Welche Behörde kann mich dabei unterstützen, einen Antrag in ein anderes EU-Land zu übermitteln?
Die Kommission für den Schutz der Opfer von Straftaten (Comissão de Proteção às Vítimas de Crimes – CPVC, im Folgenden „Opferschutzkommission“).
Welche Rolle spielen die Anlaufstellen?
Als „Anlaufstelle“ fungiert in Portugal die Opferschutzkommission (Comissão de Proteção às Vítimas de Crimes). Sie hat folgende Aufgaben:
- Hilfe bei der Beschaffung der für die Antragstellung erforderlichen Angaben;
 - Weiterleitung der Anträge an die Entscheidungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Straftat begangen wurde;
 - Beratung des Antragstellers, wenn zusätzliche Unterlagen verlangt werden;
 - Durchführung einer Anhörung, falls die Entscheidungsbehörde des anderen EU-Mitgliedstaats dies für notwendig erachtet.
 
Werden die beigelegten Unterlagen von dieser Behörde übersetzt, wenn dies erforderlich ist? Wenn ja, wer trägt die Kosten?
Die Unterlagen sind auf Portugiesisch oder Englisch einzureichen. Die Kosten für eine gegebenenfalls erforderliche Übersetzung trägt die Opferschutzkommission.
Fallen Verwaltungs- oder andere Gebühren an, wenn der Antrag ins Ausland übermittelt wird?
Nein.