Republikas pilsētās) festgelegt. Diese Beschränkungen gelten jedoch nicht für die Rechtsnachfolge von Todes wegen.

2 Gelten diese besonderen Regelungen für die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats für die genannten Vermögenswerte unabhängig von dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht?

Die oben genannten besonderen Vorschriften gelten unabhängig vom nationalen Recht, das auf den Nachlass einer verstorbenen Person anwendbar ist.

3 Sind in dem betreffenden nationalen Recht besondere Verfahren vorgesehen, um die Einhaltung dieser Regelungen zu gewährleisten?

Es gibt keine besonderen Verfahren.

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