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Europäischer Zahlungsbefehl

Litauen
Litauen
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Lithuania
European cross-border procedures - European payment order
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Artikel 29(1)(a) - Zuständige Gerichte

Gemäß Artikel 20 des Gesetzes sollten Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls in Übereinstimmung mit den Regeln der Zivilprozessordnung der Republik Litauen (Valstybės žinios, 2002, Nr. 36- 1340) gestellt werden (in Fällen, in denen die Forderung 100 000 LTL nicht übersteigt - das Bezirksgericht, in Fällen, in denen die Forderung über 100 000 LTL liegt, das Landgericht). Nach Prüfung des Antrags ist das betreffende Gericht befugt, einen Europäischen Zahlungsbefehl zu erlassen.

Artikel 29(1)(b) - Überprüfungsverfahren

Gemäß Artikel 23 des Gesetzes nimmt das Gericht, das den Europäischen Zahlungsbefehl erlassen hat, auch dessen Überprüfung gemäß Artikel 20 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1896/2006 vor. Nach Annahme eines Antrags auf Überprüfung eines Europäischen Zahlungsbefehls übermittelt das Gericht dem Antragsteller eine Kopie des Antrags und der Anhänge mit der Bitte um Stellungnahme innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Datum der Versendung. Nach Ablauf dieser Frist hat das Gericht vierzehn Tage Zeit, um über den Antrag auf Überprüfung eines Europäischen Zahlungsbefehls zu befinden und eine der in Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1896/2006 vorgesehenen Entscheidungen zu erlassen.

Artikel 29(1)(c) - Kommunikationsmittel

Prozessunterlagen, die mit dem Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls in Zusammenhang stehen, werden direkt beim zuständigen Gericht eingereicht oder diesem auf dem Postweg übermittelt.

Artikel 29(1)(d) - Zugelassene Sprachen

Gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1896/2006 ist die zulässige Sprache Litauisch.

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