Einführung
Die im Rahmen des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen zu erhebenden Gerichtsgebühren sind im slowenischen Gerichtsgebührengesetz (Zakon o sodnih taksah, im Folgenden: ZST) aufgeführt. Das ist das allgemeine Gerichtsgebührengesetz. [Amtsblatt der Republik Slowenien (Uradni list RS) Nrn. 37/08, 97/10, 63/13, 58/14 (Entscheidung des Verfassungsgerichts), 19/15 (Entscheidung des Verfassungsgerichts), 30/16 und 10/17 (Gesetz zur Änderung der Zivilprozessordnung - Zakon o pravdnem postopku - ZPP-E)].
Die rechtliche Grundlage für die Zahlung von Gerichtsgebühren ist Artikel 6 des Gerichtsgebührengesetzes (ZST-1); dort ist festgelegt, dass die Gebühren in bar, elektronisch und mit anderen gültigen Zahlungsmitteln entrichtet werden können. Dies gilt auch für im Rahmen des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen anfallende Gebühren. In der Praxis können die Gerichtsgebühren über die Online-Zahlungsdienste der einzelnen Banken bezahlt werden. In der Zivilprozessordnung (Zakon o pravdnem postopku – ZPP) sind die Fälle festgelegt, in denen Gerichtsgebühren in Verfahren mit geringfügigen Forderungen zu entrichten sind.
Welche Gebühren fallen an?
Nach dem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen sind Gerichtsgebühren für die Einreichung von Klagen, Widerklagen, Wiederaufnahmeanträgen, Beschwerdeanträgen und das Einlegen von Rechtsmitteln zu entrichten (Artikel 105a Absatz 1 ZPP). Die Gerichtsgebühren sind von der antragstellenden Partei (Artikel 105a ZPP, Artikel 6 Absatz 1 ZST-1) zu begleichen.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (Vrhovno sodišče) der Republik Slowenien ist die Überprüfung geringfügiger Forderungen nicht zulässig und kann auch vom Obersten Gerichtshof nicht zugelassen werden. Wenn eine Partei dennoch eine Überprüfung beantragt, muss sie dafür eine Gerichtsgebühr entrichten.
Wie viel muss ich zahlen?
Im Rahmen des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen richtet sich die Gerichtsgebühr, die der Kläger zur Einleitung des Verfahrens bei der Einreichung des Klageantrags bei Gericht bezahlen muss, nach dem Streitwert:
- bei einem Streitwert bis 300 EUR beträgt die Gebühr 54 EUR;
- bei einem Streitwert von 301 EUR bis 600 EUR beträgt die Gebühr 78 EUR;
- bei einem Streitwert von 601 EUR bis 900 EUR beträgt die Gebühr 102 EUR;
- bei einem Streitwert von 901 EUR bis 1 200 EUR beträgt die Gebühr 126 EUR;
- bei einem Streitwert von 1 201 EUR bis 1 500 EUR beträgt die Gebühr 150 EUR;
- bei einem Streitwert von 1 501 EUR bis 2 000 EUR beträgt die Gebühr 165 EUR;
- bei einem Streitwert von 2 001 EUR bis 2 500 EUR beträgt die Gebühr 180 EUR;
- bei einem Streitwert von 2 501 EUR bis 3 000 EUR beträgt die Gebühr 195 EUR;
- bei einem Streitwert von 3 001 EUR bis 3 500 EUR beträgt die Gebühr 210 EUR;
- bei einem Streitwert von 3 501 EUR bis 4 000 EUR beträgt die Gebühr 225 EUR;
- bei einem Streitwert von 4 001 EUR bis 4 500 EUR beträgt die Gebühr 240 EUR;
- bei einem Streitwert von 4 501 EUR bis 5 000 EUR beträgt die Gebühr 255 EUR.
In der jeweils aktuellen Fassung des Anhangs zum ZST-1 ist auch die Höhe der Gerichtsgebühr für Forderungen mit einem höheren Wert von bis zu 500 000 EUR oder darüber hinaus festgelegt. Wobei die Gebührenordnung zu berücksichtigen ist, in der die jeweiligen Quotienten für die Berechnung der Gebühr für die verschiedenen Verfahrensarten aufgeführt sind.
Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?
Gerichtsgebühren sind innerhalb der vom Gericht in der Zahlungsanordnung festgelegten Frist zu entrichten. Darin unterrichtet das Gericht die Partei über die Folgen einer Nichtzahlung der Gerichtsgebühr nach Artikel 105a Absatz 3 ZPP (Artikel 105a Absatz 2 ZPP).
Wird die Gerichtsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet und sind die Voraussetzungen für die Befreiung, den Aufschub oder die Ratenzahlung der Gerichtsgebühr nicht erfüllt, gilt der Antrag (z. B. Klage) als zurückgezogen (Artikel 105a Absatz 3 ZPP).
Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?
Die rechtliche Grundlage für die Zahlung von Gerichtsgebühren ist Artikel 6 des Gerichtsgebührengesetzes (ZST-1); dort ist festgelegt, dass die Gebühren in bar, elektronisch und mit anderen gültigen Zahlungsmitteln entrichtet werden können. Dies gilt auch für im Rahmen des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen anfallende Gebühren.
In der Praxis können die Gerichtsgebühren über die Online-Zahlungsdienste der einzelnen Banken oder direkt über den Zahlungsdienstleister oder bei der Gerichtskasse (in bar oder mittels POS-Terminal) bezahlt werden.
Jede Bank hat ihren eigenen Online-Zahlungsdienst, mit dem elektronische Zahlungen ausgeführt werden können.
Der Gebührenschuldner kann die Gerichtsgebühr im Voraus entrichten, d. h. bei Einreichung eines Antrags zur Einleitung eines Gerichtsverfahrens. Er kann aber auch den Antrag bei Gericht einreichen und warten, bis ihm das Gericht eine Zahlungsaufforderung mit dem fälligen Betrag und allen weiteren Angaben, die für die Zahlung erforderlich sind, zustellt.
Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?
Wenn der Gebührenschuldner die Zahlung unter Angabe der auf der Zahlungsaufforderung des Gerichts angegebenen Referenznummer anweist, muss er dem Gericht keinen Zahlungsbeleg vorlegen. In diesem Fall erhält das Gericht diese Information über ein spezielles elektronisches Banksystem (UJPnet). Es ist daher unbedingt darauf zu achten, dass die richtige Referenznummer angeben wird, damit die Zahlungen korrekt zugeordnet werden können.
Zahlt der Gebührenschuldner die Gerichtsgebühr ohne Angabe der Referenznummer, so muss er dem Gericht einen Zahlungsbeleg vorlegen. Für diese Belege gibt es keine speziellen Formvorschriften. Anhand des Belegs prüft das Gericht gegebenenfalls den Eingang der Zahlung auf der UJPnet-Plattform (insbesondere, wenn die Gerichtsgebühr nicht bei der Gerichtskasse bezahlt wurde).