Artikel 29(1)(a) - Zuständige Gerichte
Welches Gericht für den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls zuständig ist, bestimmt sich in der Tschechischen Republik nach den allgemeinen Rechtsvorschriften des Gesetzes Nr. 99/1963 („Zivilprozessordnung“) über die Zuständigkeit in Zivilsachen.
Die sachliche Zuständigkeit ist in den §§ 9 bis 12, die örtliche Zuständigkeit in den §§ 84 bis 89a der Zivilprozessordnung geregelt.
Für die zu erwartenden Fälle werden in der Regel die Kreisgerichte sachlich zuständig sein. Die örtliche Zuständigkeit wird sich in der Regel nach dem Wohnort bzw. Sitz des Antragsgegners richten.
Artikel 29(1)(b) - Überprüfungsverfahren
Für Überprüfungsverfahren ist das Gericht zuständig, das in erster Instanz entschieden hat.
Das zuständige Gericht wendet Artikel 20 der Verordnung unmittelbar an. Gegen die Ablehnung des Überprüfungsantrags kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden.
Artikel 29(1)(c) - Kommunikationsmittel
Nach § 42 der Zivilprozessordnung sind folgende Kommunikationsmittel zulässig:
a) E-Mail mit fortgeschrittener elektronischer Signatur nach dem Gesetz Nr. 227/2000 über elektronische Signaturen (in der jeweils geltenden Fassung)
b) E-Mail ohne fortgeschrittene elektronische Signatur
c) Fax
In den Fällen b und c müssen spätestens drei Tage nach der Übermittlung die Originalformblätter vorgelegt werden, andernfalls wird die Übermittlung vom Gericht nicht berücksichtigt.
Artikel 29(1)(d) - Zugelassene Sprachen
In der Tschechischen Republik ist nur die tschechische Sprache zugelassen.