Direkt zum Inhalt

Europäischer Zahlungsbefehl

Griechenland
Griechenland
Flag of Greece

ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

Greece
Europäische grenzüberschreitende Verfahren – Europäischer Zahlungsbefehl
* muss ausgefüllt werden

Artikel 29(1)(a) - Zuständige Gerichte

Für den Erlass von Zahlungsbefehlen zuständig sind: die Richter der Friedensgerichte im Falle von Zahlungsbefehlen bis 20 000 EUR, die Richter der erstinstanzlichen Einzelgerichte bei Zahlungsbefehlen über Beträge von mehr als 20 000 EUR.

Für den Erlass von Zahlungsbefehlen im Zusammenhang mit Mietstreitigkeiten sind die Richter der Friedensgerichte zuständig, wenn die Monatsmiete für das Objekt, um das es in dem Rechtsstreit geht, bis 600 EUR beträgt; ansonsten sind auch hier die Richter der erstinstanzlichen Einzelgerichte zuständig.

Artikel 29(1)(b) - Überprüfungsverfahren

Das Überprüfungsverfahren ist durch Einspruch gegen den Zahlungsbefehl bei dem Gericht einzuleiten, das den Zahlungsbefehl erlassen hat.

Artikel 29(1)(c) - Kommunikationsmittel

Das Standardformular gemäß dem Anhang zur Verordnung ist der Kanzlei des zuständigen Gerichts schriftlich vorzulegen. Es kann auch per E-Mail, über die digitale Plattform E-Codex oder über die digitale Plattform für die Vorlage von Verfahrensschriftsätzen vorgelegt werden, soweit diese Medien zur Verfügung stehen.

Artikel 29(1)(d) - Zugelassene Sprachen

Die zulässige Sprache ist Griechisch.

Technische/inhaltliche Probleme melden oder Rückmeldungen zu dieser Seite geben