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Beschränkungen bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen – besondere Regelungen

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Italien
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(in civil and commercial matters)

1 Gibt es in dem betreffenden nationalen Recht besondere Regelungen, welche aus wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Erwägungen Beschränkungen vorsehen, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf in diesem Mitgliedstaat belegene unbewegliche Sachen, Unternehmen oder andere besondere Arten von Vermögenswerten betreffen oder berühren?

Es gibt Vorschriften, nach denen das Erbrecht (diritti di successione) bei der Übertragung von Sozialwohnungen oder von Grundstücken, die für spezifische Gruppen (z. B. für nach dem Zweiten Weltkrieg im Exil lebende Personen aus Jugoslawien) und eine landwirtschaftliche Nutzung vorgesehen sind, auf bestimmte Familienmitglieder beschränkt ist.

Diese Beschränkungen verschwinden nach und nach, da sie durch nachfolgende Gesetze abgeschafft wurden (z. B. durch Entschädigung der Bauherren von Sozialwohnungen) oder die für die Beschränkungen geltenden gesetzlichen Fristen abgelaufen sind.

2 Gelten diese besonderen Regelungen für die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats für die genannten Vermögenswerte unabhängig von dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht?

Ja, es gibt Vorschriften, nach denen die Erbschaft auf bestimmte Familienangehörige beschränkt werden kann (z. B. kann die Vererbung von landwirtschaftlichen Flächen, die aus sozialen Gründen zugeteilt wurden, auf Familienangehörige beschränkt werden, die die landwirtschaftliche Aktivität weiterführen).

3 Sind in dem betreffenden nationalen Recht besondere Verfahren vorgesehen, um die Einhaltung dieser Regelungen zu gewährleisten?

Es gibt keine besonderen Verfahren zur Überprüfung oder Überwachung der Einhaltung der betreffenden Vorschriften.

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