Artikel 29(1)(a) - Zuständige Gerichte
Zuständig sind die Bezirksgerichte (okrajna sodišča) und die Kreisgerichte (okrožna sodišča).
Artikel 29(1)(b) - Überprüfungsverfahren
Für das Überprüfungsverfahren und für die Zwecke der Anwendung des Artikels 20 der Verordnung sind die Bezirksgerichte und die Kreisgerichte zuständig.
Artikel 29(1)(c) - Kommunikationsmittel
Die Kommunikation mit den Gerichten erfolgt auf dem normalen Postweg, per E-Mail oder unter Nutzung sonstiger Kommunikationstechnologien, per Direktzustellung oder durch eine Person, die von Berufs wegen zur Übermittlung der Anträge befugt ist (Dienstleister) (Artikel l05 Buchstabe b der Zivilprozessordnung ZPP), Uradni List RS (UL RS; Amtsblatt der Republik Slowenien), Nrn. 73/07 – amtliche konsolidierte Fassung, 45/08 – Gesetz über Schiedsverfahren (ZArbit), 45/08, 111/08 – Entscheidung des Verfassungsgerichts (odl. US, im Folgenden „VerfGE“), 57/09 – VerfGE, 12/10 – VerfGE, 50/10 – VerfGE, 107/10 – VerfGE, 75/12 – VerfGE, 40/13 – VerfGE, 92/13 – VerfGE, 10/14 – VerfGE und 48/15 – VerfGE, 13.8.2007, S. 10425).
Artikel 29(1)(d) - Zugelassene Sprachen
Amtssprachen sind Slowenisch sowie die beiden Sprachen der nationalen Minderheiten, die bei den Gerichten im Gebiet der zwei nationalen Minderheiten im amtlichen Gebrauch sind (Artikel 6 und 104 der Zivilprozessordnung). Die Sprachen der nationalen Minderheiten sind Italienisch und Ungarisch.
Gebiete gemischter Nationalität werden im Gesetz zur Festlegung von Gemeinden und Gemeindegrenzen (UL RS, Nrn. 108/06 – amtliche konsolidierte Fassung und 9/11; im Folgenden „ZUODNO“) definiert. Nach Artikel 5 ZUODNO sind Gebiete gemischter Nationalität im Sinne dieses Gesetzes die in den aktuellen Gemeindestatuten von Lendava, Hodoš‑Šalovci, Moravske Toplice, Koper, Izola und Piran entsprechend definierten Gebiete.