Artikel 29(1)(a) - Zuständige Gerichte
Für Anträge auf Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehles ist ausschließlich das Bezirksgericht für Handelssachen Wien zuständig (§ 252 Absatz 2 österreichische Zivilprozessordnung - ZPO).
Artikel 29(1)(b) - Überprüfungsverfahren
Anträge auf Überprüfung gemäß Artikel 20 Absatz 1 und 2 werden verfahrensrechtlich wie Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behandelt. Eine einem Antrag nach Absatz 2 stattgebende Entscheidung ist jedoch anfechtbar (§ 252 Absatz 5 österreichische Zivilprozessordnung - ZPO).
Artikel 29(1)(c) - Kommunikationsmittel
Eingaben im Europäischen Mahnverfahren können – neben der Papierform – auch elektronisch über die digitale Informationsplattform JustizOnline unter https://justizonline.gv.at/jop/web/home oder über den webbasierten Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) eingebracht werden. Technische Voraussetzung für den ERV sind eine spezielle Software und die Zwischenschaltung einer Übermittlungsstelle. Eine jeweils aktuelle Liste der Übermittlungsstellen kann auf der Ediktsdatei unter https://edikte.justiz.gv.at/edikte/km/eredi24.nsf/docs/erv abgerufen werden.
Eine Eingabe per Fax und E-Mail ist nicht möglich.
Artikel 29(1)(d) - Zugelassene Sprachen
Die gemäß Artikel 21 Absatz 2 litera b zulässige Sprache ist Deutsch.
Zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache darf jedermann vor den Bezirksgerichten Oberpullendorf und Oberwart die ungarische Sprache, vor den Bezirksgerichten Ferlach, Eisenkappel und Bleiburg die slowenische Sprache und vor den Bezirksgerichten Eisenstadt, Güssing, Mattersburg, Neusiedl am See, Oberpullendorf und Oberwart die kroatische Sprache verwenden.