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Europäischer Zahlungsbefehl

Ungarn
Ungarn
Flag of Hungary

ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Hungary
European cross-border procedures - European payment order
* mandatory input

Artikel 29(1)(a) - Zuständige Gerichte

In Ungarn werden Mahnungen von Notaren ausgestellt. Alle Notare sind zu Forderungseintreibungen in ganz Ungarn befugt.

Artikel 29(1)(b) - Überprüfungsverfahren

In Ungarn das Gericht, welches den Europäischen Zahlungsbefehl in der gegebenen Sache erlassen hat.

Artikel 29(1)(c) - Kommunikationsmittel

In Ungarn wird der Bescheid per Post oder persönlich den Notaren zugestellt. (In Ungarn fällt das Mahnverfahren in den Zuständigkeitsbereich von Notaren).

Artikel 29(1)(d) - Zugelassene Sprachen

In Ungarn muss der für vollstreckbar erklärte Europäische Zahlungsbefehl in jedem Fall mit einer Übersetzung in die ungarische Sprache vorgelegt werden.

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