Artikel 14 Absatz 2, zweiter Spiegelstrich – räumlicher Zuständigkeitsbereich der zuständigen Empfangsbehörden oder Übermittlungsbehörden
Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz ist für ganz Belgien zuständig.
Artikel 14 Absatz 2, dritter Spiegelstrich – verfügbare Kommunikationsmittel zum Empfang der Anträge
Sowohl die Beratungsstellen als auch der Föderale Öffentliche Dienst Justiz nehmen per Post übersandte Anträge entgegen.
Artikel 14 Absatz 2, vierter Spiegelstrich – Sprachen, in denen der Antrag ausgefüllt werden kann
Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz nimmt Anträge in Niederländisch, Französisch und Deutsch entgegen. Anträge in anderen Sprachen werden nicht angenommen.