Nationales Recht: Prozesskostenhilfegesetz
Gesetz Nr. 327/2005 über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für bedürftige Personen und zur Änderung des Gesetzes Nr. 586/2003 über die Anwaltschaft und zur Änderung des Gesetzes Nr. 455/1991 über die gewerbliche Tätigkeit (Gewerbegesetz) in der Fassung des Gesetzes Nr. 8/2005, das am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist.
Artikel 14 Absatz 2, erster Spiegelstrich – Name und Anschrift der zuständigen Empfangsbehörden oder Übermittlungsbehörden
Zuständige Empfangs- und Übermittlungsbehörde ist das Prozesskostenhilfezentrum (Centrum právnej pomoci). Das Prozesskostenhilfezentrum hat Büros in der ganzen Slowakei:
Prozesskostenhilfezentrum
Bezirke, für die das Amt zuständig ist:
Bratislava I, Bratislava II, Bratislava III, Bratislava IV, Bratislava V, Malacky, Pezinok, Senec und Galanta
Prozesskostenhilfezentrum
Bezirke, für die das Amt zuständig ist:
Trnava, Senica, Skalica, Hlohovec und Piešťany
Prozesskostenhilfezentrum
Bezirke, für die das Amt zuständig ist:
Trenčín, Nové mesto nad Váhom, Myjava, Ilava und Bánovce nad Bebravou
Prozesskostenhilfezentrum
Bezirke, für die das Amt zuständig ist:
Nitra, Topoľčany, Zlaté Moravce, Levice und Šaľa
Prozesskostenhilfezentrum
Bezirke, für die das Amt zuständig ist:
Komárno, Nové Zámky und Dunajská Streda
Prozesskostenhilfezentrum
Bezirke, für die das Amt zuständig ist:
Banská Bystrica, Zvolen, Detva, Brezno, Krupina und Veľký Krtíš
Prozesskostenhilfezentrum
Bezirke, für die das Amt zuständig ist:
Žiar nad Hronom, Žarnovica, Partizánske, Prievidza und Banská Štiavnica
Prozesskostenhilfezentrum
Bezirke, für die das Amt zuständig ist:
Rimavská Sobota, Lučenec, Poltár und Revúca
Prozesskostenhilfezentrum
Bezirke, für die das Amt zuständig ist:
Žilina, Považská Bystrica, Bytča, Čadca, Kysucké Nové Mesto, Turčianske Teplice, Martin und Púchov
Prozesskostenhilfezentrum
Bezirke, für die das Amt zuständig ist:
Liptovský Mikuláš, Ružomberok und Poprad
Prozesskostenhilfezentrum
Bezirke, für die das Amt zuständig ist:
Tvrdošín, Dolný Kubín und Námestovo
Prozesskostenhilfezentrum
Bezirke, für die das Amt zuständig ist:
Košice I, Košice II, Košice III, Košice IV, Košice okolie, Rožňava, Gelnica, Spišská Nová Ves und Trebišov
Prozesskostenhilfezentrum
Bezirke, für die das Amt zuständig ist:
Prešov, Stará Ľubovňa, Levoča, Sabinov und Kežmarok
Prozesskostenhilfezentrum
Bezirke, für die das Amt zuständig ist:
Svidník, Bardejov, Stropkov und Medzilaborce
Prozesskostenhilfezentrum
Bezirke, für die das Amt zuständig ist:
Humenné, Snina, Vranov nad Topľou, Michalovce und Sobrance
Neben seinen Büros verfügt das Prozesskostenhilfezentrum auch über Beratungsstellen, die an bestimmten Tagen Beratung anbieten.
Artikel 14 Absatz 2, zweiter Spiegelstrich – räumlicher Zuständigkeitsbereich der zuständigen Empfangsbehörden oder Übermittlungsbehörden
Das Prozesskostenhilfezentrum ist die landesweit zuständige Behörde in der Slowakei. In der Regel erbringt das Zentrum seine Dienstleistungen über seine Büros.
Örtliche Zuständigkeit der Übermittlungsbehörden:
Anträge auf Prozesskostenhilfe, die einem anderen Mitgliedstaat übermittelt werden sollen, müssen bei dem Büro des Prozesskostenhilfezentrums eingereicht werden, das für den Ort des ständigen oder vorübergehenden Aufenthalts des Antragstellers zuständig ist.
Örtliche Zuständigkeit der Empfangsbehörden:
Anträge auf Prozesskostenhilfe können direkt bei dem Büro des Prozesskostenhilfezentrums eingereicht werden, das für den Ort, an dem das betreffende Verfahren eingeleitet werden soll oder anhängig ist, oder, wenn der Antrag Prozesskostenhilfe im Vollstreckungsverfahren betrifft, für den Ort der Vollstreckung zuständig ist.
Artikel 14 Absatz 2, dritter Spiegelstrich – verfügbare Kommunikationsmittel zum Empfang der Anträge
Der Antrag muss schriftlich unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars gestellt werden, das entweder persönlich oder per Post einzureichen ist.
Artikel 14 Absatz 2, vierter Spiegelstrich – Sprachen, in denen der Antrag ausgefüllt werden kann
Die beim Prozesskostenhilfezentrum gestellten Anträge müssen in slowakischer Sprache eingereicht werden, Anträge in tschechischer Sprache werden jedoch ebenfalls angenommen.
Wenn der Antrag einem anderen zuständigen Mitgliedstaat übermittelt werden soll, müssen der Antrag in slowakischer Sprache und alle ihm beigefügten Unterlagen in eine Amtssprache dieses Mitgliedstaats übersetzt werden.