Das Gesetz Nr. 34/2004 (240 Kb) vom 29. Juli 2004 und Gesetzesdekret Nr. 71/2005 (240 Kb) vom 17. März 2005 (beide in portugiesischer Sprache) finden Sie hier.
Artikel 14 Absatz 2, erster Spiegelstrich – Name und Anschrift der zuständigen Empfangsbehörden oder Übermittlungsbehörden
Artikel 14 Absatz 2, dritter Spiegelstrich – verfügbare Kommunikationsmittel zum Empfang der Anträge
Der Antrag kann persönlich gestellt oder per Fax oder Post übermittelt werden.
Artikel 14 Absatz 2, vierter Spiegelstrich – Sprachen, in denen der Antrag ausgefüllt werden kann
Personen mit Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, die Prozesskostenhilfe in einer Rechtssache beantragen wollen, für die ein portugiesisches Gericht zuständig ist, können ihren Antrag in portugiesischer oder englischer Sprache stellen.