Artikel 29(1)(a) - Zuständige Gerichte
Das für den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls zuständige Gericht ist das in der Sache zuständige erstinstanzliche Gericht.
Das für den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls zuständige Gericht ist das in der Sache zuständige erstinstanzliche Gericht.
– Amtsgericht (judecătoria), vor dem in erster Instanz Forderungen im Wert von bis zu 200 000 RON verhandelt werden, oder
– Landgericht (tribunalul), vor dem in erster Instanz sämtliche Klagen verhandelt werden, die nicht per Gesetz in die Zuständigkeit anderer Gerichte fallen, darunter Klagen im Wert von über 200 000 RON – Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe k und Artikel 95 Absatz 1 der neuen Zivilprozessordnung (zu Zahlungsaufforderungen siehe Artikel 1016 der neuen Zivilprozessordnung, nach dem der Gläubiger beim in der Sache zuständigen erstinstanzlichen Gericht einen Antrag auf Erlass einer Zahlungsaufforderung stellen kann).
Für die Entscheidung über einen Widerspruch ist das Gericht zuständig, dessen Entscheidung angefochten wird (Amtsgericht oder Landgericht). Gemäß Artikel 6 Absatz 2^1 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 80 der Regierung vom 26. Juni 2013 über Gerichtsstempelgebühren in der geänderten Fassung wird bei einem gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 eingelegten Widerspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl eine Gebühr von 100 RON erhoben.
Artikel 29(1)(b) - Überprüfungsverfahren
Für die Entscheidung über einen Überprüfungsantrag ist eine mit zwei Richtern besetzte Kammer des Gerichts (Amtsgericht oder Landgericht) zuständig, dessen Entscheidung angefochten wird. Siehe Artikel 1 und 2 des Artikels I^9 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 119/2006 der Regierung über zur Umsetzung bestimmter Verordnungen der Europäischen Union ab dem EU-Beitritt Rumäniens erforderliche Maßnahmen, genehmigt durch das Gesetz Nr. 191/2007 in seiner geänderten Fassung.
- Ordentliches Zivilverfahren:
– Ein außerordentlicher Antrag auf Aufhebung einer rechtskräftigen Entscheidung kann gestellt werden, wenn der Antragsteller nicht ordnungsgemäß vorgeladen wurde und am Tag des Urteils tatsächlich nicht anwesend war; er kann innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung der Entscheidung, spätestens aber ein Jahr, nachdem die Entscheidung Rechtskraft erlangt hat, eingereicht werden. Der Antrag ist innerhalb der genannten Frist von 15 Tagen zu begründen und wird andernfalls für nichtig erklärt (Artikel 503 Absatz 1 und Artikel 506 der neuen Zivilprozessordnung).
– Eine Überprüfung einer Entscheidung zur Hauptsache oder einer Entscheidung, die sich darauf bezieht, kann auf außerordentlichem Wege beantragt werden, wenn eine Partei aus außerhalb ihres Einflusses liegenden Gründen daran gehindert wurde, vor Gericht zu erscheinen und dies dem Gericht mitzuteilen; in diesem Fall unterliegen auch Entscheidungen, die sich nicht auf die Hauptsache beziehen, einer Überprüfung. Die Frist für die Überprüfung beträgt 15 Tage und beginnt mit dem Wegfall des Hinderungsgrundes (Artikel 509 Absatz 1 Ziffer 9 und Absatz 2 sowie Artikel 511 Absatz 2 der neuen Zivilprozessordnung).
– Einer Partei, die eine Verfahrensfrist versäumt hat, wird eine neue Frist nur dann gewährt, wenn sie hinreichende Gründe für die Fristversäumung anführen kann. Zu diesem Zweck führt die betreffende Partei die erforderlichen Schritte zur Beantragung einer neuen Frist spätestens 15 Tage nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes aus; bei Rechtsmittelverfahren entspricht die Frist der für die Einlegung von Rechtsmitteln üblichen Frist. Über einen Antrag auf Gewährung einer neuen Frist entscheidet das Gericht, das für Anträge im Hinblick auf das nicht rechtzeitig wahrgenommene Recht zuständig ist (Artikel 186 der neuen Zivilprozessordnung).
– Besonderes Verfahren für Zahlungsaufforderungen:
– Die neue Zivilprozessordnung (Artikel 1014 bis 1025) sieht ein besonderes Verfahren für Zahlungsaufforderungen vor.
– Ein Schuldner kann innerhalb von 10 Tagen ab dem Datum der Zustellung oder Mitteilung die Aufhebung einer Zahlungsaufforderung beantragen (Artikel 1024 Absatz 1 der neuen Zivilprozessordnung).
– Ein Gläubiger kann die Aufhebung einer Entscheidung gemäß Artikel 1021 Absätze 1 und 2[1] der neuen Zivilprozessordnung sowie die Aufhebung einer Zahlungsaufforderung gemäß Artikel 1022 Absatz 2 [2] der neuen Zivilprozessordnung beantragen. Die Frist hierfür beträgt gemäß Artikel 1024 Absatz 2 der neuen Zivilprozessordnung 10 Tage.
– Über einen Antrag auf Aufhebung entscheidet die mit 2 Richtern besetzte Instanz, die die betreffende Zahlungsaufforderung ausgestellt hat (Artikel 1024 Absatz 4 der neuen Zivilprozessordnung).
– Gibt die angerufene Instanz dem Antrag auf Aufhebung ganz oder teilweise statt, hebt sie die Aufforderung ganz oder teilweise auf und erlässt eine endgültige Entscheidung. – Gibt die angerufene Instanz dem Antrag auf Aufhebung statt, erlässt sie eine endgültige Entscheidung über die Zahlungsaufforderung aus. Eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf Aufhebung abgelehnt wird, ist endgültig (Artikel 1024 Absatz 6 erster Satz, Absatz 7 und Absatz 8 der neuen Zivilprozessordnung).
– Eine Zwangsvollstreckung einer Zahlungsaufforderung kann die betroffene Partei nach ordentlichem Recht anfechten; dabei kann sie sich ausschließlich auf Verfahrensfehler sowie auf Gründe berufen, aus denen die Verpflichtung erlosch, nachdem die Zahlungsaufforderung Rechtskraft erlangt hatte (Artikel 1025 Absatz 2 der neuen Zivilprozessordnung).
[1] Artikel 1021 der neuen Zivilprozessordnung (Anfechtung der Forderung):
„1) Ficht ein Schuldner die Forderung an, prüft das Gericht nach Aktenlage und auf der Grundlage der Erklärungen und Erläuterungen der Parteien, ob die Anfechtung begründet ist. Ist der Einwand des Schuldners begründet, weist das Gericht die Forderung des Gläubigers durch eine Entscheidung zurück.
2) Erfordern die materiellen Einwände des Schuldners die Behandlung anderer Beweisstücke als der in Absatz 1 genannten und sind diese Beweisstücke in einem ordentlichen Zivilverfahren zulässig, weist das Gericht den Antrag des Gläubigers auf Erlass einer Zahlungsaufforderung durch eine Entscheidung zurück.
3) In den Fällen nach Absatz 1 und 2 kann der Gläubiger die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens nach ordentlichem Recht beantragen.“
[2] Artikel 1022 Absatz 2 der neuen Zivilprozessordnung: „Stellt das Gericht nach Prüfung der Beweismittel fest, dass die Forderungen des Gläubigers nur zum Teil begründet sind, erlässt es eine Zahlungsaufforderung nur in Bezug auf diesen Teil und legt auch die Frist für die Zahlung fest. In diesem Fall kann der Gläubiger die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens nach ordentlichem Recht beantragen, um die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung der Restschuld zu erwirken.“
Artikel 29(1)(c) - Kommunikationsmittel
- Ordentliches Zivilverfahren:
– Ladungen und andere Verfahrensschriftstücke werden gemäß den Artikeln 153-173 der neuen Zivilprozessordnung zugestellt. Nachstehend einige Beispiele dafür, wie die Zustellung erfolgt:
– Ladungen und alle weiteren Verfahrensschriftstücke werden von Amts wegen durch einen Vollstreckungsbeamten des Gerichts oder einen anderen Gerichtsbediensteten zugestellt oder auch durch einen Vollstreckungsbeamten oder Bediensteten eines anderen Gerichts, wenn sich der Empfänger in dessen Zuständigkeitsbereich befindet (Artikel 154 Absatz 1 der neuen Zivilprozessordnung).
– Ist die Zustellung in der oben beschriebenen Form nicht möglich, erfolgt sie postalisch per Einschreiben mit deklariertem Inhalt und mit Rückschein in einem verschlossenen Umschlag, dem eine Empfangsbestätigung/ein Zustellungsprotokoll und die gesetzlich vorgesehene Bekanntmachung beigefügt ist (Artikel 154 Absatz 4 der neuen Zivilprozessordnung).
– Auf Antrag der betroffenen Partei und auf ihre Kosten können Verfahrensschriftstücke unmittelbar von Gerichtsvollziehern, die gehalten sind, die verfahrensrechtlichen Formalitäten einzuhalten, oder von Express-Kurierdiensten zugestellt werden (Artikel 154 Absatz 5 der neuen Zivilprozessordnung).
– Ladungen und andere Verfahrensschriftstücke können vom Geschäftsstellenbeamten des Gerichts und per Fax, per E-Mail oder in anderer Form zugestellt werden, die die Übermittlung des Inhalts des Schriftstücks und die Ausstellung einer Eingangsbestätigung ermöglicht, sofern die betreffende Partei dem Gericht ihre Kontaktdaten für diesen Zweck angegeben hat. Die Zustellung von Verfahrensschriftstücken muss unter Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur auf der Grundlage einer von einer rumänischen Behörde oder Einrichtung ausgestellten Bescheinigung für die elektronische Signatur erfolgen, die den Gerichtsstempel und die Unterschrift des Urkundsbeamten der Verhandlung als obligatorische Angaben auf der Ladung ersetzt (Artikel 154 Absatz 6 der neuen Zivilprozessordnung).
- Ladungen und andere Verfahrensschriftstücke gelten als zugestellt, wenn vom verwendeten System eine Nachricht erhalten wird, aus der hervorgeht, dass sie den Angaben des Empfängers zufolge beim Empfänger eingegangen sind (Artikel 154 Absatz 6^1 der neuen Zivilprozessordnung).
– Besonderes Verfahren für Zahlungsaufforderungen:
– Die Aufforderung wird nach dem Gesetz einer persönlich anwesenden Partei ausgehändigt oder andernfalls einer Partei unverzüglich zugestellt (Artikel 1022 Absatz 5 der neuen Zivilprozessordnung).
Artikel 29(1)(d) - Zugelassene Sprachen
Die Formulare sind in rumänischer Sprache auszufüllen.