Artikel 29(1)(a) - Zuständige Gerichte
Für das Erlassen eines Europäischen Zahlungsbefehls ist zuständig:
1. der Präsident des Bezirksgerichts oder der ihn vertretende Richter, wenn der Antrag den Streitwert von 15 000 EUR übersteigt;
2. der Friedensrichter, wenn der Antrag einen Streitwert von bis zu 15 000 EUR betrifft;
3. der Präsident des Arbeitsgerichts oder der ihn vertretende Richter, unabhängig vom Streitwert für Streitfälle betreffend:
- die Arbeitsverträge, Ausbildungsverträge und Zusatzrentensysteme zwischen den Arbeitgebern einerseits und ihren Arbeitnehmern, einschließlich der Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis ausgelaufen ist, andererseits;
- die Leistungen der Insolvenzversicherung gemäß Kapitel V des Gesetzes vom 8. Juni 1999 über die Zusatzrentensysteme zwischen der in Artikel 21 genannten Einrichtung oder einer Lebensversicherungsgesellschaft nach Artikel 24 Absatz 1 des genannten Gesetzes einerseits sowie den Arbeitnehmern, ehemaligen Arbeitnehmern und Rechtsinhabern andererseits.
Artikel 29(1)(b) - Überprüfungsverfahren
Für die Entscheidung über den Widerspruch und den Revisionsantrag zuständig ist:
1. das Bezirksgericht, wenn der Europäische Zahlungsbefehl vom Präsidenten des Bezirksgerichts oder dem ihn vertretenden Richter erlassen wurde;
2. der leitende Friedensrichter oder der ihn vertretende Richter, wenn der Europäische Zahlungsbefehl von einem Friedensrichter erlassen wurde;
3. das Arbeitsgericht, wenn der Europäische Zahlungsbefehl vom Präsidenten des Arbeitsgerichts oder dem ihn vertretenden Richter erlassen wurde.
Artikel 29(1)(c) - Kommunikationsmittel
Luxemburg akzeptiert den Postweg als Kommunikationsmittel.
Artikel 29(1)(d) - Zugelassene Sprachen
In Luxemburg sind die französische und die deutsche Sprache zugelassen.