Artikel 29(1)(a) - Zuständige Gerichte
Artikel 2 Durchführungsvorschriften zum Europäischen Mahnverfahren (Uitvoeringswet EBB):
Ein Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens wird beim Bezirksgericht Den Haag (rechtbank Den Haag) eingereicht.
Artikel 29(1)(b) - Überprüfungsverfahren
Artikel 9 Durchführungsvorschriften zum Europäischen Mahnverfahren:
1. Im Falle eines nach der Verordnung für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehls kann der Antragsgegner bei dem Gericht, das den vollstreckbaren Europäischen Zahlungsbefehl ausgestellt hat, aus den in Artikel 20 Absätze 1 und 2 der Verordnung angeführten Gründen eine Überprüfung beantragen.
2. Der Antrag ist zu stellen:
a. im Falle des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung innerhalb von vier Wochen, nachdem der vollstreckbare Zahlungsbefehl dem Antragsgegner zur Kenntnis gebracht worden ist,
b. im Falle des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung innerhalb von vier Wochen, nachdem die angegebenen Gründe entfallen sind,
c. im Falle des Artikels 20 Absatz 2 der Verordnung innerhalb von vier Wochen, nachdem dem Antragsgegner der dort genannte Grund für die Überprüfung mitgeteilt worden ist.
3. Für die Einreichung eines Antrags auf Überprüfung besteht kein Anwaltszwang.
Artikel 29(1)(c) - Kommunikationsmittel
Nach niederländischem Zivilprozessrecht (Artikel 33 der Zivilprozessordnung - Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering) ist die elektronische Einreichung eines Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls zulässig, sofern die Verfahrensvorschriften des Gerichts dies vorsehen. Zurzeit sieht noch kein Gericht diese Möglichkeit vor, so dass der Antrag nur auf folgende Weise übermittelt werden kann:
- auf dem Postweg
- durch Abgabe bei der Kanzlei des Gerichts.
Artikel 29(1)(d) - Zugelassene Sprachen
Artikel 8 Absatz 2 der Durchführungsvorschriften zum Europäischen Mahnverfahren:
2. Ein von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats für vollstreckbar erklärter Europäischer Zahlungsbefehl wird gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung auf Niederländisch erlassen bzw. ins Niederländische übersetzt.