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Einleitung eines Gerichtsverfahrens

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Polen
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(in civil and commercial matters)

1 Muss ich mich unbedingt an ein Gericht wenden oder gibt es eine andere Möglichkeit?

Eine Alternative zur Klage vor Gericht ist das Mediationsverfahren (Artikel 183 Zivilprozessordnung – „ZPO“). Die Mediation ist ein außergerichtliches (einvernehmliches) Verfahren zur Streitbeilegung, an dem eine unabhängige, qualifizierte Person oder Einrichtung (Mediator) beteiligt ist. Die Teilnahme an einer Mediation ist freiwillig (jede Streitpartei kann ihre Zustimmung zur Mediation jederzeit widerrufen und sich von der Mediation zurückziehen). Das Verfahren ist vertraulich (die Teilnehmer dürfen nichts von dem, was sie während der Mediation erfahren, nach außen weitergeben). Die Mediatoren sind unparteiisch und unabhängig (sie ergreifen nicht Partei und empfehlen in der Regel auch keine Lösung für den Streit).

2 Gibt es eine Frist für die Klageerhebung?

In der Regel können Klagen jederzeit bei Gericht eingereicht werden, soweit keine speziellen Fristenregelungen bestehen. Wer seine Klage jedoch erst nach Ablauf der für ihren Anspruch geltenden Verjährungsfrist einreicht, wird den Prozess möglicherweise verlieren, wenn sich die Gegenpartei auf den Fristablauf beruft.

Für Verjährungsfristen (terminy zawite) gilt polnisches Recht. Eine Verjährungsfrist bedeutet für die berechtigte Partei, dass sie eine bestimmte Handlung innerhalb der Frist vornehmen muss, um ihr Recht auf Vornahme dieser Handlung nicht zu verlieren. Die Zivilprozessordnung (ZPO, Kodeks postępowania cywilnego) enthält keine allgemeine Bestimmung zu Verjährungsfristen, aber sie sieht solche Fristen für bestimmte Sachverhalte vor.

Das Erlöschen eines Anspruchs mit Ablauf der Verjährungsfrist ist für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien sowie für das Gericht und jede andere mit der Sache befasste Behörde bindend. Das Gericht berücksichtigt dies automatisch und nicht erst auf Antrag einer Partei oder einer Einrede. Nur wenn die Partei die Frist nicht durch eigenes Verschulden versäumt hat, kann die Frist unter bestimmten Voraussetzungen erneut in Gang gesetzt werden (Artikel 168 Zivilprozessordnung).

3 Muss ich mich an ein Gericht in diesem Mitgliedstaat wenden?

Um festzustellen, ob sich ein Gericht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates mit einer Sache befassen kann, muss die Zuständigkeit des Gerichts ermittelt werden.

Die allgemeine Zuständigkeit ordentlicher polnischer Gerichte für Zivilsachen im polnischen Staatsgebiet ist die sogenannte nationale Zuständigkeit, die in der Zivilprozessordnung geregelt ist (Artikel 1103 ff.).

Rechtssachen unterliegen der nationalen Zuständigkeit, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Geschäftssitz in Polen hat.

Zudem erstreckt sich die nationale Zuständigkeit polnischer Gerichte auf:

  • Familiensachen (ausschließliche nationale Zuständigkeit, wenn beide Ehegatten polnische Staatsbürger sind und ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Polen haben);
  • die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern (ausschließliche nationale Zuständigkeit, wenn alle Parteien polnische Staatsbürger sind und ihren Wohnsitz und ständigen Aufenthalt in Polen haben);
  • Unterhalts- und Vaterschaftsklagen (sie unterliegen der nationalen Zuständigkeit, wenn der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Polen hat);
  • Arbeitssachen (Rechtssachen, in denen ein Arbeitnehmer klagt, unterliegen der nationalen Zuständigkeit, wenn die Arbeit normalerweise in Polen durchgeführt wird, wurde oder werden sollte);
  • Versicherungssachen (Rechtssachen, bei denen es um ein Versicherungsverhältnis geht und gegen den Versicherer geklagt wird, unterliegen der nationalen Zuständigkeit, wenn der Kläger seinen Wohnsitz in Polen hat oder ein anderer Sachverhalt die örtliche Zuständigkeit polnischer Gerichte bedingt);
  • Verbrauchersachen (Rechtssachen, in denen ein Verbraucher klagt, unterliegen der nationalen Zuständigkeit, wenn dieser seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Polen hat und tätig geworden ist, um in Polen einen Vertrag zu schließen; in solchen Fällen gilt der Vertragspartner des Verbrauchers als Rechtssubjekt mit Wohnsitz oder Geschäftssitz in Polen, wenn er ein Unternehmen oder eine Filiale in Polen hat und der Vertrag mit dem Verbraucher im Rahmen der Geschäftstätigkeit dieses Unternehmens oder dieser Filiale geschlossen wurde).

Polnische Gerichte haben zudem die ausschließliche nationale Zuständigkeit:

  • wenn es um dingliche Rechte an Immobilien und Immobilienbesitz in Polen, um Miete und Pacht (najem oder dzierżawa) und andere Formen der Nutzung solcher Immobilien (ausgenommen Mietzins und andere fällige Beträge für die Nutzung der Immobilie) oder um sonstige Rechtssachen geht, in denen sich das Gericht mit dinglichen Rechten und mit dem Besitz oder der Nutzung von Immobilien in Polen befassen muss;
  • wenn es um die Auflösung einer juristischen Person oder einer nicht rechtsfähigen Organisationseinheit oder um die Anfechtung von Beschlüssen ihrer geschäftsführenden Organe geht und die juristische Person oder nicht rechtsfähige Organisationseinheit ihren Sitz in Polen hat.

Zudem erstreckt sich die nationale Zuständigkeit, soweit sie für den Hauptantrag gilt, auch auf den Gegenantrag.

Die Parteien können schriftlich vereinbaren, dass für alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten, die sich aus dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis ergeben oder ergeben können, polnische Gerichte zuständig sein sollen.

Das Gericht prüft in jedem Verfahrensabschnitt automatisch, ob nationale Zuständigkeit besteht.

Sollte sich herausstellen, dass eine Rechtssache nicht der nationalen Zuständigkeit unterliegt, weist das Gericht die Klage bzw. den Antrag zurück.

Wenn keine nationale Zuständigkeit besteht, ist das Verfahren unwirksam.

4 Wenn ja, an welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund meines Wohnsitzes und des Wohnsitzes des Gegners oder aufgrund anderer Kriterien der örtlichen Zuständigkeit wenden?

Welches Kreisgericht (sąd rejonowy) oder Bezirksgericht (sąd okręgowy) sich mit einer Sache zu befassen hat, hängt von der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts ab. Das polnische Recht unterscheidet zwischen allgemeiner örtlicher Zuständigkeit, alternativer örtlicher Zuständigkeit und ausschließlicher örtlicher Zuständigkeit.

a) Allgemeine örtliche Zuständigkeit (Artikel 27 ff. ZPO).

In der Regel sind Klagen vor dem erstinstanzlichen Gericht mit örtlicher Zuständigkeit am Wohnsitz des Beklagten zu erheben (der Wohnsitz einer natürlichen Person ist gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch der Ort, an dem sich die Person dauerhaft aufhält). Wenn der Beklagte keinen Wohnsitz in Polen hat, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach seinem Aufenthaltsort. Ist dieser unbekannt oder außerhalb Polens gelegen, richtet sie sich nach dem letzten Wohnsitz in Polen. Klagen gegen das Schatzamt sind vor dem Gericht zu erheben, dessen Zuständigkeit sich auf den Sitz der staatlichen Organisationseinheit erstreckt, gegen die der Anspruch geltend gemacht wird. Klagen gegen eine juristische Person oder eine andere Körperschaft sind vor dem Gericht zu erheben, das an dem Ort zuständig ist, an dem sich ihr Sitz befindet.

b) Alternative örtliche Zuständigkeit (Artikel 31 ff. ZPO).

Nach den Bestimmungen über die alternative örtliche Zuständigkeit können Kläger nach eigenem Ermessen entweder vor dem allgemein zuständigen Gericht oder einem anderen laut Gesetz zuständigen Gericht klagen. Im polnischen Zivilrecht gilt die alternative örtliche Zuständigkeit für: Unterhalts- und Vaterschaftsklagen; Vermögensansprüche gegen ein Unternehmen;

Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis; deliktische Ansprüche; Klagen auf Zahlung des für eine Fallbearbeitung fälligen Betrags (Anwaltsgebühr); Ansprüche aus Miete oder Pacht (najem oder dzierżawa) von Immobilien; Forderungen aus Schuldscheinen oder Schecks.

Unterhalts- und Vaterschaftsklagen und Klagen zur Geltendmachung damit zusammenhängender Ansprüche können am Wohnort der berechtigten Partei erhoben werden. Klagen zur Geltendmachung von Vermögensansprüchen gegen ein Unternehmen können vor dem am Haupt- oder Filialsitz zuständigen Gericht erhoben werden, wenn der Anspruch mit der Tätigkeit des Haupt- oder Filialsitzes zusammenhängt. Klagen auf Vertragsabschluss, auf Feststellung des Vertragsinhalts, auf Vertragsänderung und auf Feststellung der Existenz eines Vertrags, auf Erfüllung, Aufhebung oder Nichtigerklärung eines Vertrags oder auf Schadenersatz wegen eines nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllten Vertrags können vor dem Gericht erhoben werden, das am Ort der Vertragserfüllung zuständig ist. In Zweifelsfällen ist der Ort der Vertragserfüllung durch ein Schriftstück zu belegen. Klagen zur Geltendmachung deliktischer Ansprüche können vor dem Gericht mit örtlicher Zuständigkeit an dem Ort geltend gemacht werden, wo das schadenverursachende Ereignis eingetreten ist. Klagen auf Zahlung des für eine Fallbearbeitung zu leistenden Betrags können vor dem Gericht erhoben werden, das an dem Ort zuständig ist, an dem der Fall von dem rechtlich Bevollmächtigten bearbeitet wurde. Klagen auf Geltendmachung von Ansprüchen aus Miete oder Pacht (najem oder dzierżawa) einer Immobilie können vor dem Gericht erhoben werden, das am Ort der Immobilie zuständig ist. Klagen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Schuldverschreibungen oder Schecks können vor dem Gericht erhoben werden, das am Ort der Zahlung zuständig ist. Wenn sich diese Forderung gegen mehrere Parteien richtet, können sie gemeinschaftlich vor dem Gericht verklagt werden, das am Ort der Zahlung zuständig ist, oder vor dem Gericht mit allgemeiner Zuständigkeit für den Akzeptanten oder Aussteller der Schuldverschreibung oder des Schecks.

c) Ausschließliche örtliche Zuständigkeit (Artikel 38 ff. ZPO).

Die Bestimmungen über die ausschließliche örtliche Zuständigkeit sind zwingend anzuwenden. Damit ist in bestimmten Fällen die Möglichkeit ausgeschlossen, vor einem allgemein zuständigen Gericht oder vor dem Gericht mit alternativer Zuständigkeit zu klagen oder die Sache durch eine Gerichtsstandsvereinbarung einem anderen Gericht zu übertragen. Bei ausschließlicher Zuständigkeit ist nur eines der gleichrangigen Gerichte für eine bestimmte Sache zuständig. Der jeweiligen Rechtssache entsprechend wird es sich dabei um ein Kreis- oder Bezirksgericht handeln.

Klagen auf Herausgabe von Eigentum oder Geltendmachung anderer dinglicher Rechte an Immobilien sowie an Immobilienbesitz können nur vor dem Gericht erhoben werden, das am Ort der Immobilie zuständig ist. Wenn es bei der Streitigkeit um eine Grunddienstbarkeit geht, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Standort der mit einer Hypothek belasteten Immobilie. Diese Zuständigkeit erstreckt sich auch auf persönliche Ansprüche im Zusammenhang mit dinglichen und anderen Rechten, die zusammen mit diesen Ansprüchen gegen denselben Beklagten geltend gemacht werden. Klagen, bei denen es um Erbangelegenheiten, um Pflichtteile, Vermächtnisse, testamentarische Anordnungen oder Verfügungen geht, können nur vor dem Gericht erhoben werden, das am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers zuständig ist, oder, falls sich dieser Aufenthaltsort in Polen nicht feststellen lässt, vor dem Gericht, das am Ort des Nachlasses oder eines Teils des Nachlasses zuständig ist. Klagen im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft, einer Partnerschaft, einem Unternehmen oder einer Vereinigung können nur vor dem Gericht erhoben werden, das am Ort des Firmen- oder Geschäftssitzes zuständig ist. Klagen in Ehesachen können nur vor dem Gericht erhoben, das an dem Ort zuständig ist, an dem die Ehegatten zuletzt wohnhaft waren, auch wenn nur noch einer von ihnen seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Zuständigkeitsbereich hat. Fehlt dieser Anknüpfungspunkt, hat das am Wohnsitz des Beklagten zuständige Gericht die ausschließliche Zuständigkeit oder, falls auch dieser Anknüpfungspunkt nicht gegeben ist, das zuständige Gericht am Wohnort des Klägers. Klagen, bei denen es um die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern oder Adoptiveltern und Adoptivkindern geht, können nur vor dem Gericht erhoben werden, das am Wohnort des Klägers zuständig ist, sofern keine Gründe für die allgemeine Zuständigkeit gegeben sind.

Wenn die Zuständigkeit mehrerer Gerichte in Betracht kommt oder gegen mehrere Parteien Klage erhoben wird, für die verschiedene Gerichte allgemeine Zuständigkeit haben, kann der Kläger eines dieser Gerichte auswählen. Das gilt auch, wenn sich die Immobilie, nach deren Standort sich die gerichtliche Zuständigkeit richtet, in mehreren Zuständigkeitsbereichen gelegen ist. Kann das zuständige Gericht sich nicht mit der Sache befassen und auch keine anderen Schritte einleiten, wird das übergeordnete Gericht in nicht öffentlicher Sitzung ein anderes Gericht benennen. Wenn nach den Bestimmungen der ZPO die örtliche Zuständigkeit anhand des Sachverhalts nicht ermittelt werden kann, bestimmt das Oberste Gericht (Sąd Najwyższy) in nicht öffentlicher Sitzung, welches Gericht mit der Sache befasst wird. Die Parteien können schriftlich vereinbaren, dass sie sich in einem bereits bestehenden Streitfall oder bei künftigen Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis an ein erstinstanzliches Gericht wenden, das dem Gesetz nach örtlich nicht zuständig ist. Dieses Gericht hat dann die ausschließliche Zuständigkeit, es sei denn, die Parteien haben anderes vereinbart oder der Kläger stellt einen Antrag im elektronischen Mahnverfahren (elektroniczne postępowanie upominawcze, EPU). Das Recht des Klägers, eines der für solche Streitfälle zuständigen Gerichte auszuwählen, kann von den Parteien durch eine schriftliche Vereinbarung eingeschränkt werden. Die ausschließliche Zuständigkeit können die Parteien jedoch nicht abändern.

5 An welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund des Klagegegenstands und der Höhe des Streitwerts wenden?

Die sachliche Zuständigkeit ordentlicher Gerichte (sądy powszechne) in der Republik Polen ist in der Zivilprozessordnung geregelt (Artikel 16 ff.). Für Zivilverfahren sind in erster Instanz die Kreisgerichte und Bezirksgerichte und in zweiter Instanz die Bezirksgerichte und Appellationsgerichte (sądy apelacyjne) zuständig.

In der Regel werden Zivilsachen in erster Instanz vor den Kreisgerichten verhandelt, es sei denn, die Zuständigkeit ist den Bezirksgerichten vorbehalten.

Bezirksgerichte sind für die in Artikel 17 der Zivilprozessordnung aufgeführten Rechtssachen zuständig, darunter

  • immaterielle Rechte (und vermögensrechtliche Ansprüche, die zusammen mit diesen Rechten geltend gemacht werden), außer wenn es um die Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft, um den Widerruf einer Anerkennung der Vaterschaft oder um die Aufhebung einer Adoption geht;
  • Ansprüche nach Maßgabe des Presserechts;
  • Vermögensrechte, wenn der Streitwert mehr als 100 000 PLN beträgt (ausgenommen Unterhaltsklagen, Eigentumsverletzungen, Vermögensauseinandersetzungen von Ehegatten, die Aktualisierung von Grundbucheintragungen und Sachen im elektronischen Mahnverfahren);
  • den Erlass eines Urteils anstelle eines Beschlusses über die Teilung einer Genossenschaft;
  • Widerruf, Aufhebung oder Feststellung der Nichtexistenz von Beschlüssen der geschäftsführenden Organe von juristischen Personen oder Organisationseinheiten, die keine juristischen Personen sind, denen aber durch ein Gesetz Rechtsfähigkeit verliehen wurde;
  • Schadenersatz für Schäden, die infolge eines rechtswidrigen Urteils entstanden sind.

Nach derzeit geltendem Recht werden Rechtssachen des geistigen Eigentums in getrennten Verfahren verhandelt (Artikel 479 Absatz 89 ff. ZPO). Nach Artikel 490 Absatz 90 Unterabsatz 1 ZPO fallen Rechtssachen zum geistigen Eigentum in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte, wobei das Bezirksgericht Warschau ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtssachen im Zusammenhang mit Computer-Software, Erfindungen, Gebrauchsmustern, Topographien integrierter Schaltkreise, Pflanzensorten und vertraulichen Geschäftsinformationen in technischen Belangen ist.

Nach derzeit geltendem Recht werden Rechtssachen betreffend die Verhinderung und das Verbot unlauteren Wettbewerbs in getrennten Verfahren zum geistigen Eigentum geführt. Rechtssachen zur Verhinderung und zum Verbot unlauteren Wettbewerbs fallen in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte, während Rechtssachen betreffend vertrauliche Geschäftsinformationen in technischen Belangen in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Warschau (Sąd Okręgowy w Warszawie) fallen.

6 Kann ich selbst eine Klage anstrengen oder muss ich eine Mittelsperson, z. B. einen Anwalt, einschalten?

In Zivilverfahren können die Parteien und ihre geschäftsführenden Organe oder gesetzlichen Vertreter in der Regel selbst vor Gericht auftreten oder einen rechtlich Bevollmächtigten beauftragen.

Für bestimmte Sachen schreibt die Zivilprozessordnung aber auch die anwaltliche Vertretung vor. In Verfahren vor dem Obersten Gericht müssen sich die Parteien von einem Anwalt (adwokat) oder Rechtsbeistand (radca prawny) vertreten lassen. Wenn es um geistiges Eigentum geht, ist die Vertretung durch einen Patentanwalt vorgeschrieben (rzecznik patentowy – Artikel 87 Absatz 1 ZPO). Obligatorisch ist die anwaltliche Vertretung auch in einzelnen Verfahrensabschnitten im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Obersten Gericht, die vor einem untergeordneten Gericht stattfinden. Eine Vertretung ist nicht erforderlich, wenn es im Verfahren um einen Antrag auf Befreiung von Gerichtsgebühren oder um die Bestellung eines Anwalts oder Rechtsbeistands geht oder wenn die Partei, ihr geschäftsführendes Organ oder ihr gesetzlicher Vertreter ein Richter, Staatsanwalt, Notar, Rechtsprofessor oder habilitierter Doktor der Rechtswissenschaften (doktor habilitowany nauk prawnych) ist oder wenn die Partei, ihr geschäftsführendes Organ oder ihr gesetzlicher Vertreter ein Anwalt oder Bevollmächtigter oder Angehöriger der Generalstaatsanwaltschaft des Schatzamts (Prokuratoria Generalna Skarbu Państwa) ist.

7 Bei wem reiche ich meinen Klageantrag ein: bei der Anmeldung oder bei der Geschäftsstelle des Gerichts oder bei einer anderen Verwaltungsstelle?

Klagen sind vor dem zuständigen Gericht zu erheben.

8 In welcher Sprache kann ich den Antrag stellen? Kann dies mündlich geschehen oder muss er schriftlich gestellt werden? Kann ich ihn per Fax oder E-Mail schicken?

Anträge an das Gericht sind in polnischer Sprache oder mit einer beigefügten Übersetzung ins Polnische zu stellen. Ein Klageantrag ist in schriftlicher Form einzureichen und muss die Anforderungen für Schriftsätze (Artikel 187 ZPO) erfüllen. Ausgenommen sind nur (arbeits- und sozialversicherungsrechtliche) Fälle, in denen ein Angestellter oder Versicherter, der ohne Anwalt oder Rechtsbeistand auftritt, dem zuständigen Gericht seine Klage, den Inhalt von Rechtsbehelfen und andere Anträge zur Aufnahme in die Akte mündlich vortragen kann (Artikel 466 ZPO).

Wenn dies durch konkrete Bestimmungen vorgesehen ist bzw. beschlossen wird, dass Schriftstücke über das IKT-System eingereicht werden können, so sind Schriftsätze ausschließlich über dieses System einzureichen. Werden Schriftsätze nicht über das IKT-System eingereicht, so haben sie nicht die Rechtswirkung, die rechtlich bei einer Einreichung vorgesehen sind. Das Gericht unterrichtet die einreichende Partei über diesen Umstand. Es ist zulässig, Schriftsätze über das IKT-System einzureichen und diese weiterhin über dieses System zu übermitteln, sofern das Gericht über die dafür erforderliche Technologie verfügt. Ist es nicht möglich, Schriftsätze über das IKT-System einzureichen, unterrichtet der Vorsitz die Parteien, dass die Einreichung ihres Schriftsatzes ungültig ist (Artikel 125 ZPO).

Im elektronischen Mahnverfahren kann der Antrag auch über ein Datenübertragungssystem übermittelt werden.

9 Gibt es besondere Formblätter oder wenn nicht, wie muss ich anderenfalls einen Fall darstellen? Welche Inhalte muss die Klage haben?

Klageanträge sind nur dann auf offiziellen Formblättern vorzulegen, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist (Artikel 125 ZPO).

In dem Schriftstück zur Einleitung eines Gerichtsverfahrens ist bzw. sind:

  • das Gericht anzugeben, bei dem die Klageschrift oder der Antrag eingereicht wird (Name des Gerichts und der Abteilung, vollständige Anschrift);
  • die beteiligten Personen eindeutig zu benennen (Kläger, Beklagter, Antragsgegner); Antragsteller/Beteiligte (Vor- und Nachnamen, PESEL-Nummer, Name der Einrichtungen (falls zutreffend), vollständige Anschrift) und gegebenenfalls die Namen der Rechtsvertreter oder Bevollmächtigten anzugeben;
  • die Art des Schriftsatzes angegeben werden (z.B. Klageschrift);
  • der Gegenstand der Streitigkeit zu benennen;
  • der Wert des strittigen Gegenstands in Fällen im Zusammenhang mit Immobilieneigentum anzugeben;
  • Gründe für den Antrag und Beweise anzuführen (z. B. Aussagen von Zeugen und Verfahrensparteien, Schriftstücke);
  • eine Gerichtsgebühr beizulegen (wenn für die Klage/den Antrag eine Gebühr zu entrichten ist);
  • eine handschriftliche Unterschrift vorzunehmen;
  • eine Liste der Anhänge aufzuführen.

Zudem sind folgende Schriftstücke dem Klageantrag beizufügen:

  • die Prozessvollmacht oder eine beglaubigte Kopie (wenn der Klageantrag von einem Bevollmächtigten eingebracht wird);
  • Kopien des Klageantrags und der Anhänge, die den anderen an der Rechtssache beteiligten Parteien auszuhändigen sind, und jeweils eine Kopie für die Gerichtsakten, falls die Originalausfertigungen der Anhänge dem Gericht noch nicht vorliegen (beim elektronischen Mahnverfahren sind dem Klageantrag, der über ein Datenübertragungssystem übermittelt wird, elektronisch zertifizierte Kopien der Anhänge beizufügen).

Darüber hinaus kann ein Klageantrag Folgendes enthalten: Anträge auf Sicherungsmaßnahmen, auf sofortige Vollstreckbarkeit des Urteils und auf Verhandlung der Sache in Abwesenheit des Klägers; Anträge im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Anhörung (insbesondere Anträge auf Ladung von Zeugen und vom Gericht bestellten Sachverständigen, deren Sitzungsteilnahme der Kläger wünscht; auf visuelle Prüfung; auf Anweisung an den Beklagten, ein in seinem Besitz befindliches Schriftstück, das als Beweis benötigt wird, oder den Gegenstand der visuellen Prüfung in der Sitzung vorzulegen; auf Vorlage der von anderen Gerichten, Behörden oder Dritten gehaltenen Beweise in der Sitzung).

10 Muss ich Gerichtsgebühren zahlen? Wenn ja, wann? Muss ich einen Anwalt von Anfang an bezahlen?

In der Regel sind Gerichtsverfahren mit Kosten verbunden. Die Gerichtskosten umfassen Gebühren und Auslagen.

Die Gerichtskosten muss die Partei zahlen, die einen Antrag (auch Klageantrag) gestellt hat, für den Gebühren fällig werden oder Auslagen getätigt werden müssen. Wird die fällige Gebühr nicht entrichtet, mahnt das Gericht die Zahlung innerhalb einer Woche an. Andernfalls wird der Antrag zurückgewiesen (wenn der Antrag von einer Partei eingebracht wurde, die ihren Wohnsitz oder Firmensitz im Ausland und keinen Vertreter in Polen hat, beträgt die Zahlungsfrist mindestens einen Monat). Wenn die Gebühren bis Ablauf der Frist nicht entrichtet wurden, sendet das Gericht den Antrag zurück an den Antragsteller. Ein zurückgesandter Antrag hat keinerlei Rechtswirkung hinsichtlich der Einreichung eines Antrags bei Gericht.

Wenn ausdrücklich vorgesehen ist, dass der Antrag nur über ein Datenübertragungssystem übermittelt werden kann (elektronisches Mahnverfahren, EPU), wird die Gebühr bei Antragstellung entrichtet.

Von einem Anwalt, Rechtsbeistand oder Patentanwalt eingebrachte Anträge (sofern dafür eine Gebühr in festgelegter Höhe oder prozentual nach dem von der Partei angegebenen Streitwert fällig wird) werden, wenn die Gebühr nicht fristgerecht entrichtet wurde, vom Gericht ohne vorherige Anmahnung zurückgesandt (Artikel 130 Absatz 2 ZPO). Die Partei kann die fällige Gebühr dann innerhalb einer Woche zahlen. Wird die Gebühr in der geforderten Höhe entrichtet, erlangt der Antrag ab dem Tag, an dem er ursprünglich eingereicht wurde, Rechtswirkung. Das gilt jedoch nicht, wenn der Antrag aus dem gleichen Grund erneut zurückgeschickt wird.

Wurde ein juristischer Rechtsbeistand von einer der Parteien als Bevollmächtigte ernannt, sollten Fragen zum Honorar des Anwalts oder der Rechtsberatung (wie die Höhe der Gebühr und die Zahlungsfrist) in einer Vereinbarung zwischen dem Mandanten und dem Bevollmächtigten schriftlich geregelt werden.

11 Kann ich Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen?

Sowohl natürliche als auch juristische Personen können Prozesskostenhilfe beantragen. Ein vom Gericht bestellter Rechtsvertreter befasst sich mit ihrer Sache (pełnomocnik z urzędu).

Natürliche Personen können die Bestellung eines Anwalts oder Rechtsbeistands beantragen, wenn sie nachweisen, dass das Honorar für einen Anwalt oder Rechtsbeistand sie oder ihre Familie über Gebühr belasten würde.

Juristische Personen (und andere Organisationseinheiten, denen durch ein Gesetz Prozessfähigkeit verliehen wurde) können die Bestellung eines Anwalts oder Rechtsberaters beantragen, wenn sie nachweisen, dass ihre Mittel nicht ausreichen, um einen Anwalt oder Rechtsbeistand zu bezahlen.

Das Gericht gibt dem Antrag statt, wenn es die Vertretung durch einen Anwalt oder Rechtsbeistand in der Sache für notwendig hält.

Die Befreiung von Kosten und die gerichtliche Bestellung eines Rechtsvertreters in grenzüberschreitenden Streitigkeiten regelt das Gesetz vom 17. Dezember 2004 über den Anspruch auf Prozesskostenhilfe in Zivilverfahren, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union geführt werden, und den Anspruch auf Prozesskostenhilfe zur einvernehmlichen Beilegung von Streitigkeiten vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens.

12 Wann gilt meine Klage amtlich als erhoben? Erhalte ich von den Behörden Bescheid, ob meine Klage ordnungsgemäß erhoben wurde?

Mit der Einreichung des Klageantrags wird Klage vor Gericht erhoben. Eine Bestätigung dafür, dass der Antrag ordnungsgemäß eingereicht wurde, muss nach Maßgabe der Zivilprozessordnung nicht ausgestellt werden.

13 Erhalte ich genaue Angaben zum weiteren Verlauf (z. B. die Frist für die Klageeinlassung)?

Auskünfte über die geplanten oder bereits durchgeführten Schritte in der Sache erteilt die Geschäftsstelle des betreffenden Gerichts (Biuro Obsługi Interesanta, BOI). Die Termine der nächsten Gerichtssitzungen können Sie telefonisch bei der Geschäftsstelle unter Angabe des Aktenzeichens erfragen. Die Telefonnummer der Geschäftsstelle finden Sie auf der Website des Gerichts.

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