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Gerichtsgebühren – Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

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Einführung

Die Gerichtsgebühren in der Republik Kroatien sind im Gerichtsgebührengesetz (Zakon o sudskim pristojbama, Amtsblatt der Republik Kroatien (Narodne novine – NN) Nrn. 118/18 und 51/23) und in der von der kroatischen Regierung erlassenen Gerichtsgebührenordnung (Uredba o tarifi sudskih pristojbi) (NN Nr. 37/23) geregelt.

Gemäß Artikel 5 Gerichtsgebührengesetz sind die Gebühren nach Maßgabe der Gerichtsgebührenordnung bargeldlos, bar, in Form von Gebührenmarken der Republik Kroatien oder elektronisch zu entrichten.

Gemäß Artikel 7 Gerichtsgebührengesetz ist im Falle der elektronischen Antragstellung die Gebühr über das von den Gerichten eingesetzte IT-System und gemäß dessen speziellen Vorgaben direkt bei der Antragstellung zu entrichten. Der zu entrichtende Betrag entspricht der Hälfte des in der Gerichtsgebührenordnung festgelegten Betrags.

Im Falle elektronisch übermittelter Entscheidungen beläuft sich die über das von den Gerichten eingesetzte IT-System und gemäß dessen speziellen Vorgaben zu entrichtende Gebühr auf die Hälfte des in der Gerichtsgebührenordnung festgelegten Betrags, sofern sie innerhalb von drei Tagen nach der elektronischen Zustellung der Entscheidung beglichen wird.

Wird die Gerichtsgebühr nicht fristgerecht bezahlt, wird sie in der im Gerichtsgebührenverzeichnis angegebenen Höhe fällig.

Welche Gebühren fallen an?

Sämtliche gerichtlichen Verfahren in Zivil- und Handelssachen sind gebührenpflichtig. Gemäß Artikel 11 Gerichtsgebührengesetz sind die folgenden Parteien von den Gebühren befreit:

  1. die Republik Kroatien und ihre Behörden,
  2. Personen und Behörden, die Träger öffentlicher Gewalt sind, in Verfahren, in denen sie diese Gewalt ausüben,
  3. Arbeitnehmer in Streitigkeiten und Verfahren im Zusammenhang mit der Ausübung der sich aus ihrem Beschäftigungsverhältnis ergebenden Rechte,
  4. Beamte und Angestellte in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung der sich aus ihrem Beschäftigungsverhältnis ergebenden Rechte,
  5. Personen mit Behinderungen gegen Vorlage eines geeigneten Nachweises ihres Status,
  6. Ehepartner, Kinder und Eltern von Soldaten, die im kroatischen Unabhängigkeitskrieg getötet wurden, vermisst sind oder in Gefangenschaft gerieten, gegen Vorlage eines geeigneten Nachweises ihres Status,
  7. Ehepartner, Kinder und Eltern von Personen, die im kroatischen Unabhängigkeitskrieg getötet wurden, vermisst sind oder in Gefangenschaft gerieten, gegen Vorlage eines geeigneten Nachweises ihres Status,
  8. Flüchtlinge, Vertriebene und Rückkehrer gegen Vorlage eines geeigneten Nachweises ihres Status,
  9. Sozialhilfeempfänger, die Unterhaltsbeihilfe erhalten,
  10. humanitäre Organisationen, Organisationen, deren Aufgabe der Schutz von Familien von Personen ist, die bei der Durchführung humanitärer Aktivitäten getötet wurden, in Gefangenschaft gerieten oder vermisst sind, und Organisationen für Menschen mit Behinderungen,
  11. Kinder als Beteiligte in Unterhaltsverfahren oder in Verfahren zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen,
  12. Antragsteller in Verfahren zur Feststellung der Mutterschaft oder Vaterschaft und in Verfahren zur Übernahme der Kosten einer außerehelichen Schwangerschaft und Geburt,
  13. Personen, die die Wiederherstellung ihrer rechtlichen Handlungsfähigkeit beantragen,
  14. Minderjährige, die die Erlaubnis zur Eheschließung beantragen,
  15. Parteien in Verfahren, in denen es um die Übergabe eines Kindes und die Ausübung des Rechts, persönliche Beziehungen zu einem Kind zu unterhalten, geht,
  16. Antragsteller in Verfahren zu Rechten, die sich aus der Renten- und allgemeinen Krankenpflichtversicherung, aus den arbeitsrechtlichen Vorschriften für Arbeitslose und aus den Sozialleistungsansprüchen ergeben,
  17. Antragsteller in Verfahren zum Schutz verfassungsmäßig garantierter Menschenrechte und Freiheiten gegen abschließende Einzelrechtsakte,
  18. Antragsteller in Streitigkeiten über Entschädigungen aufgrund von Umweltverschmutzung,
  19. Gewerkschaften und hochrangige Gewerkschaftsverbände in Zivilverfahren betreffend gerichtliche Entscheidungen in Ermangelung einer Einigung in Tarifstreitigkeiten sowie Gewerkschaftsvertreter in Zivilverfahren in Ausübung ihrer Befugnisse als Betriebsräte,
  20. Verbraucher, die zahlungsunfähige Schuldner sind und Kläger in Verfahren auf der Grundlage eines rechtskräftigen Gerichtsurteils zum Schutz der Kollektivinteressen,
  21. sonstige Personen und Stellen gemäß einschlägigen Sondergesetzen.

Andere Staaten sind von den Gebühren befreit, wenn dies in einem internationalen Übereinkommen oder nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit vorgesehen ist.

Bei Zweifeln im Hinblick auf die Bedingungen der Gegenseitigkeit fordert das Gericht das Justizministerium zur Stellungnahme auf.

Die Ausnahme nach Nummer 10 gilt für humanitäre Organisationen, für die das Ministerium für soziale Angelegenheiten einen entsprechenden Beschluss erlassen hat.

Lokale und regionale Selbstverwaltungseinheiten sind nicht von der Entrichtung der Gebühr befreit, es sei denn, ihnen wurde durch ein Sondergesetz die Ausübung öffentlicher Gewalt übertragen.

Im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen fallen die folgenden Gebühren an:

  • Klage – der Kläger zahlt
  • Klagebeantwortung – der Beklagte zahlt
  • Urteil – der Kläger zahlt
  • Berufung – der Berufungskläger zahlt
  • Berufungserwiderung – es zahlt die Partei, welche die Berufungserwiderung einreicht (die Erwiderung ist optional)

Wie viel muss ich zahlen?

I. Für eine Klage, eine Widerklage, ein Urteil und einen Widerspruch gegen einen Zahlungsbefehl wird eine im Hinblick auf den Streitwert verhältnismäßige Gerichtsgebühr fällig (zur Berechnung herangezogen wird nur der Wert des Hauptantrags, ohne Zinsen und Kosten):

mehr als

bis zu EUR

EUR

0,00

398,17

13,27

398,18

796,34

26,54

796,35

1 194,51

39,82

1 194,52

1 592,67

53,09

1 592,68

1 990,84

66,36

Bei Beträgen über 1 990,84 EUR wird eine Gebühr von 66,36 EUR zuzüglich 1 % des über 1 990,84 EUR hinausgehenden Betrags fällig, jedoch nicht mehr als 663,61 EUR.

 

II. Für eine Klagebeantwortung und eine Berufungserwiderung fällt jeweils die Hälfte der unter I genannten Gebühr an.

III. Bei Berufung gegen ein Urteil ist die doppelte Höhe der unter I genannten Gerichtsgebühr fällig.

IV. Wenn während des Gerichtsverfahrens ein Prozessvergleich erfolgt, fällt keine Gerichtsgebühr an.

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Entrichtet die Partei die Gebühr nicht fristgerecht oder setzt das Gericht nicht unverzüglich von ihrer Zahlung in Kenntnis, erklärt das Gericht gemäß dem Gesetz über die Vollstreckung von Entscheidungen gegen finanzielle Vermögenswerte 15 Tage nach der Gebührenentscheidung oder der Beschwerde den Gebührenbescheid für vollstreckbar und meldet ihn der Finanzagentur zur Vollstreckung gegen das Vermögen der Partei.

Nach Artikel 28 des Gerichtsgebührengesetzes muss das Gericht die Partei zunächst über die Pflicht zur Zahlung der Gebühr informieren. Wird die Gebühr nicht umgehend durch die Partei entrichtet, so wird sie durch Gericht zur Entrichtung der Gebühr innerhalb einer Frist von drei Tagen aufgefordert. Kommt die Partei der Aufforderung nicht nach oder war sie bei dem Gerichtstermin, für den die Gebühr fällig ist, nicht zugegen und hat die Gebühr nicht gezahlt, so erlässt das Gericht einen Gebührenbescheid und fordert die Partei auf, die Gebühr innerhalb von acht Tagen nach Erlass des Beschlusses zu entrichten. Zusätzlich ergeht ein Gebührenbescheid über 13,27 EUR.

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Die Gerichtsgebühren sind bargeldlos, bar, in Form von Gebührenmarken der Republik Kroatien oder elektronisch zu entrichten.

Es ist auch möglich, die Gebühr bei der Gerichtskasse in bar zu begleichen, wobei das Gericht verpflichtet ist, die Beträge innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt dem Gerichtsgebührenkonto der Staatskasse gutzuschreiben.

Beträgt die Gebühr weniger als 13,27 EUR, kann sie auch durch Erwerb einer Gebührenmarke beglichen werden.

Informationen zur Zahlungsweise der Gebühren sind auf dem e-Portal für Bekanntmachungen, auf den Webseiten der Gerichte sowie in ihren Geschäftsstellen verfügbar.

Gerichtsgebühren können bei einer Bank oder einem Postamt auf das Konto der Staatskasse der Republik Kroatien überwiesen werden.

Für die Überweisung von Gerichtsgebühren aus dem Ausland sind folgende Angaben erforderlich:

SWIFT: NBHRHR2X
IBAN: HR1210010051863000160
Girokonto (CC): 1001005-1863000160
Zahlungszweck: HR64
Referenznummer: 5045-20735-OIB (oder eine sonstige persönliche Identifikationsnummer für den Zahler)
Empfänger: Ministarstvo financija RH, za Trgovački sud u Zagrebu (Finanzministerium der Republik Kroatien, zu Händen des Handelsgerichts in Zagreb)

Aus dem Verwendungszweck sollte hervorgehen, dass es sich um die Gebühr für die Rechtssache ________ handelt (Aktenzeichen und eine Beschreibung der Zahlung, z. B. „Gerichtsgebühr für einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls“)

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Die Bestätigung für die Entrichtung der Gebühr ist dem Antrag beizufügen, für den die Gebühr entrichtet wurde, und es sind die Verfahrensbeteiligten anzugeben. Wird eine Quittung für die Zahlung der Gebühr im Zusammenhang mit einer Gerichtsentscheidung eingereicht, so muss die sie einreichende Person auch die Entscheidung angeben, für die die Gebühr entrichtet wird.

Die Parteien müssen die Unterlagen im Normalfall auf dem Postweg (als Einschreiben oder normale Sendung) oder elektronisch über das von den Gerichten eingesetzte IT-System und gemäß dessen speziellen Vorgaben an das Gericht übersenden.

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