Artikel 14 Absatz 2, erster Spiegelstrich – Name und Anschrift der zuständigen Empfangsbehörden oder Übermittlungsbehörden
Als Übermittlungsstelle für Anträge auf Verfahrenshilfe für ein Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat ist das österreichische Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Aufenthalt hat. Hat der Antragsteller einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der gesetzliche Vertreter des Antragstellers seinen Aufenthalt hat.
Empfangsstelle für einen aus einem anderen Mitgliedstaat übermittelten Antrag auf Verfahrenshilfe ist jenes österreichische Gericht, bei dem das Verfahren, auf das sich der Antrag bezieht, in erster Instanz anhängig ist oder war. Ist in Österreich noch kein Verfahren anhängig, so ist Empfangsstelle jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Antragsgegner einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
Artikel 14 Absatz 2, dritter Spiegelstrich – verfügbare Kommunikationsmittel zum Empfang der Anträge
Verfügbare Kommunikationsmittel dieser Behörden zum Empfang der Anträge:
Postweg und Fax.
Artikel 14 Absatz 2, vierter Spiegelstrich – Sprachen, in denen der Antrag ausgefüllt werden kann
Sprachen, in denen der Antrag ausgefüllt werden kann:
Deutsch und Englisch.