Einführung
Die Vorschriften über die Verfahrenskosten sind im konsolidierten Prozesskostengesetz (Testo unico delle disposizioni legislative e regolamentari in materia di spese di giustizia – TUSG) festgelegt, das mit dem Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 115 vom 30. Mai 2002 (Decreto del Presidente della Repubblica 30 maggio 2002 n. 115) verabschiedet wurde.
Welche Gebühren fallen an?
In Zivilsachen trägt jede Partei die Kosten für ihre eigenen Unterlagen sowie die Kosten der für die Klage erforderlichen Unterlagen, wenn sie nach dem Gesetz oder auf Anordnung des Gerichts zu deren Zahlung verpflichtet ist (Artikel 8 des konsolidierten Prozesskostengesetzes, Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 115/2002).
Für Zivilklagen sind folgende Gebühren zu entrichten:
- Standardgebühr für die Klageeinreichung (Artikel 9 ff. TUSG);
- Vorauszahlung einer Pauschalgebühr durch Einzelpersonen an den Staat zur Deckung von Servicegebühren auf Antrag des Gerichts (Artikel 30 TUSG);
- Servicegebühr auf Antrag der Parteien (Artikel 32 ff. TUSG);
- Gebühren für Kopien und Bescheinigungen (Artikel 40 TUSG);
- Registergebühren für eintragungspflichtige Schriftstücke (Präsidialerlass Nr. 131 vom 26. April 1986)
Wie viel muss ich zahlen?
Die Standardgebührt bestimmt sich anhand des Streitwerts (auch wenn dieser unbestimmt ist) und ist in Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a bis g festgelegt. der Betrag wird in Bezug auf die in Buch IV Titel I der Zivilprozessordnung vorgesehenen besonderen Verfahren, einschließlich des Einspruchs gegen einen Mahnbescheid oder der Anfechtung eines Konkurseröffnungsurteils sowie für individuelle arbeitsrechtliche Streitigkeiten oder Streitsachen des öffentlichen Dienstes um die Hälfte gekürzt (ausgenommen sind Streitsachen, die einer Befreiung unterliegen).
Nach nationalem Recht sind in Artikel 10 TUSG sind spezifische Ausnahmen vorgesehen: Insbesondere gilt eine Befreiung von der Zahlung der Pauschalgebühr für Vollstreckungs-, Berufungs- und vorläufige Verfahren betreffend das Kindergeld sowie für Verfahren im Zusammenhang mit dem Kind.
Die Vorauszahlung einer Pauschalgebühr durch Privatpersonen an den Staat in Zivilverfahren (Artikel 30 TUSG) besteht aus einem in Artikel 30 TUSG vorgeschriebenen Festbetrag (27,00 EUR) und ist von der Partei zu leisten, die das Verfahren einleitet, den Antrag stellt oder im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens die Zuweisung oder den Verkauf beschlagnahmter Vermögensgegenstände beantragt.
Die auf Antrag der Parteien (Artikel 32 ff. TUSG) anfallende Servicegebühr umfasst Reiserechte und Zulagen, die die Parteien bei dem für die Zustellung eines Schriftstücks zuständigen Gerichtsvollzieher begleichen; die Höhe der einmaligen Gebühr ist in Artikel 34 TUSG festgelegt, während die Höhe der Reisekostenvergütung in Artikel 35 TUSG festgelegt ist.
Die Gebühren für Kopien und Bescheinigungen sind in Artikel 266 ff. TUSG festgelegt; sie sind für die Anfertigung von Kopien der Schriftstücke oder Akten oder für die Ausstellung der von der Geschäftsstelle beantragten Bescheinigungen zu begleichen; für Papierkopien ist mindestens ein Aufschlag von 50 % gegenüber Gebühren für elektronische Kopien zu leisten; in jedem Fall werden keine Gebühren für Kopien erhoben, für die keine Beglaubigung (certificazione di conformità) benötigt wird, sofern die Kopie von zugangsberechtigten Personen aus elektronischen Dateien extrahiert wird; die Gebühren für die Ausstellung einer Kopie von Schriftstücken und Akten ohne Beglaubigung sind in der Tabelle der Anlage 6 zum TUSG aufgeführt; die Gebühren für die Ausstellung beglaubigter Kopien von Urkunden sind in Tabelle in Anlage 7 zum TUSG aufgeführt; die Gebühren für die Ausstellung von Non-Paper-Kopien sind in der Tabelle in Anlage 8 zum TUSG aufgeführt; für die Ausstellung von Papierkopien innerhalb von zwei Tagen mit oder ohne Beglaubigung verdreifacht sich die Gebühr (Artikel 270 TUSG).
Für die in Artikel 37 des Präsidialerlasses Nr. 131/1986 (konsolidiertes Gesetz über die Eintragungssteuer) ausdrücklich genannten gerichtlichen Schriftstücke und Anordnungen ist eine Eintragungsgebühr für Handlungen der Justizbehörde in zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten, die (wenn auch nur teilweise) das Verfahren und vollstreckbare Zahlungsanordnungen definieren, zu entrichten. die Gebühr für die Eintragung ist auch dann zu entrichten, wenn sie zum Zeitpunkt der Eintragung angefochten werden oder noch angefochten werden können, und vorbehaltlich einer Berichtigung oder Erstattung auf der Grundlage eines nachfolgenden rechtskräftigen Urteils. Die Gebühren für eintragungspflichtige gerichtliche Schriftstücke sind in Artikel 8 des Anhangs über die Gebühren (Tariffa) zum konsolidierten Gesetz festgelegt.
Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?
Im Falle der Nichtzahlung stellt die Geschäftsstelle des Gerichts oder eine Inkassogesellschaft (derzeit besteht ein Vertrag mit Equitalia Giustizia SpA) eine Zahlungsaufforderung zu, die Anweisungen enthält, wie die Pauschalgebühr zu begleichen ist (Artikel 248 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 115/2002).
Bei Nichtzahlung der Ausfertigungsgebühr und des in Artikel 30 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 115/2002 vorgesehenen Betrags kann die Geschäftsstelle des Gerichts die Annahme des Schriftstücks verweigern (Artikel 285 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 115/2002).
Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?
Erfolgt die Zahlung in Italien, so ist die Pauschalgebühr für die Klageerhebung vor einem ordentlichen Gericht über die IT-Plattform gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzbuchs über die digitale Verwaltung zu entrichten, das im Gesetzesdekret Nr. 82 vom 7. März 2005 (PAGOPA) vorgesehen ist.
Die Zahlung von Gebühren für Kopien, Bescheinigungen und für Mitteilungen von Amts wegen in Zivilverfahren sollte über die in Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzbuchs über die digitale Verwaltung genannte IT-Plattform, das im Gesetzesdekret Nr. 82 vom 7. März 2005 (PAGOPA) festgelegt ist, entrichtet werden.
Vom Ausland aus sind die Gebühren per Banküberweisung auf das folgende Konto einzuzahlen:
BIC: BITAITRRENT
IBAN: IT 04 O 01000 03245 350008332100
Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?
Nach der Zahlung ist dem Gericht die entsprechende Quittung als Zahlungsnachweis vorzulegen.