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Beschränkungen bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen – besondere Regelungen

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Spanien
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(in civil and commercial matters)

1 Gibt es in dem betreffenden nationalen Recht besondere Regelungen, welche aus wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Erwägungen Beschränkungen vorsehen, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf in diesem Mitgliedstaat belegene unbewegliche Sachen, Unternehmen oder andere besondere Arten von Vermögenswerten betreffen oder berühren?

a) Um die von einem Verwandten in gerader aufsteigender Linie geerbten Sachen im selben Familienzweig zu halten, sieht das Gesetz vor, dass diese Sachen Verwandten derselben Linie vorbehalten werden müssen (Artikel 811 des spanischen Zivilgesetzbuchs [Código Civil]). Auch die von dem verstorbenen Ehegatten geerbten Sachen unterliegen dem Vorbehalt, wenn der hinterbliebene Ehegatte wieder heiratet oder ein weiteres Kind hat (Artikel 968 des Zivilgesetzbuchs). Verwandte in gerader aufsteigender Linie erben vor anderen Parteien die Sachen, die ihren ohne Nachkommen verstorbenen Kindern oder Verwandten in gerader absteigender Linie durch Schenkung zugefallen sind (Artikel 812 des Zivilgesetzbuchs).

b) In der Provinz Viscaya/Bizkaia belegene unbewegliche Sachen können nur an bestimmte Verwandte vererbt werden (Artikel 17 des Gesetzes 3/1992); dieses Recht gilt für alle Einwohner von Viscaya/Bizkaia (Artikel 23 des Gesetzes 3/1992).

c) Um eine Zerschlagung von Unternehmen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen zu verhindern, kann der Erblasser festlegen, dass den anderen Erben ihr Anteil – ggf. in Raten – ausbezahlt wird, auch wenn der Nachlass nicht genügend Barvermögen umfasst (Artikel 1056 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs).

d) Eine Kapitalgesellschaft (sociedad de capital) kann in ihrer Satzung die Übertragbarkeit von Anteilen, auch im Falle des Todes eines Anteilseigners, beschränken. Wenn eine solche Beschränkung besteht, muss die Gesellschaft eine Person mit dem Kauf der dem Erben zugefallenen Anteile beauftragen oder selbst diese Anteile kaufen (Artikel 124 des Königlichen Gesetzesvertretenden Dekrets 1/2010 über Kapitalgesellschaften [Ley de sociedades de capital]).

e) Aus wirtschaftlichen Gründen wurde für landwirtschaftliche Grundstücke eine Mindestfläche festgelegt, um eine Aufteilung dieser Grundstücke unter den Erben zu verhindern (Artikel 23 ff. des Gesetzes 15/1995 über die Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe).

f) Aus sozialen Gründen gelten nach Maßgabe von Gesetzen des Staates und der Autonomen Gemeinschaften Beschränkungen für die Übertragung von Sozialwohnungen.

g) Die Gesetze über die Pacht ländlicher und städtischer Grundstücke erlauben bestimmten Nachfolgern des Pächters den Erwerb der Pachtrechte durch Rechtsnachfolge (Artikel 24 des Gesetzes 49/2003 über die Pacht ländlicher Grundstücke, Artikel 16 und 33 des Gesetzes 29/1994 über die Pacht städtischer Grundstücke).

h) Der Erwerb von Rechten an unbeweglichen Sachen, die in Gebieten belegen sind, in denen der Erwerb von unbeweglichen Sachen durch Ausländer beschränkt ist, muss aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der staatlichen Souveränität vom Militär genehmigt werden (Artikel 4, 16 und 18 des Gesetzes 8/1975 vom 12. März 1975 über Gebiete und Anlagen von Bedeutung für die nationale Sicherheit und Artikel 46 des Königlichen Dekrets 689/1978 vom 10. Februar 1978).

b) Um eine Zerschlagung von Unternehmen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen zu verhindern, kann der Erblasser festlegen, dass den anderen Erben ihr Anteil – ggf. in Raten – ausbezahlt wird, auch wenn der Nachlass nicht genügend Barvermögen umfasst (Artikel 1056 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs).

c) Nach dem in bestimmten Gebieten der Provinz Vizcaya/Bizkaia geltenden Recht auf Familieneigentum (derecho de troncalidad) ist die Übertragung durch Vererbung von als Familieneigentum eingestuften Sachen auf Fremde oder auf Verwandte, die nicht der bevorrechtigten Linie angehören, zwar gültig, jedoch kann die entsprechende testamentarische Verfügung auf Antrag der Familienangehörigen der bevorrechtigten Linie innerhalb von vier Jahren nach dem Tag, an dem die bevorrechtigten Verwandten von der Verfügung Kenntnis erlangt haben, in jedem Fall aber nach dem Tag, an dem sie in das Grundbuch eingetragen wurde, für nichtig erklärt werden (Artikel 69 des Gesetzes 5/2015 vom 25. Juni 2015 des baskischen Zivilrechts [Derecho Civil Vasco]).

d) In Navarra verpflichtet das Gesetz 273 der Zivilrechtssammlung von Navarra (Compilación de Derecho Foral de Navarra) einen Elternteil, der eine Ehe oder feste Partnerschaft mit einer anderen Person eingegangen ist, den Kindern aus der früheren Verbindung oder deren Abkömmlingen das Eigentum an allen Sachen vorzubehalten und zu hinterlassen, die er von seinem früheren Ehegatten oder festen Partner, ihren Kindern oder deren Abkömmlingen gegen Entgelt erhalten hat. Diese Verpflichtung bleibt so lange bestehen, wie vorbehaltsberechtigte Verwandte in gerader absteigender Linie vorhanden sind, auch wenn der Vorbehaltspflichtige zum Zeitpunkt seines Todes nicht mehr verheiratet ist oder nicht mehr in einer festen Partnerschaft lebt. Wenn ein Elternteil den anderen Elternteil für den Fall, dass dieser eine neue Ehe oder feste Partnerschaft mit einer anderen Person eingeht, von der Vorbehaltspflicht befreit, ist diese Befreiung ebenso nichtig wie jede Verfügung des Elternteils, der eine neue Ehe oder feste Partnerschaft eingeht, die in anderer Weise gegen das genannte Gesetz verstößt. In den Gesetzen 305 bis 307 ist die Rechtsnachfolge in Familieneigentum geregelt.

e) In Aragonien ist zwar die Regelung des consorcio foral (eine Form gemeinschaftlichen Eigentums) in Kraft, die zur Anwendung kommt, wenn mehrere Geschwister oder Kinder von Geschwistern von einem Verwandten in gerader aufsteigender Linie erben, jedoch sind nur Rechtsgeschäfte unter Lebenden (intervivos) oder von Todes wegen (mortis causa), die von einem Ehegatten in Bezug auf seinen Anteil an dem consorcio oder die dazugehörenden Vermögenswerte vorgenommen werden, gültig, wenn sie zugunsten seiner Verwandten in gerader absteigender Linie vorgenommen werden, die damit die Rechtsstellung eines Ehegatten erlangen.

f) Eine Kapitalgesellschaft (sociedad de capital) kann in ihrer Satzung die Übertragbarkeit von Anteilen, auch im Falle des Todes eines Anteilseigners, beschränken. Wenn eine solche Beschränkung besteht, muss die Gesellschaft eine Person mit dem Kauf der dem Erben zugefallenen Anteile beauftragen oder selbst diese Anteile kaufen (Artikel 124 des Königlichen Gesetzesvertretenden Dekrets 1/2010 über Kapitalgesellschaften [Ley de sociedades de capital]).

g) Aus wirtschaftlichen Gründen wurde für landwirtschaftliche Grundstücke eine Mindestfläche festgelegt, um eine Aufteilung dieser Grundstücke unter den Erben zu verhindern (Artikel 23 ff. des Gesetzes 15/1995 über die Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe).

h) Aus sozialen Gründen gelten nach Maßgabe von Gesetzen des Staates und der Autonomen Gemeinschaften Beschränkungen für die Übertragung von Sozialwohnungen.

i) Die Gesetze über die Pacht ländlicher und städtischer Grundstücke erlauben bestimmten Nachfolgern des Pächters den Erwerb der Pachtrechte durch Rechtsnachfolge (Artikel 24 des Gesetzes 49/2003 über die Pacht ländlicher Grundstücke, Artikel 16 und 33 des Gesetzes 29/1994 über die Pacht städtischer Grundstücke).

j) Der Erwerb von Rechten an unbeweglichen Sachen, die in Gebieten belegen sind, in denen der Erwerb von unbeweglichen Sachen durch Ausländer beschränkt ist, muss aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der staatlichen Souveränität vom Militär genehmigt werden (Artikel 4, 16 und 18 des Gesetzes 8/1975 vom 12. März 1975 über Gebiete und Anlagen von Bedeutung für die nationale Sicherheit und Artikel 46 des Königlichen Dekrets 689/1978 vom 10. Februar 1978).

2 Gelten diese besonderen Regelungen für die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats für die genannten Vermögenswerte unabhängig von dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht?

Die Absätze b, g, h, i und j gelten unabhängig von dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht für in Spanien belegene unbewegliche Sachen; Absatz d gilt für Gesellschaften, die spanischem Recht unterliegen.

3 Sind in dem betreffenden nationalen Recht besondere Verfahren vorgesehen, um die Einhaltung dieser Regelungen zu gewährleisten?

Der Notar, der die Übertragung beglaubigt, und der für die Eintragung zuständige Grundbuchbeamte prüfen die Rechtmäßigkeit der Übertragung. Natürlich kann auch eine gerichtliche Feststellung beantragt werden.

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