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3 - Meine Rechte nach dem Gerichtsverfahren

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Diese Informationsblätter stellen dar, was geschieht, wenn Sie einer Straftat verdächtigt werden.

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A. Habe ich das Recht, die Entscheidung des Gerichts anzufechten?

Gegen gerichtliche Entscheidungen stehen Ihnen als sog. ordentliche Rechtsbehelfe (Rechtsmittel) die Berufung, die Revision und die Beschwerde zur Verfügung. Im Falle eines Strafbefehls steht Ihnen das Recht zu, Einspruch einzulegen. Es findet dann eine Hauptverhandlung statt. Der Einspruch kann aber auch auf die Höhe des Tagessatzes beschränkt werden. Dann kann das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden.

Die Berufung ist statthaft gegen Urteile des Amtsgerichts. Sie führt zu einer umfassenden Neuverhandlung vor der zuständigen Strafkammer des Landgerichts. Die Revision ist statthaft gegen Urteile des Amtsgerichts und des Landgerichts sowie gegen erstinstanzliche Urteile des Oberlandesgerichts. In der Revision wird das Urteil rein rechtlich überprüft, eine umfassende Neuverhandlung findet nicht statt.

Eine Beschwerde richtet sich nicht gegen Urteile, sondern gegen richterliche Beschlüsse und Verfügungen.

Berufung, Revision und Beschwerde unterliegen weiterer Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere Form- und Fristvorgaben. Sie selbst oder Ihr Anwalt können gleich nach der Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle geben, dass Sie Rechtsmittel einlegen, Sie können das Rechtsmittel auch bis zum Ablauf einer Woche nach Verkündung des Urteils noch einlegen. Sie können das Rechtsmittel schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts einlegen. Auch wenn dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen ist, können Sie Rechtsmittel einlegen.

Sie können die Rechtsmittel gegen die Verurteilung als solche richten oder auch nur gegen die Höhe der Strafe.

Wenn Sie Berufung einlegen, steht es Ihnen frei, ob Sie diese begründen wollen.

Eine Revision muss spätestens einen Monat, nachdem die schriftliche Begründung des Urteils zugegangen ist, durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet werden.

B. Welche anderen Rechtsmittel stehen mir zur Verfügung?

Als sog. außerordentlicher Rechtsbehelf steht Ihnen gegen ein rechtskräftiges Urteil die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Verfügung. Diese ist jedoch nur zulässig, wenn ein Wiederaufnahmegrund, wie zum Beispiel die Beibringung neuer Tatsachen, aus denen sich Ihre Unschuld ergibt, vorliegt.

Zudem können Urteile grundsätzlich auch im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde auf Grundrechtsverletzungen überprüft werden. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch insbesondere gegenüber anderen Rechtsschutzmöglichkeiten wie Berufung und Revision subsidiär.

C. Welche Folgen hat es, wenn ich verurteilt werde?

i. Strafregister

Rechtskräftige Verurteilungen werden in das Bundeszentralregister eingetragen. Dieses wird beim Bundesamt für Justiz auf der Grundlage des Bundeszentralregistergesetzes geführt. Die Eintragung ist nicht von Ihrer Zustimmung abhängig. Die Eintragung einer Verurteilung wird nach einer gesetzlich festgelegten Zeit getilgt bzw. entfernt, wenn keine neue Verurteilung mehr hinzugekommen ist. Die Zeitspanne bestimmt sich nach der Straftat und des gegen Sie verhängten Strafmaßes. Nur einem eng begrenzten Kreis von Gerichten und Behörden ist es im Wege einer unbeschränkten Auskunft gestattet, den gesamten Inhalt des Bundeszentralregisters zu bestimmten Zwecken mitgeteilt zu bekommen.

Bestimmte Verurteilungen, wie beispielsweise auf eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, werden in das Führungszeugnis aufgenommen. Das Führungszeugnis ist eine Urkunde, die bescheinigt, ob Sie vorbestraft sind oder nicht. Sie wird vom Bundesamt für Justiz auf Ihren Antrag ausgestellt und kann auch online beantragt werden. Besitzen Sie neben der deutschen auch die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates oder Großbritanniens, enthält das Führungszeugnis zusätzlich Eintragungen, die in dem Strafregister Ihres Herkunftslandes für Sie eingetragen sind. Ob und wie lange eine Verurteilung im Führungszeugnis aufgenommen wird, hängt von der Straftat und dem Strafmaß ab.

Neben dem Bundeszentralregister gibt es das Erziehungsregister. Darin werden für Jugendliche und Heranwachsende bestimmte Anordnungen und Entscheidungen eingetragen. Dies betrifft beispielsweise die Anordnung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln. Diese Eintragungen dürfen nur ganz wenigen Gerichten und Behörden für bestimmte Zwecke mitgeteilt werden.

ii. Urteilsvollstreckung, Überstellung von Häftlingen, Bewährung und alternative Sanktionen

Im Anschluss an die Rechtskraft des Urteils wird durch die Staatsanwaltschaft die Strafvollstreckung eingeleitet.

Hat ein deutsches Gericht ein freiheitsentziehendes Urteil ausgesprochen, besteht neben einer Vollstreckung des Urteils in Deutschland die Möglichkeit, die Haftstrafe in einem anderen Mitgliedsstaat zu verbüßen. Befinden Sie sich als Verurteilter schon im Ausland, entscheidet die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde, nachdem Sie angehört wurden, über die Übertragung der Vollstreckung an den anderen Mitgliedsstaat (§ 85 Absatz 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)). Befinden Sie sich als Verurteilter noch im Inland, ist die Voraussetzung für die Übertragung, dass Sie mit der Übertragung der Vollstreckung an einen anderen Mitgliedsstaat einverstanden sind oder ein Oberlandesgericht entsprechend entschieden hat (§ 85 Absatz 2 IRG).

Entspricht es Ihrem Willen als Verurteilten, Ihre Strafe in einem anderen Mitgliedsstaat zu verbüßen, können Sie einen Antrag an die zuständige Staatsanwaltschaft stellen. Die darauffolgende Entscheidung der Staatsanwaltschaft richtet sich maßgeblich danach, ob die erfolgreiche Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft eher im Inland oder im Ausland zu erwarten ist.

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