Artikel 29(1)(a) - Zuständige Gerichte
Für den Erlass eines Zahlungsbefehls ist der High Court zuständig.
Artikel 29(1)(b) - Überprüfungsverfahren
Die Überprüfungszuständigkeit liegt beim High Court.
Artikel 29(1)(c) - Kommunikationsmittel
Postweg und Fax.
Artikel 29(1)(d) - Zugelassene Sprachen
Irisch und Englisch.