Einführung
Mit dem Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen sollen geringfügige Forderungen mit grenzüberschreitendem Bezug in der Europäischen Union vereinfacht und beschleunigt sowie die Kosten für diese Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten reduziert werden.
Welche Gebühren fallen an?
Soll im Rahmen des Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen eine Klage bei Gericht eingereicht werden, sind die dafür fälligen Gerichtsgebühren (die einen geringen Prozentsatz des vom Kläger geforderten Betrags darstellen) vom Kläger zu entrichten. Die Gebühr ist bei Einreichung der Klage zu entrichten. Darüber hinaus wird nach dem Erscheinen vor Gericht und der anschließenden Einreichung von Schriftsätzen sowie nach der Gerichtsverhandlung eine Vorauszahlung (proeíspraxi) erhoben. Diese ist gegenüber dem Gericht zu leisten.
Wie viel muss ich zahlen?
Die Gerichtsgebühren betragen 39,68 EUR.
Die Vorauszahlung beträgt 39,68 EUR.
Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?
Werden die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahlt, liegt es im Ermessen des Gerichts, dem Antragsteller eine Frist zu setzen, um den Nachweis über die Zahlung der Gebühren vorzulegen, oder die Klage abzuweisen.
Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?
Gerichtsgebühren werden normalerweise bar bei der benannten Zahlstelle entrichtet. Der Urkundsbeamte kann den Parteien den Zahlungsvorgang erläutern. Es ist (derzeit) nicht möglich, die Gerichtsgebühren per Kreditkarte oder über ein Bankkonto zu entrichten.
Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?
Der von der Zahlungsstelle ausgestellte Beleg über die Zahlung der Gerichtsgebühr wird mit dem Klageantrag zur Akte hinzugefügt.