Rechtsquellen
- Gesetzesrecht
- Gewohnheitsrecht
- Allgemein anerkannte Regeln des Völkerrechts
- Recht der Europäischen Union
- Völkerrechtliche Verträge
- Rechtsprechung
Typologie der Rechtsakte – Beschreibung
Verfassung (Sýntagma) (bildet die Grundlage aller Rechtsvorschriften)
Formelles Recht (typikós nómos) (vom Parlament und vom Präsidenten der Republik erlassene Gesetze)
Legislativakte (práxeis nomothetikoú periechoménou) (vom Präsidenten der Republik auf Vorschlag des Ministerrats erlassene Dekrete für rechtliche Regelungen in dringenden und unvorhergesehenen Notfällen)
Präsidialerlass (kanonistikó proedrikó diátagma) (setzt Rechtsnormen und wird vom Präsidenten der Republik mit besonderer oder allgemeiner gesetzgeberischer Befungis erlassen)
Verwaltungsakte (kanonistikés práxeis tis dioíkisis) (von Verwaltungsbehörden erlassen; unpersönliche Rechtsnormen mit formeller Rechtskraft)
Gründungsverträge der EU (auf der Grundlage der Verträge können die Organe der Europäischen Union Rechtsakte erlassen, die anschließend von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden)
Verordnungen (verbindliche Rechtsakte mit unmittelbarer und verbindlicher Wirkung in allen EU-Staaten)
Richtlinien (Rechtsakte, die ein Ziel vorgeben, das von allen EU-Staaten zu verwirklichen ist; dabei muss jedoch jeder Staat eigene Rechtsvorschriften erlassen, um die Richtlinie in sein nationales Recht umzusetzen)
Internationale Verträge (Übereinkünfte zwischen zwei oder mehr Parteien, die unterschiedlichen Rechtsordnungen unterliegen, über einen bestimmten Gegenstand der Zusammenarbeit)
Stellung des Gewohnheitsrechts und der Rechtsprechung
Das Gewohnheitsrecht ergibt sich aus einer anhaltenden Übung, die rechtsverbindlich geboten ist (opinio juris) und Angelegenheiten betrifft, die in den Anwendungsbereich der materiellen Rechtsnormen der Verfassung fallen. Das Gewohnheitsrecht ist ungeschriebenes Recht.
Die Rechtsprechung umfasst alle Gerichtsentscheidungen, in denen die Rechtsnormen mittels gerichtlicher Entscheidung ausgelegt und angewendet werden. Die Rechtsprechung kann als mittelbare Rechtsquelle angesehen werden.
Rechtshandlungen der Behörden
Für die Verwaltung der lokalen Angelegenheiten sind die lokalen Gebietskörperschaften der ersten und zweiten Ebene zuständig. Es gilt eine Vermutung der Zuständigkeit der kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften für die Verwaltung lokaler Angelegenheiten. Die kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften sind administrativ und finanziell autonom. Der Staat stellt mit entsprechenden legislativen, regulativen und haushalterischen Maßnahmen die finanzielle Autonomie und die Mittelausstattung sicher, damit die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ihren Auftrag und ihre Aufgaben wahrnehmen können, und sorgt dabei für eine transparente Verwaltung der Mittel. Die Zahlung und Zuweisung von Steuern und Abgaben, die vom Staat erhoben und zugeteilt werden, an die kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften wird per Gesetz festgelegt.
Internationale Rechtsquellen und Recht der Europäischen Union
Gründungsverträge der EU (auf der Grundlage der Verträge können die Organe der Europäischen Union Rechtsakte erlassen, die anschließend von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden)
Verordnungen (verbindliche Rechtsakte mit unmittelbarer und verbindlicher Wirkung in allen EU-Staaten)
Richtlinien (Rechtsakte, die ein Ziel vorgeben, das von allen EU-Staaten zu verwirklichen ist; dabei muss jedoch jeder Staat eigene Rechtsvorschriften erlassen, um die Richtlinie in sein nationales Recht umzusetzen)
Völkerrechtliche Verträge (Übereinkünfte zwischen zwei oder mehr Parteien, die unterschiedlichen Rechtsordnungen unterliegen, über einen bestimmten Gegenstand der Zusammenarbeit)
Grundlegende Rechtsakte
Zivilrecht
Zivilgesetzbuch (Astikós Kódikas)
Zivilprozessordnung (Kódikas Politikís Dikonomías)
Wirtschaftsrecht
Gesetz 4738/2020 „Schuldenbereinigung und Regelung der zweiten Chance bei Konkurs, Insolvenz usw.“, mit dem das Insolvenzgesetzbuch aufgehoben wurde
Gesetz 2121/1993: Urheberrecht, verwandte Schutzrechte usw.
Gesetze zur Regelung der Rechtsformen und der Geschäftstätigkeiten von Unternehmen
Verwaltungsrecht
Verfassung
Verwaltungsprozessordnung (Kódikas Dioikitikís Diadikasías)
Verwaltungsgerichtsordnung (Kódikas Dioikitikís Dikonomías)
Strafrecht
Strafgesetzbuch (Poinikós Kódikas)
Strafprozessordnung (Kódikas Poinikís Dikonomías)
Normenhierarchie
Die Normenhierarchie der Rechtsakte sieht folgendermaßen aus: An erster Stelle steht die Verfassung, gefolgt vom Recht der Europäischen Union, völkerrechtlichen Verträgen, Gesetzen und Erlassen sowie Verordnungen der Regierung und der Minister. Neben den allgemein anwendbaren Rechtsakten werden auch einzelne Rechtsakte auf der Grundlage bestimmter Gesetze erlassen; sie stehen in der Normenhierarchie unter den Gesetzen und Verordnungen. Jeder Rechtsakt muss mit den ranghöheren Rechtsakten vereinbar sein.
Gesetzgebungsverfahren
Gesetzgebungsinitiative
Der von dem jeweiligen Gesetzgebungsausschuss ausgearbeitete Gesetzentwurf wird dem Zentralen Legislativausschuss des Generalsekretariats der Regierung übermittelt, der ihn insbesondere unter dem Gesichtspunkt der systematischen Ausarbeitung von Rechtsvorschriften prüft und dabei auch andere Aspekte (Verfassungsmäßigkeit, Vereinbarkeit mit dem Völkerrecht) berücksichtigt.
Verabschiedung des Gesetzes
Der Gesetzentwurf wird zusammen mit einer Erläuterung, in der die Gründe und Ziele der vorgeschlagenen Vorschriften dargelegt werden, in das Parlament eingebracht. Haben die Gesetzesbestimmungen Ausgaben aus dem Staatshaushalt zur Folge, so ist ein Sonderbericht über die Ausgaben aufzustellen, und das Oberste Staatliche Rechnungsamt (Genikó Logistírio tou Krátous) muss einen entsprechenden Ausgabenbericht schreiben. Den Entwürfen von Rechtsvorschriften müssen – außer in Ausnahmefällen – ein Bericht über die Folgenabschätzung und ein Bericht über die der Vorlage des Gesetzentwurfs vorausgegangene öffentliche Konsultation beigefügt werden.
Der Parlamentspräsident leitet den Gesetzesentwurf zur Beratung entweder an das Plenum, an die Sonderkammern des Parlaments in der sitzungsfreien Zeit oder an die ständigen parlamentarischen Ausschüsse weiter. Erlasse zur Durchsetzung von Gesetzen werden auf Vorschlag der zuständigen Minister vom Präsidenten der Republik erlassen. Aufgrund von Sondervorschriften sind Verwaltungsbehörden befugt, Rechtsakte zu ganz konkreten Angelegenheiten oder Angelegenheiten von lokalem Interesse oder zu Sach- bzw. Detailfragen zu erlassen.
Nachdem ein Gesetz von allen zuständigen Ministern unterzeichnet wurde, erlässt und veröffentlicht der Präsident der Republik es innerhalb eines Monats nach seiner Verabschiedung im Parlament.
Die Initiative zur Änderung des Gesetzes liegt beim zuständigen Minister. Ein Gesetz ist gültig, solange es nicht durch ein neues Gesetz aufgehoben wird.
Verkündung, Veröffentlichung und Inkrafttreten
In einem Gesetz ist festgelegt, wann es in Kraft tritt. Andernfalls tritt das Gesetz gemäß Artikel 103 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch zehn Tage nach seiner Veröffentlichung im Staatsanzeiger in Kraft.
Die Gültigkeit eines Gesetzes, mit dem ein Übereinkommen ratifiziert wird, beginnt grundsätzlich mit seiner Veröffentlichung im Staatsanzeiger, und das Übereinkommen erlangt ab dem darin angegebenen Zeitpunkt Rechtswirkung.
Alle seit dem 22. Oktober 1993 verabschiedeten Gesetze sind auf der Website des griechischen Parlaments abrufbar. Darüber hinaus sind auf der Website der Staatsdruckerei über die Suchfunktion die jährlichen Listen der seit 1890 erlassenen Gesetze und Präsidialerlasse sowie deren Gegenstand und die Veröffentlichungsdaten im Staatsanzeiger zu finden.
Auflösung von Kollisionen zwischen unterschiedlichen Rechtsquellen
Nach Artikel 28 der Verfassung sind internationale Übereinkommen nach ihrer Ratifizierung per Gesetz Bestandteil des innerstaatlichen griechischen Rechts und haben Vorrang vor allen anderen Rechtsvorschriften, die später erlassen werden, mit Ausnahme von Verfassungsbestimmungen.
Die Verordnungen der Europäischen Union sind verbindlich und gelten allgemein und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.
Richtlinien werden durch Gesetze, Präsidialerlasse oder Ministerialbeschlüsse umgesetzt.
Rechtsdatenbanken (mit den entsprechenden Links)
Ist die Abfrage gebührenpflichtig?
Die Staatsdruckerei führt und pflegt eine vollständige Rechtsdatenbank.
Die Abfrage ist gebührenfrei (Artikel 7 des Gesetzes 3861/2010, Staatsanzeiger, Reihe I, Nr. 112 vom 13. Juli 2010).
Die Unternehmen Intracom und Hol führen und pflegen eine vollständige Rechtsdatenbank unter dem Namen NOMOS.
Die Abfrage ist gebührenpflichtig.
Website des Staatsrats (Nomikó Symvoúlio tou Krátous)
Die Abfrage ist gebührenfrei.
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Die Inhalte sind nur in griechischer Sprache verfügbar.
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- Griechische Rechtsvorschriften nach NUMMER und JAHR (oder alle Rechtsvorschriften für das Jahr)
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