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Prozesskostenhilfe

Bulgarien
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

Bulgaria
Prozesskostenhilfe
* muss ausgefüllt werden

Artikel 14 Absatz 2, erster Spiegelstrich – Name und Anschrift der zuständigen Empfangsbehörden oder Übermittlungsbehörden

Bitte beachten Sie, dass die Fassung dieses Artikels Bulgarisch in der Originalsprache kürzlich geändert wurde. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.

Empfangs- und Übermittlungsbehörde ist das

Ministerium der Justiz

Direktion Internationale justizielle Zusammenarbeit und Europaangelegenheiten

Abteilung Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

Verwaltungsanschrift: Ul. Slawjanska 1

Postleitzahl: 1040

Stadt/Gemeinde: Sofia

Telefon: +359 2 9237544, 9237576

E-Mail: civil@justice.government.bg

Artikel 14 Absatz 2, zweiter Spiegelstrich – räumlicher Zuständigkeitsbereich der zuständigen Empfangsbehörden oder Übermittlungsbehörden

Die Empfangs- und Übermittlungsbehörde ist für das gesamte Hoheitsgebiet Bulgariens zuständig.

Artikel 14 Absatz 2, dritter Spiegelstrich – verfügbare Kommunikationsmittel zum Empfang der Anträge

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe muss dem Ministerium der Justiz per Post übermittelt oder direkt bei der Geschäftsstelle des Ministeriums abgegeben werden.

Artikel 14 Absatz 2, vierter Spiegelstrich – Sprachen, in denen der Antrag ausgefüllt werden kann

Der Antrag und die Anlagen müssen in bulgarischer Sprache abgefasst sein oder in sie übersetzt werden.

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