Artikel 29(1)(a) - Zuständige Gerichte
In Ungarn werden Mahnungen von Notaren ausgestellt. Alle Notare sind zu Forderungseintreibungen in ganz Ungarn befugt.
Artikel 29(1)(b) - Überprüfungsverfahren
In Ungarn das Gericht, welches den Europäischen Zahlungsbefehl in der gegebenen Sache erlassen hat.
Artikel 29(1)(c) - Kommunikationsmittel
In Ungarn wird der Bescheid per Post oder persönlich den Notaren zugestellt. (In Ungarn fällt das Mahnverfahren in den Zuständigkeitsbereich von Notaren).
Artikel 29(1)(d) - Zugelassene Sprachen
In Ungarn muss der für vollstreckbar erklärte Europäische Zahlungsbefehl in jedem Fall mit einer Übersetzung in die ungarische Sprache vorgelegt werden.