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Informationen für Behörden, die ein Europäisches Nachlasszeugnis ausstellen

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Spanien
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
(in civil and commercial matters)

1 Register in den Mitgliedstaaten mit Angaben, die im Erbfall relevant sind

  • Kataster
  • Grundbuch
  • Handelsregister
  • Register für bewegliches Eigentum
  • Personenstandsregister, das auch die ehelichen Güterstände erfasst
  • Register für De-facto-Partnerschaften, soweit vorhanden
  • Allgemeines Testamentsregister
  • Register für Versicherungspolicen und Altersversorgungen
  • Öffentliches Insolvenzregister

2 Angaben in den unter Punkt 1 aufgeführten Registern der Mitgliedstaaten

  1. Kataster: Staatliches Register, das die Beschreibung ländlicher, städtischer und besonderer Grundstücke enthält und Informationen zur Verwaltung, Erfassung und Kontrolle verschiedener Besteuerungsformen durch die nationalen, regionalen und örtlichen Verwaltungsbehörden bereitstellt. Es wird für Steuer- und Erfassungszwecke, jedoch nicht für rechtliche Zwecke verwendet. Link zur Website: Kataster
  2. Grundbuch: Dies ist eine gesetzliche Einrichtung, die das Eigentumsrecht sowie Lasten und dingliche Rechte, die mit der Immobilie verbunden sind, mit bestandskräftiger Rechtswirkung festlegt. Es bietet Rechtssicherheit und Schutz für rechtliche Immobilienübertragungen. Link zur Website: Grundbuch
  3. Handelsregister: Es soll durch die Veröffentlichung von Daten aus dem Rechts- oder Finanzbereich von Unternehmen und anderen juristischen Personen sowie deren Vertretern für Sicherheit im rechtlichen Geschäftsverkehr sorgen. Link zur Website: Handelsregister
  4. Register für bewegliches Eigentum: Es dient der öffentlichen Bekanntmachung von Eigentum und Lasten auf beweglichem Eigentum. Link zur Website: Register für bewegliches Eigentum Es ist in die folgenden Abschnitte unterteilt:
    1. Abschnitt „Schiffe und Luftfahrzeuge“: Dazu gehören Schiffshypotheken, Handel, Leasing und alle Verträge, Pfändungsbeschlüsse sowie andere Belastungen von Schiffen und Luftfahrzeugen.
    2. Abschnitt „Autos und andere Kraftfahrzeuge“: Dieser Abschnitt umfasst Ratenkaufverträge, Finanzierungsleasingverträge, andere Arten von Leasingverhältnissen (z. B. Mieten) sowie alle Verträge, Pfändungsbeschlüsse, Verfügungsaufforderungen oder -verbote und andere vorbeugende Anmerkungen oder Belastungen an Autos und Kraftfahrzeugen.
    3. Abschnitt „Industriemaschinen, Gewerbeimmobilien und Investitionsgüter“: Dazu gehören Sicherungsübereignungen von Industriemaschinen oder gewerblichen Einrichtungen sowie Pfändungsbeschlüsse und andere Belastungen auf diesen Gütern.
    4. Abschnitt „Sicherheiten“: Darunter fallen Sicherungsübereignungen und Verpfändungen ohne die Übertragung von Rechten an gewerblichem und geistigem Eigentum.
    5. Abschnitt „Sonstige eintragungsfähige Rechte an beweglichem Eigentum“: Darunter fallen Verträge und Belastungen anderer Güter wie z. B. eingetragene Wertpapiertitel, Gesellschaftsanteile, Fanglizenzen oder andere Rechte administrativer Art, die übertragen werden können.
    6. Abschnitt „Register der Allgemeinen Geschäftsbedingungen“: Darin werden Allgemeine Geschäftsbedingungen und Gerichtsentscheidungen, die diese für unwirksam erklären, erfasst.
    7. Abschnitt „Werke und audiovisuelle Aufzeichnungen“.
  5. Personenstandsregister: Dies ist ein öffentliches Register mit verschiedenen Funktionen. Es erfasst Sachverhalte, die sich auf den Personenstand natürlicher Personen beziehen, wie Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle. Link zur Website: Personenstandsregister
  6. Register für De-facto-Partnerschaften: Diese Stellen erfassen speziell De-facto-Partnerschaften mit dem Ziel, die Rechte und Pflichten von Personen in solchen Partnerschaften als gleichwertig mit denen von Ehepaaren anzuerkennen, wenn auch mit einigen Unterschieden. Jede Autonome Gemeinschaft hat ihre eigenen Rechtsvorschriften hierzu erlassen. Link zur Website: Register für De-facto-Partnerschaften (Für Informationen über die Register der Autonomen Gemeinschaften für De-facto-Partnerschaften besuchen Sie bitte die offizielle Website der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft).
  7. Allgemeines Testamentsregister: In diesem staatlichen Register, das dem Justizministerium angegliedert ist, werden Testamente erfasst, um sicherzustellen, dass ihre Existenz nach dem Tod oder zu Lebzeiten der Personen, die die Testamente errichtet haben, bekannt gemacht wird. Link zur Website: Allgemeines Testamentsregister
  8. Register für Versicherungspolicen und Altersversorgungen: Es dient der Bereitstellung von Informationen, die erforderlich sind, damit potenziell Beteiligte wissen, ob eine verstorbene Person eine Versicherung für den Todesfall abgeschlossen hatte und bei welcher Versicherungsgesellschaft diese abgeschlossen wurde. Link zur Website: Register für Versicherungspolicen und Altersversorgungen
  9. Öffentliches Insolvenzregister: Es dient der Erfassung aller Urteile der verschiedenen Insolvenzverfahren, die sowohl den Gerichten als auch den Handelsregistern und Grundbuchämtern vorgelegt werden. Link zur Website: Öffentliches Insolvenzregister
  • Gibt es regionale Register?
  1. Kataster: Nein, es gibt ein auf nationaler Ebene organisiertes Kataster mit regionaler und gebietsbezogener Verwaltung. In Spanien kann es fünf verschiedene Register geben: eines für jede der drei historischen Provinzen des Baskenlands (Guipúzcoa, Álava und Vizcaya), eines für Navarra und eines für das übrige Spanien.
  2. Grundbuch: Nein, es gibt Register in jedem Grundbuchbezirk. Alle Registrierstellen müssen Mitglied des Nationalen Verbands der Grundbuchämter sein.
  3. Handelsregister: Neben dem Zentralen Handelsregister gibt es auf Gebietsebene ein Handelsregister in jeder spanischen Provinz und auf den Inseln.
  4. Register für bewegliches Eigentum: Es gibt Register in jeder Provinz sowie ein zentrales Register für bewegliches Eigentum.
  5. Personenstandsregister: Nein, aber es gibt Vertretungen in jeder Provinz und auch auf lokaler Ebene in jeder Provinz.
  6. Register für De-facto-Partnerschaften: Ja, es gibt ein Register in jeder Autonomen Gemeinschaft und in jeder Stadt, da die Gemeinderäte für dieses Register zuständig sind.
  7. Allgemeines Testamentsregister: Nein, es gibt nur ein Register.
  8. Register für Versicherungspolicen und Altersversorgungen: Nein, es gibt nur ein Register.
  9. Öffentliches Insolvenzregister: Nein, es gibt nur ein Register.
  • Sind die regionalen Register miteinander vernetzt?

Das spanische Grundbuch, das Handelsregister und das Register für bewegliches Eigentum sind miteinander vernetzt.

Die Personenstandsregister sind ebenfalls vernetzt und auf lokaler Ebene organisiert.

  • Können die regionalen Register von den Behörden eines anderen Mitgliedstaates kontaktiert werden?
  1. Kataster: Online, wie jeder andere Nutzer.
  2. Grundbuch: Ja, in jeder rechtlich zulässigen Weise. Kontaktaufnahmen sind persönlich, telefonisch, per Post oder online über das Online-Register, das über diesen Link verfügbar ist, möglich. Bei wissenschaftlichen Anfragen kann die offiziell benannte Kontaktstelle kontaktiert werden.
  3. Handelsregister: Ja, in jeder rechtlich zulässigen Weise. Kontaktaufnahmen sind persönlich, telefonisch, per Post oder online über das Online-Register, das über diesen Link verfügbar ist, möglich. Bei wissenschaftlichen Anfragen kann die offiziell benannte Kontaktstelle vocal.ue@registradores.org kontaktiert werden.
  4. Register für bewegliches Eigentum: Ja, in jeder rechtlich zulässigen Weise. Kontaktaufnahmen sind persönlich, telefonisch, per Post oder online über das Online-Register, das über diesen Link verfügbar ist, möglich. Bei wissenschaftlichen Anfragen kann die offiziell benannte Kontaktstelle vocal.ue@registradores.org kontaktiert werden.
  5. Personenstandsregister: Online, wie jeder andere Nutzer.
  6. Register für De-facto-Partnerschaften: Online, wie jeder andere Nutzer.
  7. Allgemeines Testamentsregister: Online, wie jeder andere Nutzer. Eine weitere Möglichkeit, dieses Register zu kontaktieren, befindet sich auf der Internetseite von ENRWA (European Network of Registers of Wills Association, Europäisches Netz der Testamentsregister), die über diesen Link aufgerufen werden kann.
  8. Register für Versicherungspolicen und Altersversorgungen: Online, wie jeder andere Nutzer.
  9. Öffentliches Insolvenzregister: Online, wie jeder andere Nutzer.
  • Sind die im Register enthaltenen Informationen öffentlich zugänglich oder bestehen Zugangsbeschränkungen?

Ja, das Grundbuch, das Handelsregister und das Register für bewegliches Eigentum sind der Öffentlichkeit zugänglich. Diese Register sind öffentlich. Um Rechtsauskünfte zu erhalten, muss jedoch ein berechtigtes Interesse bestehen.

  • Können Informationen angefordert werden, wenn Zugangsbeschränkungen bestehen?

Ja, aber es muss ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit dem eigentlichen Zweck dieser Register (Grundbuch, Handelsregister und Register für bewegliches Eigentum Spaniens) vorliegen.

  • Ist die Behörde, die das Register führt, nach nationalem Recht befugt, einer anderen nationalen Behörde Informationen zur Verfügung zu stellen?

JA

  • Welche Informationen darf die Registerbehörde einer anderen nationalen Behörde nach nationalem Recht zur Verfügung stellen?

Die gleichen Informationen, die sie jedem Bürger zur Verfügung stellen darf.

  • Aus welchen Gründen kann die Registerbehörde die Bereitstellung von Informationen an eine andere nationale Behörde verweigern?

Zum Schutz der Privatsphäre, wenn Informationen zu einem Zweck angefordert werden, der nicht im Zusammenhang mit dem Register steht, und aus Gründen der Einhaltung des Organgesetzes zum Schutz personenbezogener Daten. Dies gilt nicht, wenn die Bereitstellung der Informationen von einer Justizbehörde angeordnet wird.

  • Können die Behörden, die in Spanien die Informationen über Testamente aufbewahren, bei eingetragenen Testamenten den Inhalt eines Testaments an die Behörden eines anderen Mitgliedstaates weitergeben?

Die Behörden, die in Spanien über Informationen zu Testamenten verfügen, können den Inhalt eines Testaments nicht weitergeben, da sie selbst keine Einsicht in das Testament haben. Die einzigen im Testamentsregister gespeicherten Daten sind Vorname, Nachname und Personalausweisnummer des Erblassers sowie Angaben zum Geburtsdatum und zu den Namen der Eltern und des Ehegatten und Angaben zum Notar sowie zum Datum der Errichtung des Testaments. Es können Informationen darüber angefordert werden, ob für eine bestimmte Person ein Testament vorliegt oder nicht – und wenn ja, die Abfolge seiner Errichtung. In Spanien werden durch das letzte Testament in der Regel alle früheren Testamente widerrufen, sofern im letzten Testament nichts anderes bestimmt ist. Sobald das letzte Testament ermittelt wurde, muss dessen Inhalt bei dem Notar angefordert werden, der es errichtet hat.

Das konkrete Verfahren zur Einholung von Informationen, einschließlich der Anforderung einer Abschrift des Testaments durch den Erben, ist auf den Informationsseiten des Europäischen Netzes der Testamentsregister unter diesem Link beschrieben.

Für Spanien ist das Verfahren unter den folgenden Links ausführlich beschrieben: Spanische Staatsangehörige und Eintragung und Suche nach Testamenten.

Die Kommunikationskanäle werden unter diesen Links erklärt: Testamentsregister und Kontaktdaten.

  • Welche Daten muss die ersuchende Behörde eines anderen Mitgliedstaates vorlegen, um das Register einsehen zu können?

Vollständiger Name und Identifikationsnummer der verstorbenen Person (Steuer-Identifikationsnummer oder ausländische Identifikationsnummer) sowie Sterbeurkunde.

  • Muss die ersuchende Behörde Belege für die vorgelegten Daten des Verstorbenen beibringen?

Ja, sie muss alle Belege vorlegen (Sterbeurkunde, Bescheinigung, aus der der letzte Wille hervorgeht, Personalausweisnummer des Verstorbenen und Personalausweisnummer der beteiligten Person). Das Ersuchen wird von der Registrierstelle eingestuft, die nach dem Organgesetz zum Schutz personenbezogener Daten zu Schutzzwecken feststellen muss, ob ein berechtigtes Interesse besteht oder nicht.

  • Muss die ersuchende Behörde nachweisen, dass sie Informationen gemäß Artikel 66 Absatz 5 anfordert?

Ja, jedem Auskunftsersuchen muss ein Nachweis beigefügt werden, damit Zugang zu den angeforderten Informationen gewährt werden kann.

Bei der Einsichtnahme in die Grundbücher zur Ermittlung des Eigentums des Verstorbenen muss angegeben werden, dass die Informationen zu diesem Zweck angefordert werden.

  • Auf welche Weise können Informationen angefordert und zur Verfügung gestellt werden?

Es können alle aufgrund besonderer Rechtsvorschriften zulässigen Verfahren eingesetzt werden; Post, persönliche Anfrage oder Online-Antrag.

  • In welcher Sprache können Informationen angefordert werden?

Die Informationen können in jeder Amtssprache Spaniens zur Verfügung gestellt werden.

  • Wie werden die Informationen zur Verfügung gestellt?

Das Testament wird in gedruckter Form entweder als beglaubigte Abschrift oder als einfache Abschrift zur Verfügung gestellt. Wenn der Beteiligte nicht in der Lage ist, die Abschrift persönlich abzuholen, kann diese per Einschreiben oder E-Mail an eine andere Registrierstelle versandt werden, damit diese sodann eine Ausfertigung ausdruckt und an den Beteiligten übergibt.

Bei Auskunftsersuchen aus dem Grundbuch, Handelsregister und dem Register für bewegliches Eigentum wird eine Bescheinigung, eine einfache wörtliche Aufzeichnung oder ein Registerauszug in elektronischer Form oder in Papierform zur Verfügung gestellt.

  • In welcher Sprache können die Informationen zur Verfügung gestellt werden?

Die Informationen werden in der nationalen Amtssprache oder in der Sprache, in der das Testament verfasst wurde, zur Verfügung gestellt.

Bei Auskunftsersuchen aus dem Grundbuch, Handelsregister und dem Register für bewegliches Eigentum auf Spanisch und bei einfachen Aufzeichnungen kann eine Übersetzung ins Englische angefordert werden.

  • Muss die ersuchende Behörde eine Gebühr für die Einholung der angeforderten Informationen entrichten? Wie ist die Gebühr zu entrichten?

Ja, es ist eine Gebühr mit einem nach den geltenden Rechtsvorschriften zulässigen Verfahren zu entrichten.

Bei Auskunftsersuchen aus dem Grundbuch, Handelsregister und dem Register für bewegliches Eigentum ist die Gebühr mit einem nach den geltenden Rechtsvorschriften zulässigen Verfahren zu entrichten. Darüber hinaus haben das spanische Grundbuch und das Handelsregister eine Online-Schnittstelle auf der Seite www.registradores.org bereitgestellt, die speziell dafür konzipiert ist, die angeforderten Informationen einzuholen, zu erhalten und zu bezahlen.

  • Welche formalen und materiellen Voraussetzungen gelten für die Eintragung eines Eigentumsübergangs an eingetragenen Immobilien infolge einer Erbschaft?

Amtlicher Erbschein (Erklärung, ob testamentarische oder gesetzliche Erbfolge). Nachweis der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft (Ausfertigung des notariellen Dokuments), notarielle Urkunde über die Nachlassteilung oder Privatperson als Alleinerbe sowie ergänzende Dokumente (Bescheinigung aus dem Testamentsregister, Sterbeurkunde und Bescheinigung aus dem Lebensversicherungsregister) und Erledigung der Zahlung der Erbschaftsteuer im Wege des Selbstveranlagungsverfahrens. Der Nachweis der Annahme ist das Dokument, mit dem die Annahme der Erbschaft durch die Erben bescheinigt wird.

Alle diese Dokumente müssen von der zuständigen Behörde (Grundbuch oder Handelsregister) eingetragen werden.

  • Welche Informationen werden verlangt, damit die Registrierungsbehörde das eingetragene Eigentum feststellen und eine Änderung der Eigentumsverhältnisse infolge eines Erbfalls eintragen kann?

Bei unbeweglichem Eigentum: Angaben zur Ermittlung des Grundstücks (eindeutige Kennung des eingetragenen Grundstücks, einheitliche Registernummer oder Nummer des eingetragenen Grundstücks); in Ausnahmefällen Angaben zum Grundbuch oder zur Lage des Grundstücks (d. h. die Anschrift, die sich ändern kann, wenn Straßen umbenannt werden). Zum Beispiel bei unbeweglichem Eigentum: genaue Anschrift, Flurstücks- oder Katasternummer, Beschreibung der Immobilie. Zur Notwendigkeit einer genauen Ermittlung der Immobilie vgl. Urteil des EuGH vom 9. März 2023, C-351/21.

Sobald die Immobilie ordnungsgemäß identifiziert worden ist, sind die in der vorstehenden Frage genannten Dokumente vorzulegen.

Bei beweglichem Eigentum: Registriernummer und Rahmennummer.

  • Welche Rechtswirkung haben die im Register gespeicherten Informationen in Ihrem Mitgliedstaat?

Für Eintragungen im Grundbuch, Handelsregister und Register für bewegliches Eigentum gilt die begründete Vermutung der Rechtmäßigkeit und Richtigkeit. Der eingetragene Eigentümer ist der wirtschaftliche Eigentümer des Grundstücks. Die Person, die das Grundstück von der Person erwirbt, die im Register als eingetragener Eigentümer aufgeführt ist, profitiert ebenfalls von einer begründeten Vermutung, dass sie der wahre Eigentümer ist, die nur durch eine Gerichtsentscheidung aufgehoben werden kann. Auch wenn die für den Verkäufer erfolgte Eigentumseintragung rechtskräftig für unwirksam erklärt wird, behält der Dritte, der die Immobilie gutgläubig und gegen Entgelt von ihm erworben hat, sein erworbenes Eigentum (Artikel 34 des Hypothekengesetzes).

3 Verfügbarkeit von Kontodaten

  • Gibt es in Ihrem Mitgliedstaat eine Behörde, die eine Liste der Bankkonten führt?

Nein. Die Bank von Spanien ist nicht zur Erstellung eines Registers der Bankkonten von Kunden von Kreditinstituten befugt. Die Bank von Spanien hat die Aufgaben einer Zentralbank und die Aufsicht über das spanische Bankensystem und andere in Spanien tätige Finanzinstitute. Diese Aufgaben werden innerhalb des europäischen institutionellen Rahmens wahrgenommen, in dem die Bank von Spanien integraler Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und des Eurosystems sowie des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) und des Einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) ist.

- Welche Behörde verfügt über diese Informationen?

Die beste Möglichkeit besteht darin, sich an die Steuerverwaltung zu wenden, die über die eingereichten Steuererklärungen verfügt, welche Kontonummern enthalten.

- Kontaktdaten:

Die spanischen Steuerbehörden sind regionale und nationale Behörden. Die wichtigste nationale Behörde ist das Ministerium für Wirtschaft, Finanzen und den öffentlichen Dienst.

https://hacienda.gob.es

Zentrales Portal: https://sedeminhap.gob.es

Auch in englischer Sprache verfügbar.

Die Steuerbehörde ist die staatliche Steuerverwaltungsbehörde (AEAT, Agencia Estatal de Administración Tributaria), die dem Ministerium für Wirtschaft, Finanzen und den öffentlichen Dienst untersteht.

Ihr Hauptportal ist: https://sede.agenciatributaria.gob.es/

A.E.A.T. Sonderdelegation von Madrid,

C/ Guzmán el Bueno, 139,

Tel.: 91 582 6767

Es gibt Büros in jeder Autonomen Gemeinschaft und in den größeren Städten.

Die Kontaktdaten der Bank von Spanien lauten wie folgt:

BANCO DE ESPAÑA

C/ Alcalá, 48 28014 Madrid – C/ Alcalá, 522 28027 Madrid

Tel.: 91 338 5000

Website

  • Ist die Behörde befugt, auf Ersuchen einer mit dem Erbfall befassten nationalen Behörde Informationen über Bankkonten des Erblassers zu erteilen?

Nein, das ist nicht möglich. Die Informationen müssen bei dem Bankinstitut mit einem Büro oder einer Zweigniederlassung in Spanien angefordert werden. Alle Belege müssen übersetzt sein und alle notwendigen Erläuterungen enthalten.

Die Institute, bei denen der Erblasser Konten eröffnet hat, sind diejenigen, die den Erben die von ihnen verlangten Auskünfte erteilen müssen. Dem Kreditinstitut sind zum Nachweis der Erbenstellung in der Regel folgende Dokumente vorzulegen: Sterbeurkunde des Bankkunden, Bescheinigung aus dem Testamentsregister, beglaubigte Abschrift des letzten Testaments oder, wenn die Person ohne testamentarische Verfügung verstorben ist, Erklärung der gesetzlichen Erbfolge (dieses Dokument muss den Erbschein als abschließenden Rechtsakt beinhalten). Bei der Erklärung der gesetzlichen Erbfolge handelt es sich um ein notarielles Verfahren, das dazu dient, die Verwandten des Erblassers als Erben zu bestimmen, wenn der Erblasser kein Testament errichtet hat. Zweck der Erklärung ist es, die von den Erben angeforderten Informationen erteilen zu können. Auskunftsersuchen über Kontobewegungen müssen den Zeitraum angeben, auf den sie sich beziehen, und sie müssen angemessen sein. Auskunftsersuchen über Kontobewegungen, die lange vor dem Tag des Todes stattgefunden haben, werden in der Regel nicht akzeptiert.

Die Erben können von den Bankinstituten folgende Informationen anfordern:

- Kontoauszug des verstorbenen Bankkunden

- Kontobewegungen nach dem Todestag

- Kontobewegungen, die sich auf einen Zeitraum von etwa einem Jahr vor dem Tod beziehen, sodass die Erben ihren steuerlichen Verpflichtungen nachkommen können

- eine Kopie der Verträge des verstorbenen Kunden

Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass den Erben vor der Annahme der Erbschaft sowohl die Informationen über die Vermögenswerte, die der Kunde zum Todestag besaß, als auch die zu diesem Zeitpunkt gültigen Finanzierungsverträge oder Verträge über gestellte Sicherheiten (Darlehensverträge, Übernahmeverträge usw.) zur Verfügung gestellt werden, damit sie über den Nachlass informiert sind.

  • Aus welchen Gründen kann die Behörde die Bereitstellung von Informationen an die mit dem Erbfall befasste nationale Behörde verweigern?

Die Stelle kann die Bereitstellung von Informationen verweigern, wenn kein berechtigtes Interesse besteht (z. B. wenn die anfragende Person kein Erbe der verstorbenen Person ist oder keine Beteiligung an der Erbschaft besteht). Oder im Falle von nicht zuständigen Behörden.

Bankinstitute können die Auskunftserteilung nur dann verweigern, wenn die oben genannten Voraussetzungen der Erbschaft nicht erfüllt sind oder sich der Antrag auf einen Zeitraum bezieht, der mehr als ein Jahr vor dem Tag des Todes liegt.

  • Welche Daten muss die ersuchende Behörde eines anderen Mitgliedstaates vorlegen, wenn sie Informationen über Bankkonten der verstorbenen Person anfordert?

Personalausweisnummer des Erblassers oder, wenn Bankkonten in einem anderen Land bestehen, seine ausländische Identifikationsnummer des betreffenden Landes sowie seine spanische ausländische Identifikationsnummer und eine Bestätigung, dass alle in den vorstehenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

  • Muss die ersuchende Behörde Belege für die vorgelegten Daten des Verstorbenen beibringen?

Ja, die Sterbeurkunde.

  • Muss die ersuchende Behörde nachweisen, dass sie Informationen nach Artikel 66 Absatz 5 anfordert?

Ja.

  • Auf welche Weise können Informationen angefordert und zur Verfügung gestellt werden?

Dies hängt von den Verfahren ab, die jeder Bank zur Verfügung stehen.

  • In welcher Sprache können Informationen angefordert werden?

Auf Spanisch oder in einer der Amtssprachen des spanischen Staates.

  • In welcher Sprache können die Informationen zur Verfügung gestellt werden?

Dies hängt vom Bankinstitut ab. Die Informationen können in der Regel in einer der Amtssprachen Spaniens oder in Englisch abgefasst sein. Einige Banken verfügen über einen Übersetzungsdienst.

  • Muss die ersuchende Behörde eine Gebühr für die Einholung der angeforderten Informationen entrichten? Wie ist die Gebühr zu entrichten?

Die Bank von Spanien berechtigt die spanischen Banken, für diese Dienstleistung eine Gebühr zu erheben. Die maximal zulässige Gebühr beträgt 100 EUR zuzüglich MwSt. Es liegt im Ermessen der Bank, ob sie diese Gebühr erhebt oder nicht.

4 Verfügbarkeit eines Registers über Rechte des geistigen Eigentums

Register der Rechte des geistigen Eigentums (wie Urheberrechte, Patente, ergänzende Schutzzertifikate, Gebrauchsmuster, Topografien von Halbleitererzeugnissen, Marken, geografische Herkunftsangaben, Designs, Sortenschutzrechte).

  • Gibt es in Spanien eine Behörde oder Stelle, die Informationen über Rechte des geistigen Eigentums aufbewahrt?

Ja.

Anträge auf Ersteintragung können bei allen Ämtern eingereicht werden, die von den Gebietsregistern, sofern vorhanden, oder vom Zentralregister geführt werden. Da es in ganz Spanien Registrierungsstellen gibt, haben die bei einem der Register eingereichten Anträge alle die gleiche Wirkung.

Die Gebietsregister sind für die Bearbeitung und Entscheidung über die Eintragung und die Eintragungsdateien der Beteiligten zuständig, die Anträge in ihrem Gebiet stellen.

Das Zentralregister ist über die Provinzämter für die Bearbeitung der Dateien von Beteiligten zuständig, die Anträge in einer der anderen Autonomen Gemeinschaften stellen. Kontakt: Website

5 Andere Register mit Angaben, die im Erbfall relevant sind

Finanzministerium: Steuerbehörde. Dies ist die für die Überwachung, Verwaltung und Erhebung von Steuern in Spanien zuständige Stelle. Aufgrund ihrer Rolle verfügt sie über die Steuerdaten aller Steuerpflichtigen, die aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes im spanischen Hoheitsgebiet steuerpflichtig sind.

Bestimmte Steuern wie die Erbschaftsteuer sind an die Autonomen Gemeinschaften delegiert, die über eigene Steuerdelegationen verfügen und für die Überwachung, Verwaltung und Erhebung sowohl ihrer eigenen Steuern als auch der vom Staat an sie übertragenen Steuern in ihrem jeweiligen Gebiet zuständig sind.

6 Informationen über geschlossene Testamente und nicht eintragungspflichtige Testamente

  • Welche Behörden oder Personen sind zur Aufbewahrung von Testamenten befugt?

Der Erblasser kann das versiegelte Testament in seinem Besitz behalten, die Verwahrung an eine Vertrauensperson delegieren oder es bei einem ermächtigten Notar hinterlegen, der es in seinem Archiv aufbewahrt.

  • Sind diese Behörden oder Personen rechtlich verpflichtet, den Inhalt des Testaments nach dem Tod des Erblassers offenzulegen?

Ja.

  • Wem gegenüber müssen diese Behörden oder Personen den Inhalt des Testaments offenlegen?

Dem Notar, der das Protokoll des versiegelten Testaments ausgestellt hat.

  • Wer kann die Offenlegung des Testaments beantragen?

Die von der Erbschaft betroffene Person.

  • Unter welchen Voraussetzungen und Verfahren wird der Inhalt des Testaments offengelegt?

Die Person, die das versiegelte Testament in ihrem Besitz hat, muss dieses innerhalb von zehn Tagen, nachdem sie vom Tod des Erblassers erfahren hat, einem zuständigen Notar vorlegen.

Der ermächtigte Notar eines versiegelten Testaments, der vom Erblasser zum Verwahrer des Testaments bestellt wurde, muss innerhalb von zehn Tagen, nachdem er vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, den überlebenden Ehegatten, die Nachkommen und die Verwandten in aufsteigender gerader Linie des Erblassers – und in Ermangelung dieser Personen die Verwandten in gerader Linie bis zum vierten Grad – von der Existenz des Testaments unterrichten.

In den beiden vorgenannten Fällen muss der Notar, wenn er die Identität oder den Wohnsitz dieser Personen nicht kennt oder von deren Existenz nichts weiß, die nach der Notarordnung (Artikel 712 des Zivilgesetzbuchs) erforderlichen Informationen offenlegen.

  • Welche Behörden oder Personen sind zur Aufbewahrung von Testamenten befugt?

In Kriegszeiten können Soldaten, die sich auf einem Feldzug befinden, Freiwillige, Geiseln, Gefangene und andere Personen, die in der Armee beschäftigt sind oder ihr unterstehen, ihre Testamente vor einem Amtsträger mit dem Dienstgrad mindestens eines Hauptmanns errichten.

Diese Bestimmung gilt für die Mitglieder einer Armee im Ausland. Wenn der Erblasser krank oder verletzt ist, kann er sein Testament vor einem ihm beistehenden Geistlichen oder Arzt errichten. Wenn die Person in einer Kommandoeinheit ist, kann sie ihr Testament vor dem Kommandeur errichten, auch wenn dieser ihr untergeordnet ist.

  • Sind diese Behörden oder Personen rechtlich verpflichtet, den Inhalt des Testaments nach dem Tod des Erblassers offenzulegen?

Die Testamente sind so bald wie möglich an das Hauptquartier zu senden, von wo aus sie an das Verteidigungsministerium weitergeleitet werden müssen.

Ist der Erblasser verstorben, leitet das Ministerium das Testament an die Notarkammer weiter, die dem letzten Wohnsitz des Verstorbenen entspricht. Ist dieser nicht bekannt, leitet es das Testament an die Notarkammer von Madrid weiter.

Die Notarkammer leitet das Testament an den Notar des letzten Wohnsitzes des Erblassers weiter. Nach Eingang beim Notar muss dieser die Erben und andere Beteiligte innerhalb von zehn Tagen über das Bestehen der Erbschaft informieren, damit sie vor dem Notar erscheinen können, um das Testament entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu formalisieren. Sobald diese Formalitäten erledigt sind, wird es gemäß den allgemeinen Regelungen für versiegelte Testamente genehmigt.

  • Welche Behörden oder Personen sind zur Aufbewahrung von Testamenten befugt?

Bei Kriegsschiffen wird das Testament vor dem Buchhalter oder der Person, die dessen Aufgaben wahrnimmt, in Anwesenheit von zwei geeigneten Zeugen errichtet, die den Erblasser sehen und verstehen. Der Kommandant des Schiffes oder die Person, die dessen Aufgaben wahrnimmt, muss ebenfalls seine Zustimmung erteilen.

Auf Handelsschiffen wird das Testament vom Kapitän oder von der in seinem Namen handelnden Person mithilfe von zwei geeigneten Zeugen beglaubigt.

  • Wem gegenüber müssen diese Behörden oder Personen den Inhalt des Testaments offenlegen?

Testamente, die auf See errichtet wurden, werden vom Kommandanten oder Kapitän aufbewahrt und sie werden im Schiffslogbuch vermerkt.

Wenn das Schiff einen ausländischen Hafen anläuft, in dem es eine spanische diplomatische oder konsularische Vertretung gibt, muss der Militärkommandant oder der Handelskapitän eine Abschrift des offenen Testaments oder des Protokolls über die Errichtung des versiegelten Testaments sowie des Logbuchvermerks an diese Vertretung aushändigen.

Die diplomatische oder konsularische Vertretung muss ein schriftliches Protokoll über die Übergabe ausstellen und, nachdem sie die Abschrift des Testaments bzw. des Protokolls über die Errichtung eines versiegelten Testaments versiegelt und mit einem Stempel versehen hat, diese zusammen mit dem Logbuchvermerk auf geeignetem Weg an das Marineministerium weiterleiten, das die Hinterlegung im Archiv des Ministeriums anordnet.

Wenn das Schiff, sei es ein Kriegs- oder ein Handelsschiff, den ersten spanischen Hafen anläuft, übergibt der Kommandant oder der Kapitän das gestempelte und versiegelte Testament zusammen mit einer Abschrift des Logbuchvermerks an die örtliche Seeschifffahrtsbehörde. Die Seeschifffahrtsbehörde leitet diese Dokumente unverzüglich an das Marineministerium weiter.

  • Eigenhändiges Testament

Dies ist ein vom Erblasser selbst geschriebenes Testament. Das eigenhändige Testament muss innerhalb von fünf Jahren nach dem Tod des Erblassers formalisiert und bei einem Notar eingereicht werden. Der Notar erstellt das Nachlasszeugnis im Einklang mit den notariellen Rechtsvorschriften.

Die Person, die ein eigenhändiges Testament in ihrem Besitz hat, muss dieses innerhalb von zehn Tagen, nachdem sie vom Tod des Erblassers erfahren hat, einem zuständigen Notar vorlegen. Bei Nichteinhaltung dieser Pflicht haftet die Person für alle dadurch verursachten Schäden.

Dieses Dokument muss gemäß den nationalen notariellen Rechtsvorschriften beglaubigt und formalisiert werden.

Informationsseiten zu den Themen „Erbschaften“, „Rechte“ und „Besondere Regelungen“ können auf dem europäischen E-Justiz-Portal eingesehen werden.

Allgemeine Informationen über Unternehmensregister, Grundbücher und Insolvenzregister auf Ebene der EU und nationaler Ebene der Mitgliedstaaten können auf dem europäischen E-Justiz-Portal eingesehen werden.

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