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Prozesskostenhilfe

Luxemburg
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Legal aid
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Artikel 14 Absatz 2, erster Spiegelstrich – Name und Anschrift der zuständigen Empfangsbehörden oder Übermittlungsbehörden

Ministère de la Justice

Verwaltungsadresse: 13, rue Erasme; L-1468 Luxembourg-Kirchberg

Artikel 14 Absatz 2, zweiter Spiegelstrich – räumlicher Zuständigkeitsbereich der zuständigen Empfangsbehörden oder Übermittlungsbehörden

Entfällt

Artikel 14 Absatz 2, dritter Spiegelstrich – verfügbare Kommunikationsmittel zum Empfang der Anträge

Bitte beachten Sie, dass die Fassung dieses Artikels Französisch in der Originalsprache kürzlich geändert wurde. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.
Es liegen jedoch Informationen in folgenden Sprachen vor

Die Anträge auf Prozesskostenhilfe sind dem Justizministerium auf dem Postweg an dessen Postanschrift, L-2934 Luxemburg, zu übermitteln. In besonders dringenden Fällen können Anträge auf Prozesskostenhilfe zwecks beschleunigter Bearbeitung per Fax an folgende Nummern gesandt werden:

  • (352) 22 52 96 oder
  • (352) 26 68 48 61

Wurde ein Antrag per Fax übermittelt, ist das Original so bald wie möglich auf dem Postweg nachzureichen.

Artikel 14 Absatz 2, vierter Spiegelstrich – Sprachen, in denen der Antrag ausgefüllt werden kann

Ein an Luxemburg gerichteter Antrag muss in einer der dort geltenden Verwaltungssprachen, abgefasst sein, d. h. in:

  • Luxemburgisch
  • Französisch oder
  • Deutsch
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