Artikel 14 Absatz 2, erster Spiegelstrich – Name und Anschrift der zuständigen Empfangsbehörden oder Übermittlungsbehörden
Artikel 14 Absatz 2, zweiter Spiegelstrich – räumlicher Zuständigkeitsbereich der zuständigen Empfangsbehörden oder Übermittlungsbehörden
Das Ministerium der Justiz und die Büros für Rechtsberatung und Prozesskostenhilfe sind für ganz Finnland zuständig.
Artikel 14 Absatz 2, dritter Spiegelstrich – verfügbare Kommunikationsmittel zum Empfang der Anträge
Die Anträge können entweder bei der Empfangsbehörde abgegeben oder auf dem Postwege oder per Telefax, unter bestimmten Voraussetzungen auch per E-Mail, an diese geschickt werden. (Weitere Auskünfte über die Anschrift sind unter http://www.oikeus.fi/oikeusapu/fi/index.html zu finden.)
Artikel 14 Absatz 2, vierter Spiegelstrich – Sprachen, in denen der Antrag ausgefüllt werden kann
Die Empfangsbehörde nimmt in finnischer, schwedischer oder englischer Sprache ausgefertigte Anträge entgegen.