Artikel 14 Absatz 2, erster Spiegelstrich – Name und Anschrift der zuständigen Empfangsbehörden oder Übermittlungsbehörden
Übermittlungsbehörden sind die Bezirksgerichte (sądy okręgowe).
Empfangsbehörden:
Justizministerium
Abteilung internationale Zusammenarbeit und Menschenrechte
Al. Ujazdowskie 11
00-950 Warschau
Tel./Fax: +48 22 23-90-870 +48 22 628 09 49
E-Mail: dwmpc@ms.gov.pl
Auch Kreisgerichte (sądy rejonowe) und Bezirksgerichte sind Empfangsbehörden.
Artikel 14 Absatz 2, zweiter Spiegelstrich – räumlicher Zuständigkeitsbereich der zuständigen Empfangsbehörden oder Übermittlungsbehörden
Örtliche Zuständigkeit der Übermittlungsbehörden:
Anträge auf Prozesskostenhilfe, die in einen anderen Mitgliedstaat übermittelt werden müssen, sind bei dem Bezirksgericht einzureichen, das für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (in der Region) des Antragstellers zuständig ist.
Örtliche Zuständigkeit der Empfangsbehörden:
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2004 über das Recht auf Prozesskostenhilfe in Zivilverfahren in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (21. Dezember 2021 Gesetzblatt der Republik Polen Nr. 2022, Position 284) können Anträge auf Prozesskostenhilfe direkt bei dem Gericht gestellt werden, das für die Prüfung des Antrags zuständig ist (das ist das Gericht, bei dem das Verfahren in der Hauptsache anhängig ist oder eröffnet wird), oder im Fall von Anträgen auf Prozesskostenhilfe in Vollstreckungsverfahren bei dem Kreisgericht, in dessen Zuständigkeit der Vollstreckungsort fällt.
Für alle Anträge auf Prozesskostenhilfe, die von Antragstellern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat in Polen eingereicht werden, ist das Justizministerium die örtlich zuständige Empfangsbehörde.
Artikel 14 Absatz 2, dritter Spiegelstrich – verfügbare Kommunikationsmittel zum Empfang der Anträge
Methoden für den Empfang von Anträgen:
Anträge können direkt oder per Post bei der Übermittlungsbehörde eingereicht werden.
Anträge können direkt oder per Post bei der Empfangsbehörde eingereicht werden.
Artikel 14 Absatz 2, vierter Spiegelstrich – Sprachen, in denen der Antrag ausgefüllt werden kann
Sprachen, in denen der Antrag ausgefüllt werden kann
Übermittlungsbehörden: Der Antrag muss auf Polnisch und in einer der Amtssprachen der Europäischen Union gestellt werden, die in dem EU-Mitgliedstaat akzeptiert werden, in den der Antrag zu übermitteln ist.
Empfangsbehörden: Der Antrag muss auf Polnisch oder Englisch verfasst sein.
Amtssprachen der Europäischen Union, die außer Polnisch von den polnischen Empfangsbehörden akzeptiert werden: Englisch.