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Unternehmensregister in den Mitgliedstaaten

Slowenien

Dieser Abschnitt gibt Ihnen einen Überblick über das slowenische Unternehmensregister.

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Slowenien
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Hintergrundinformationen zum nationalen Register

Wann wurde es eingerichtet?

Nach einer Bestandsaufnahme der Unternehmen und Gemeinden richtete das Statistische Amt der Republik Slowenien (Statistični urad Republike Slovenije – SURS) im Jahr 1976 ein Register der Unternehmen und Gemeinden (Register organizacij in skupnosti) ein. Dieses Register war der Vorläufer des slowenischen Unternehmensregisters (Poslovni register Slovenije – PRS). Für die Verwaltung von Daten über Handwerksbetriebe richtete das SURS 1985 ein einheitliches computergestütztes Register der Handwerksbetriebe (ERO) ein, das mit dem Register der Unternehmen und Gemeinden zum PRS zusammengeführt wurde (Quelle: https://www.stat.si/statweb/AboutUs/History).

Die Agentur der Republik Slowenien für die Verwaltung amtlicher Register und damit verbundene Dienstleistungen (Agencija Republike Slovenije za javnopravne evidence in storitve – AJPES) übernahm 2002 den Betrieb und die Verwaltung des PRS von der SURS. Im Jahr 2005 wurde das PRS zur zentralen Stelle für die Eintragung von Einzelunternehmern. 2008 wurde die Datenbank des Gerichtsregisters wesentlicher Bestandteil des PRS.

Wann wurde es digitalisiert?

Das PRS wurde 1997 auf EDV umgestellt (Quelle: https://www.stat.si/statweb/AboutUs/History).

Welche Rechtsvorschriften sind derzeit gültig?

Gesetz über das slowenische Unternehmensregister (Zakon o Poslovnem registru Slovenije – ZPRS-1) https://pisrs.si/pregledPredpisa?id=ZAKO3726

Verordnung über den Betrieb und die Führung des slowenischen Unternehmensregisters (Uredba o vodenju in vzdrževanju Poslovnega registra Slovenije) https://pisrs.si/pregledPredpisa?id=URED7599

Anweisungen zu Art und Umfang der Daten für die einzelnen Rechtsformen im Unternehmensregister Sloweniens (Navodilo o vrstah in obsegu podatkov za posamezno pravnoorganizacijsko obliko enote Poslovnega registra Slovenije ) https://pisrs.si/pregledPredpisa?id=NAVO838

Gerichtsregistergesetz (Zakon o sodnem registru – ZSReg) https://pisrs.si/pregledPredpisa?id=ZAKO320

Verordnung über das Gerichtsregister (Uredba o sodnem registru) https://pisrs.si/pregledPredpisa?id=URED4497

Verordnung über die Eintragung von Gesellschaften und anderen juristischen Personen in das Gerichtsregister (Uredba o vpisu družb in drugih pravnih oseb v sodni registerhttps://pisrs.si/pregledPredpisa?id=URED4484

Welche Angaben werden im Unternehmensregister eingetragen?

Wer darf auf das Register zugreifen?

Öffentliche Daten in den PRS-Daten können über das AJPES-Portal https://www.ajpes.si/Registri/Poslovni_register/Splosno abgerufen werden. Dazu müssen die Nutzer sich bei dem Portal anmelden.

Welche Angaben werden im Register eingetragen?

Welche Datentypen werden gespeichert (im öffentlichen Register eingetragene Organisationen, Informationen über Insolvenzen, Finanzberichte usw.)?

Das slowenische Unternehmensregister (PRS) ist eine computergestützte Datenbank, in der alle in der Republik Slowenien niedergelassenen Unternehmen und deren Niederlassungen sowie die Niederlassungen ausländischer Gesellschaften gemäß dem Gesetz über Unternehmen und andere Wirtschaftssubjekte erfasst werden. Das PRS ist das Hauptregister für Unternehmen, die kraft Gesetzes nur in das PRS eingetragen werden müssen, und für diejenigen, die entweder direkt durch eine Rechtsvorschrift oder auf der Grundlage einer Rechtsvorschrift gegründet wurden und in keinem anderen Register eingetragen sind. Für alle anderen Wirtschaftssubjekte (Vereinigungen, Stiftungen, politische Parteien und natürliche Personen, die eine eingetragene Tätigkeit ausüben) ist das PRS das Zweitregister, da diese Einrichtungen zunächst in das Hauptregister oder amtliche Register einer anderen für die Eintragung zuständigen Stelle eingetragen werden, bevor sie von der AJPES in das PRS aufgenommen werden. Das Register umfasst die folgenden Kategorien:

  • Unternehmen (Personen- und Kapitalgesellschaften)
  • Einzelunternehmer
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts
  • juristische Personen des Privatrechts
  • Vereine
  • natürliche Personen, die registrierte oder regulierte Tätigkeiten ausüben
  • Tochtergesellschaften und andere Unternehmensteile
  • Zentralen ausländischer Unternehmen
  • Sonstige

Ausländische juristische Personen, die eine Registernummer benötigen, um ihre Rechte an Grundstücken im Grundbuch eintragen zu lassen, werden ebenfalls in das PRS aufgenommen.

Die Daten der verschiedenen Arten von Wirtschaftssubjekten, die für das PRS erforderlich sind, werden in den Anweisungen zu Art und Umfang der Daten für die einzelnen Rechtsformen im Unternehmensregister Sloweniens https://pisrs.si/pregledPredpisa?id=NAVO838 aufgeführt.

Angaben zur Zahlungsfähigkeit, Rechnungslegungsdaten und sonstige Finanzdaten sind im PRS nicht enthalten.

Welche Unterlagen werden eingereicht/gespeichert (Dateien, Dokumentensammlungen, Satzungen, Hauptversammlungsprotokolle usw.)?

Wirtschaftssubjekte übermitteln die für ihre Eintragung in das PRS erforderlichen Informationen in Verbindung mit anderen Dokumenten gemäß den für ihre Eintragung in das PRS oder im Gerichtsregister maßgeblichen sektorspezifischen Rechtsvorschriften (Unternehmensgesetz (Zakon o gospodarskih družbah), Gesetz über das Hotel- und Gaststättengewerbe (Zakon o gostinstvu – ZGos) usw.). Sonstige in einem anderen Hauptregister eingetragene Wirtschaftssubjekte, für die das PRS das Zweitregister darstellt, werden auf der Grundlage eines Verwaltungsakts der für die Eintragung zuständigen Stelle aufgenommen. Die AJPES bewahrt die Dokumente, auf deren Grundlage sie Daten in das PRS eingetragen hat, gemäß Artikel 23 ZPRS-1 auf.

Wie kann ich eine Suche durchführen (welche Suchkriterien sind verfügbar)?

Persönlich

Die Daten können über das AJPES-Webportal (ePRS-Anwendung) oder nach Übermittlung einer schriftlichen Anfrage abgerufen werden.

Auf der Website des Registers

Sie können über die ePRS-Anwendung auf die Daten zugreifen. Geben Sie dazu entweder Suchbegriffe in ein oder mehrere Felder ein oder wählen Sie einen Suchparameter aus einem Drop-down-Menü aus. Als Suchkriterien können Datenelemente, Teile von Datenelementen (Wörter) und Wortanfänge verwendet werden. Das AJPES-Portal verfügt über eine einfache Suchmaschine für die Suche nach im PRS eingetragenen Unternehmen/Wirtschaftssubjekten. Zudem kann nach Personen gesucht werden.

Welche Suchkriterien stehen zur Verfügung?

In der einfachen Suchmaschine können Sie auf die Daten zugreifen, indem Sie Suchbegriffe in ein oder mehrere Felder eingeben oder einen Suchparameter aus einem Drop-down-Menü auswählen (vollständiger Name oder dessen Kurzform, Registernummer, Steuernummer, Anschrift, aktive/inaktive Einheit, nach dem Code der Hauptgeschäftstätigkeit (gemäß der Standardklassifikation der Wirtschaftszweige – SKD), nach dem Code der Standardklassifikation des institutionellen Sektors (SKIS) oder nach der Rechtsform). Als Suchkriterien können Datenelemente, Teile von Datenelementen (Wörter) und Wortanfänge verwendet werden.

Über die Personensuchmaschine können Sie nach Eingabe der entsprechenden Suchparameter auf Daten über natürliche Personen zugreifen, die Gründer, Gesellschafter, Vertreter oder Mitglieder des Aufsichtsorgans einer im Unternehmensregister eingetragenen Einheit sind. Die Daten natürlicher Personen können abgerufen werden, indem Sie entweder den Namen und die Personalausweisnummer, den Namen und die Steueridentifikationsnummer oder den Namen und die Privatanschrift der betreffenden Person eingeben. Bei juristischen Personen erfolgt dies durch die Eingabe des Unternehmensnamens und der Handelsregisternummer oder der Steueridentifikationsnummer des Unternehmens.

Wie kann ich Unterlagen anfordern?

Kostenfrei?

Nach dem Gesetz über den Zugang zu öffentlichen Informationen (Zakon o dostopu do informacij javnega značaja – ZDIJZ) ist ein Antragsteller berechtigt, Dokumente, Abschriften von Dokumenten, Fotokopien oder elektronische Aufzeichnungen anzufordern. Die Stelle muss, soweit möglich, öffentliche Informationen in elektronischer Form zur Verfügung stellen. Für die Zwecke der Weiterverwendung öffentlicher Informationen ist die Stelle jedoch nicht verpflichtet, a) die Umwandlung von einem Format in ein anderes anzubieten, b) Auszüge aus Dokumenten bereitzustellen, wenn dies über ein einfaches Verfahren hinaus mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, oder c) bestimmte Informationen laufend ausschließlich zum Zwecke der Weiterverwendung durch andere Stellen oder andere Personen zu generieren.

Ist eine Gebühr zu entrichten?

Für die Übermittlung einer Abschrift, einer Fotokopie oder einer elektronischen Aufzeichnung der angeforderten Informationen kann die Stelle dem Antragsteller eine Gebühr zur Deckung ihrer Betriebskosten in Rechnung stellen. Aus wirtschaftlichen Gründen werden Auskünfte nur dann in Rechnung gestellt, wenn die Kosten 20 EUR einschließlich Mehrwertsteuer übersteigen.

Wie kann ich einen Auszug aus dem Register, eine beglaubigte Kopie oder eine Abschrift von Dokumenten erhalten?

Elektronische Auszüge aus dem slowenischen Unternehmensregister sind kostenlos über die ePRS-Webanwendung verfügbar. Über diese Anwendung haben Selbstständige und Unternehmen, die im Unternehmensregister eingetragen sind, derzeit die Möglichkeit, elektronische Auszüge zu erhalten.

Die Verordnung über das Gerichtsregister sieht u. a. vor, dass die AJPES gemäß den Artikeln 48 und 48a des Gerichtsregistergesetzes Anspruch auf eine Gebühr für die Ausstellung eines Auszugs hat. Die Höhe der Gebühr ist im Gerichtsgebührengesetz (Zakon o sodnih taksah) festgelegt.

Die Gebühr für einen Standardauszug aus dem Gerichtsregister oder aus einem Schriftstück bemisst sich nach der Anzahl der Seiten im Auszug. Die Gebühr für den Ausdruck einer späteren Kopie eines Standardauszugs aus dem Gerichtsregister ist von jedem Antragsteller zu entrichten, der gleichzeitig mehrere Kopien desselben Auszugs erhalten möchte. Die Gebühr wird für die zweite und jede weitere Kopie des Auszugs erhoben. Die Gebühr für spätere Ausdrucke bemisst sich nach der Anzahl der betroffenen Seiten.

Eintragungsverfahren

Wie kann ich eine Eintragung beantragen (wie sind Anträge beim Register einzureichen, Beglaubigung von Dokumenten, beizufügende Unterlagen)?

Persönlich

Anträge auf Eintragung als Einzelunternehmer sind über die SPOT-Eintragungsstellen möglich. Anträge auf Gründung eines Wirtschaftsunternehmens sollten einem Notar vorgelegt werden. Eine Liste mit SPOT-Eintragungsstellen und Notaren ist im SPOT-Portal https://spot.gov.si/sl/portal-in-tocke-spot/tocke-spot-in-notarji/ verfügbar.

Die oben genannten Verfahren und die von der Partei zum Zeitpunkt der Eintragung einzureichenden Unterlagen werden im SPOT-Portal https://spot.gov.si/sl/poslovanje/ustanovitev-podjetja/ genauer erläutert.

Andere Unternehmen, die vor ihrer Eintragung in das PRS in ein anderes Register eingetragen sind, müssen bei der für die Eintragung zuständigen Stelle in das Hauptregister eingetragen werden. Die Verfahren für die Eintragung anderer Unternehmen sowie die Bedingungen, die diese erfüllen müssen, bevor sie bestimmte Tätigkeiten aufnehmen, werden ebenfalls in dem SPOT-Portal https://spot.gov.si/sl/poslovanje/pravnoorganizacijske-oblike-in-nacini-opravljanja-dejavnosti/ erläutert.

Online

Anträge auf Eintragung, Änderung oder Löschung von Einzelunternehmern sowie auf Eintragung einer einfachen Einpersonengesellschaft mit beschränkter Haftung können im SPOT-Portal https://spot.gov.si/sl/e-postopki-in-storitve/seznam-e-postopkov-in-storitev-na-portalu-spot/ eingereicht werden.

Wie werden die Anträge geprüft?

Nachdem der zuständige Sachbearbeiter der SPOT-Eintragungsstelle bzw. der Notar vom Antragsteller die erforderlichen Informationen und Dokumente erhalten hat, trägt der Sachbearbeiter den Antrag auf Eintragung des Antragstellers in das PRS bzw. trägt der Notar den Antrag auf Eintragung in das Gerichtsregister im SPOT-System ein. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens treffen die Bediensteten der AJPES die Entscheidung über die Eintragung des Status als Einzelunternehmer im PRS gemäß dem Gesetz über das slowenische Unternehmensregister. Die AJPES erlässt dann einen offiziellen Beschluss.

Über Einrichtungen, die in das Unternehmensregister eingetragen werden müssen, entscheidet das Registergericht auf der Grundlage des Gerichtsregistergesetzes. Im Anschluss wird dann ein Beschluss über diese Eintragung erlassen. Auf der Grundlage des oben genannten Beschlusses weist die AJPES dem Unternehmen eine Registernummer, einen Code der Hauptgeschäftstätigkeit sowie einen SKIS-Code zu.

Im Falle der Eintragung einer anderen Einrichtung, die zuvor in einem anderen Hauptregister eingetragen war, trägt die AJPES die Einrichtung auf der Grundlage eines von der Registrierungsstelle erlassenen Verwaltungsakts und des Antrags auf Eintragung im PRS im PRS ein und stellt ihr eine Eintragungsbescheinigung aus.

Rechtswirkung der Eintragung

Wirkung der Eintragung auf Dritte gemäß Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2017/1132

Gemäß Artikel 8 des Gerichtsregistergesetzes hat die Eintragung von Individualdaten in das Gerichtsregister ab dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung dieser Informationen im Gerichtsregister Rechtswirkung gegenüber Dritten. Sämtliche Eintragungen im Gerichtsregister sowie die Einreichung von Schriftstücken müssen auf den Webseiten der AJPES veröffentlicht werden, die für die Veröffentlichung von Einträgen im Gerichtsregister bestimmt sind.

Eine Einrichtung, die die Eintragung im Register beantragt, kann sich in Verfahren gegen einen Dritten erst dann auf die eingetragenen Informationen und den Inhalt der Schriftstücke berufen, auf denen Eintragungen im Gerichtsregister beruhen oder die dem Gerichtsregister zum Zweck der Veröffentlichung vorgelegt werden müssen, wenn die Eintragung dieser Informationen oder die Einreichung von Schriftstücken im Gerichtsregister auf den Webseiten der AJPES für die Veröffentlichung von Einträgen im Gerichtsregister veröffentlicht worden ist, es sei denn, es gibt Belege dafür, dass der Dritte von diesen Informationen oder dem Inhalt dieser Dokumente Kenntnis hatte.

Einrichtungen können nicht geltend machen, dass ihnen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Eintragung einer bestimmten Information in das Gerichtsregister oder die Einreichung eines Schriftstücks in das Gerichtsregister auf den für die Veröffentlichung von Einträgen im Gerichtsregister vorgesehenen Webseiten der AJPES veröffentlicht wurde, diese Informationen oder der Inhalt der Dokumente, auf denen die Eintragung dieser Information beruhte, oder der Inhalt des dem Gerichtsregister vorgelegten Schriftstücks nicht bekannt waren.

Im Falle rechtlicher Schritte, die die Einrichtung, auf die sich die Eintragung bezieht, innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung des Eintrags im Gerichtsregister auf den Webseiten der AJPES zur Veröffentlichung von Einträgen im Gerichtsregister unternommen hat, kann ein Dritter jedoch geltend machen, dass ihm die eingetragenen und veröffentlichten Informationen oder der Inhalt der Schriftstücke nicht bekannt waren, sofern er nachweisen kann, dass er die betreffenden Informationen oder Dokumente nicht kannte und auch nicht kennen konnte.

Parteien, die sich im Rahmen von Rechtsgeschäften auf die im Gerichtsregister eingetragenen Informationen berufen, haben keine nachteiligen Rechtsfolgen zu befürchten.

Auf der Grundlage von Artikel 49b des Gerichtsregistergesetzes stehen über das System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern Angaben und Änderungen zu Angaben zu folgenden Einrichtungen zur Verfügung:

  • offene Handelsgesellschaften (družba z neomejeno odgovornostjo)
  • Kommanditgesellschaften (komanditna družba)
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (družba z omejeno odgovornostjo)
  • Aktiengesellschaften (delniška družba)
  • Kommanditgesellschaften auf Aktien (komanditna delniška družba)
  • europäische Aktiengesellschaften
  • wirtschaftliche Interessenvereinigungen
  • europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen
  • Genossenschaften
  • europäische Genossenschaften
  • Institute
  • Gruppen von Instituten
  • andere juristische Personen, für die eine Eintragung in das Gerichtsregister gesetzlich vorgesehen ist
  • Zweigniederlassungen einer Handelsgesellschaft
  • Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften
  • Teile der weiteren oben genannten juristischen Personen
  • Zweigniederlassungen eines ausländischen Unternehmens aus einem Mitgliedstaat,

die im Gerichtsregister eingetragen sind.

Über das System können darüber hinaus folgende Dokumente abgerufen werden:

  • die Satzungen von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften, europäischen Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften mit beschränkter Haftung, einschließlich des konsolidierten Wortlauts der geänderten Satzungen oder Satzungen mit notarieller Bescheinigung
  • gerichtliche Entscheidungen, mit denen die Nichtigkeit einer Kapitalgesellschaft festgestellt wird
  • Entwürfe für eine grenzüberschreitende Verschmelzung (Artikel 622e ZGD-1), eine grenzüberschreitende Spaltung (Artikel 638e ZGD-1) und eine grenzüberschreitende Umwandlung (Artikel 61e ZGD-1) zusammen mit den Begleitunterlagen, die zur Veröffentlichung im Gerichtsregister eingereicht werden
  • Gerichtsbescheinigungen, aus denen hervorgeht, dass alle Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Verschmelzung (Artikel 622k Absatz 7 ZGD-1), eine grenzüberschreitende Spaltung (Artikel 638k Absatz 7 ZGD-1) oder eine grenzüberschreitende Umwandlung (Artikel 661j Absatz 7 ZGD-1) erfüllt sind und dass alle gesetzlichen Aufgaben ordnungsgemäß ausgeführt und alle Jahresberichte ordnungsgemäß erstellt wurden.

Über das System können darüber hinaus Dokumente zugänglich gemacht werden, auf denen Dateneinträge im System beruhen und die kraft Gesetzes auf den für amtliche Veröffentlichungen vorgesehenen Webseiten der Agentur veröffentlicht werden müssen. Der Zugang zu den im vorstehenden Absatz genannten Daten und Dokumenten muss auf der Grundlage einer Anfrage im Einklang mit den Vorschriften und technischen Anforderungen des Portals über den elektronischen Zugangspunkt des Europäischen Justizportals als Teil des Systems zur Verknüpfung von Unternehmensregistern verfügbar gemacht werden.

Abweichungen zwischen dem Registereintrag und seiner Bekanntmachung

Es gibt keine derartigen Abweichungen.

Wer trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der Eintragungen?

In Fällen, in denen die AJPES nicht die Registrierungsstelle ist, sind die jeweiligen Unternehmer und Registrierungsstellen für die rechtzeitige Übermittlung von Informationen über Änderungen der in das PRS eingegebenen Daten verantwortlich. Als Betreiber des PRS ist die AJPES für die Richtigkeit der von ihr selbst spezifizierten Daten, für die Verwaltung und den Betrieb des PRS sowie für die Übermittlung öffentlicher PRS-Daten und die Veröffentlichung dieser Daten auf dem Webportal verantwortlich.

Datenschutzverfahren

Verfahren im Zusammenhang mit den Rechten betroffener Personen hinsichtlich der Veröffentlichung und Speicherung ihrer personenbezogenen Daten

Rechtsgrundlage für die Eintragung und Veröffentlichung personenbezogener Daten in das slowenische Unternehmensregister sind die Gesetze über die Rechtsformen der Unternehmen, auf die sich die Eintragung bezieht (ZPRS-1, ZGD-1, ZSReg, ZGos u. a.). Die Aufbewahrungsfristen sind im Klassifikationsschema (Načrt klasifikacijskih znakov) gemäß der Verordnung über Verwaltungsvorgänge (Uredba o upravnem poslovanju) und den für den Schutz personenbezogener Daten geltenden Fristen festgelegt.

Jede Person kann die Benachrichtigung über ihre personenbezogenen Daten mittels eines Formulars beantragen, das auf dem AJPES-Webportal verfügbar ist und per E-Mail an gdpr@ajpes.si eingereicht werden kann. Unter bestimmten Bedingungen können Personen die Änderung ihrer personenbezogenen Daten beantragen. Jede Person, die der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet werden, kann beim Informationsbeauftragten der zuständigen Stelle (Informacijski pooblaščenec) Beschwerde einlegen.

Kontaktdaten

gp@ajpes.si

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