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Entschädigung der Opfer von Straftaten

Slowakei
Slowakei
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Sprachen für die Übermittlung von Anträgen

Nach Artikel 20 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 274/2017 über Opfer von Straftaten und zur Änderung bestimmter Rechtsakte „werden die in den Artikeln 18 und 19 genannten Dokumente und Informationen in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, dessen Behörde angerufen wird, oder in einer anderen Sprache, deren Verwendung von diesem Mitgliedstaat zugelassen wurde, übermittelt, mit Ausnahme der folgenden Dokumente und Informationen:

a) Entscheidungen der Entscheidungsgremien werden in der in ihrem Basisrechtsakt festgelegten Sprache abgefasst;

b) Erklärungen der Opfer einer Gewalttat oder anderer in Artikel 18 Absatz 6 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe b genannter Personen werden in der von der Unterstützungsbehörde des Mitgliedstaats festgelegten Sprache abgefasst.“

Nach Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 274/2017 sind die an die slowakischen Behörden gerichteten Dokumente und Informationen vorbehaltlich der in Absatz 1 genannten Bedingungen in slowakischer und englischer Sprache zu übermitteln.

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