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Informationen für Behörden, die ein Europäisches Nachlasszeugnis ausstellen

Flag of Croatia
Kroatien
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
(in civil and commercial matters)

1 Register in den Mitgliedstaaten mit Angaben, die im Erbfall relevant sind

  • Grundbücher
  • Personenstandsregister
  • Testamentsregister
  • Fahrzeugregister
  • Waffenregister
  • Register ziviler Luftfahrzeuge
  • Schiffsregister
  • Register für im Effektengiro übertragbare Wertpapiere
  • Register für Versicherungen und Altersversorgungen
  • Einheitliches Kontenregister
  • Gerichtsregister
  • Insolvenzregister.

2 Angaben in den unter Punkt 1 aufgeführten Registern der Mitgliedstaaten

Grundbücher enthalten Informationen über eingetragene Flurstücke und Änderungen an diesen Flurstücken. Sie umfassen außerdem Eigentumsrechte und andere eingetragene Rechte, die sich auf eingetragene Flurstücke beziehen, sowie Änderungen an diesen Rechten. Jeder Eintrag im Grundbuch enthält einen Abschnitt zu Immobilien (Blatt A), einen Abschnitt zum Eigentum (Blatt B) und einen Abschnitt zu Belastungen (Blatt C). Die Kontaktdaten des nationalen Registers sind verfügbar unter: https://oss.uredjenazemlja.hr/en/.

Es gibt keine regionalen Grundbücher. Grundbücher werden auf nationaler Ebene geführt, und alle Grundbücher in Kroatien werden in einem einheitlichen Register dargestellt. Das Register ist von einem anderen Mitgliedstaat aus zugänglich, und alle Informationen in den Grundbüchern sind öffentlich und verfügbar. Der Zugang ist nur dann beschränkt, wenn die Suche alle Immobilien betrifft, die sich im Eigentum einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person befinden. Die Justizbehörden und die zuständige Staatsanwaltschaft können Grundbuchinformationen aller Katastergemeinden anhand des Namens des eingetragenen Inhabers eines Immobilienrechts oder einer persönlichen Identifikationsnummer einsehen und diese abfragen, wenn dies zur Vorbereitung oder Durchführung bestimmter Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erforderlich ist.

Das Finanzministerium und seine Steuerverwaltung (Porezna uprava) können bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen ihrer Tätigkeiten Grundbuchinformationen direkt einsehen und abfragen. Anderen Behörden kann dieses Recht durch eine Entscheidung des Justizministers gewährt werden, wenn dies für die Wahrnehmung von Aufgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich erforderlich ist. Das zuständige Gericht gewährt natürlichen und juristischen Personen, die ein rechtliches Interesse haben könnten, für die von ihm geführten Grundbücher das Recht auf Zugang zu und Abfrage von Grundbuchinformationen.

Die für das Register zuständige Stelle kann die Bereitstellung von Informationen an eine andere nationale Behörde ablehnen, wenn die oben genannten Anforderungen nicht erfüllt sind. Auskünfte über ein registriertes Testament müssen im Wege des internationalen Rechtshilfeverfahrens eingeholt werden.

Die ersuchende Behörde eines anderen Mitgliedstaats hat folgende Angaben zu machen: den Vor- und Nachnamen der verstorbenen Person, ihre Registernummer sowie ihr Geburtsdatum und ihren ständigen Wohnsitz. Die Personalausweisnummer der Person ist in den meisten Fällen ausreichend. Für die Bereitstellung der Informationen über eine verstorbene Person ist eine E-Mail erforderlich, die die Anfrage der Einrichtung sowie eine Unterschrift und einen Stempel enthält.

Die Informationen können in einer Sprache angefordert werden, die von den kroatischen Behörden verstanden wird, aber die Antwort auf die Anfrage erfolgt in kroatischer Sprache. Die Informationen werden in gedruckter Form als unterschriebene und gestempelte Erklärung bereitgestellt. Die ersuchende Behörde hat für die Einholung der erbetenen Auskünfte keine Gebühr zu entrichten.

Eintragungen dürfen nur auf der Grundlage amtlicher Dokumente oder privater Urkunden erfolgen, deren Echtheit der Unterschrift auf der Grundlage eines besonderen Gesetzes bescheinigt wird. Der Name der Katastergemeinde, die Katasternummer oder Flurstücksnummer, der Grundbucheintrag und die Beschreibung der Immobilie müssen hervorgehoben werden, damit die Registerstelle die eingetragene Immobilie ermitteln und den Wechsel des Eigentums an der Immobilie infolge der Erbfolge eintragen kann. Die in den Grundbüchern unseres Mitgliedstaats gespeicherten Informationen haben die Rechtswirkung, dass ein Grundbucheintrag als Nachweis des Eigentumsrechts und als einziger Nachweis des Eigentums an Immobilien gilt.

Personenstandsregister enthalten Aufzeichnungen über den Personenstand der Bürgerinnen und Bürger. In diesen Aufzeichnungen werden Geburten, Eheschließungen und Todesfälle erfasst. Die Personenstandsregister werden elektronisch geführt und direkt von den in den Standesämtern tätigen Standesbeamten verwaltet. Der Standesbeamte im Standesamtsbezirk der Ortschaft, in dem sich ein bestimmter Sachverhalt (Geburt, Heirat, Tod) ereignet hat, trägt die Informationen in das Personenstandsregister ein. Der Tod einer Person wird entsprechend dem Ort des Todes und auf der Grundlage eines mündlichen oder schriftlichen Berichts oder einer Entscheidung der zuständigen Behörde in das Sterberegister eingetragen. Die folgenden Informationen werden in das Sterberegister eingetragen: Angaben zur verstorbenen Person, Angaben zum Ehe- oder Lebenspartner der verstorbenen Person, sofern diese verheiratet war oder einen eingetragenen Lebenspartner hatte, Namen der Eltern der verstorbenen Person, Name und ständiger Wohnsitz der Person, die den Tod mitgeteilt hat, oder Name der Einrichtung, sofern eine Einrichtung den Tod gemeldet hat. Nach der Eintragung erstellt der Standesbeamte eine Sterbeurkunde gemäß dem Erbschaftsgesetz (Zakon o nasljeđivanju) und legt diese dem zuständigen Gericht vor. Konnte der Standesbeamte, der die Mitteilung über den Todesfall erhalten hat, die zum Ausfüllen der Sterbeurkunde erforderlichen Auskünfte nicht einholen, hat er lediglich einen Auszug aus dem Sterberegister vorzulegen. In das Sterberegister werden weder Informationen über die Erben einer verstorbenen Person noch Informationen über das Vermögen einer verstorbenen Person eingetragen.

Gemäß dem Erbschaftsgesetz (Narodne Novine (NN; Amtsblatt der Republik Kroatien) Nrn. 48/03, 163/03, 35/05, 127/13, 33/15 und 14/19) ist die Errichtung, Hinterlegung und Erklärung eines Testaments im kroatischen Testamentsregister (Hrvatski upisnik oporuka) einzutragen. Das kroatische Testamentsregister ist ein öffentliches Register, und die Informationen in diesem Register dürfen vor dem Tod des Erblassers niemandem zugänglich gemacht werden, außer dem Erblasser oder einer vom Erblasser ausdrücklich bevollmächtigten Person. Nach dem Tod des Erblassers können Notare, Rechtsanwälte, Gemeindegerichte (općinski sudovi), diplomatische oder konsularische Vertretungen und die Personen, die das Testament errichtet haben, die im kroatischen Testamentsregister eingetragenen Informationen anfordern. Nach dem Tod des Erblassers können Personen oder Stellen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die ein Nachlassverfahren durchführen, nach den nationalen Rechtsvorschriften Informationen aus dem kroatischen Testamentsregister anfordern.

Das Ersuchen muss den Vor- und Nachnamen und das Geburtsdatum der verstorbenen Person enthalten. Es können jedoch auch zusätzliche Angaben gemacht werden, um die Identifizierung des Erblassers zu erleichtern. Stellt ein Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Antrag auf Abfrage aus dem kroatischen Testamentsregister, muss dieser darin angeben, dass ein Nachlassverfahren in Bezug auf den Erblasser eingeleitet wurde, und eine Sterbeurkunde als Nachweis des Todes vorlegen.

Die kroatische Notarkammer (Hrvatska javnobilježnička komora) führt das kroatische Testamentsregister, und der Inhalt und die Art und Weise der Führung dieses Registers wird durch die Vorschriften über das kroatische Testamentsregister (NN Nrn. 135/03, 164/04, 91/19, im Folgenden „die Vorschriften“) geregelt. Gemäß den Vorschriften werden die Errichtung, Hinterlegung und Erklärung eines Testaments in das kroatische Testamentsregister eingetragen. Nach dem Erbschaftsgesetz stellt das kroatische Testamentsregister für die Zwecke des Nachlassverfahrens und auf Anfrage Informationen darüber bereit, ob ein Testament aufbewahrt wird und wo es hinterlegt wurde. Auf Ersuchen des Erblassers werden Informationen von Gemeindegerichten, Notaren, Rechtsanwälten, diplomatischen oder konsularischen Vertretungen und Personen, die das Testament errichtet haben, an das kroatische Testamentsregister übermittelt. Die Tatsache, dass ein Testament nicht im kroatischen Testamentsregister eingetragen oder an einem bestimmten Ort hinterlegt wurde, beeinträchtigt nicht seine Gültigkeit. Ebenso wird weder der Inhalt eines Testaments in das kroatische Testamentsregister eingetragen, noch kann ein Testament in diesem Register hinterlegt werden. Vielmehr wird nur der Sachverhalt, dass ein Testament errichtet und bei der bevollmächtigen Person oder der zuständigen Behörde hinterlegt wurde, in das Register eingetragen.

Die Kontaktdaten der kroatischen Notarkammer mit Sitz in Zagreb sind verfügbar unter: https://en.hjk.hr/. Nach dem Erbschaftsgesetz werden Nachlassverfahren von einem Gericht oder von Notaren als Treuhänder des Gerichts durchgeführt. Während des Verfahrens ersucht das Gericht/der Notar auf Antrag der Erben die zuständigen Einrichtungen oder Gerichte um Auskunft über das Vermögen der verstorbenen Person, welches das gesamte gemäß dem Erbschaftsgesetz unter den Erben zu verteilende Nachlassvermögen umfasst.

Private und öffentliche Testamente sowie Mitteilungen im Rahmen von Nachlassverfahren werden abhängig davon, ob und wo ein Testament aufbewahrt wird, in das kroatische Testamentsregister eingetragen. Die Errichtung, Hinterlegung und Erklärung eines Testaments wird in das kroatische Testamentsregister eingetragen. In das kroatische Testamentsregister werden Informationen über den Erblasser, die Art des Testaments und dessen Hinterlegungsort, den Widerruf eines Testaments, die Rückgabe eines Testaments und die Bekanntgabe eines Testaments eingetragen. Die kroatische Notarkammer ist Mitglied des Europäischen Netzes der Testamentsregister der Mitgliedstaaten, das die Suche nach einem Testament in einem anderen Land als dem Land des Nachlassverfahrens erleichtert.

Nach dem Tod des Erblassers können Personen oder Stellen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die ein Nachlassverfahren durchführen, nach den nationalen Rechtsvorschriften Informationen aus dem kroatischen Testamentsregister anfordern. Im Sinne dieser Bestimmung ist ein Nachlassverfahren ein Verfahren, das durchgeführt wird, um festzustellen, wer die Erben des Erblassers sind, was der Nachlass des Erblassers umfasst, welche Rechte an dem Nachlass den Erben, Vermächtnisnehmern und anderen Personen zustehen, oder um Nachlassvermögen zu erhalten und die Rechte der Erben, Vermächtnisnehmer und anderen Personen am Nachlass auszuüben, oder um geeignete Maßnahmen zur Ausübung der Rechte der Erben, Vermächtnisnehmer und anderen Personen am Nachlass zu ergreifen.

Die Informationen in diesem Register sind nicht öffentlich zugänglich. Auskünfte über die im Register eingetragenen Testamente können vom Erblasser und der vom Erblasser ausdrücklich bevollmächtigten Person angefordert werden. Nach dem Tod des Erblassers können auch Notare, Rechtsanwälte, Gemeindegerichte, diplomatische oder konsularische Vertretungen und die Personen, die das Testament errichtet haben, die im kroatischen Testamentsregister eingetragenen Informationen anfordern.

Nach nationalem Recht ist die kroatische Notarkammer für die Führung des kroatischen Testamentsregisters zuständig. Der Inhalt eines Testaments wird nicht in das kroatische Testamentsregister eingetragen, sodass keine Informationen über den Inhalt verfügbar sind. Im Falle eines Auskunftsersuchens aus dem kroatischen Testamentsregister muss die ersuchende Behörde den Vor- und Nachnamen der verstorbenen Person, ihr Geburtsdatum sowie das Datum des Todes, ein Dokument, das den Eintritt des Todesfalls belegt, und einen Nachweis, dass die Behörde für die Durchführung des Nachlassverfahrens in dem Mitgliedstaat zuständig ist, vorlegen. Es ist eine Sterbeurkunde vorzulegen. Die ersuchende Behörde hat einen Nachweis zu erbringen, dass sie für die Durchführung des Nachlassverfahrens in dem Mitgliedstaat zuständig ist. Das Ersuchen ist in der Amtssprache Kroatiens zu stellen.

Die Informationen können in einer in Kroatien amtlich verwendeten Sprache bereitgestellt werden. Es ist eine Gebühr zu entrichten. Eine Eintragungsgebühr ist auf der Grundlage des Prinzips der Gegenseitigkeit zu entrichten (eine Eintragungsgebühr für den Zugang zu Informationen aus dem kroatischen Testamentsregister muss von einer ausländischen Behörde entrichtet werden, wenn eine kroatische Stelle oder ein kroatischer Notar bei der Anforderung von Informationen aus dem Testamentsregister dieses Mitgliedstaats eine Eintragungsgebühr entrichten muss).

Die Gebühr in Höhe von 2,65 EUR ist auf das Girokonto

IBAN: HR5223600001500056128

der kroatischen Notarkammer, Radnička cesta 34, Zagreb, Kroatien, mit dem Verwendungszweck „Upisnina za Hrvatski Upisnik oporuka (HUO)“ (Eintragungsgebühr für das Kroatische Testamentsregister) zu überweisen.

Darüber hinaus muss ein Erblasser für die Eintragung seines Testaments (bei der Einreichung eines Antrags auf Eintragung seines Testaments) eine Eintragungsgebühr in Höhe von 13,27 EUR entrichten.

Das ins Kroatische übersetzte Europäische Nachlasszeugnis enthält eine Beschreibung der Immobilie, d. h. die Flurstücksnummer und eine Beschreibung der Immobilie mit dem Flurstück gemäß den in den kroatischen Grundbüchern eingetragenen Informationen. Vorgeschriebene Angaben: Flurstücksnummer, Beschreibung der Immobilie mit dem Flurstück gemäß den im kroatischen Grundbuch eingetragenen Informationen, sowie Vor- und Nachname, Anschrift und persönliche Identifikationsnummer des Erben.

Nach kroatischem Recht gilt die Eintragung in Grundbüchern als Nachweis des rechtlichen Eigentums. Kroatien verfügt über kein Register aller in Kroatien ausgestellten Europäischen Nachlasszeugnisse. Die Gemeindegerichte führen ein Verzeichnis der ausgestellten Nachlasszeugnisse und der Personen, denen beglaubigte Kopien eines Europäischen Nachlasszeugnisses erteilt wurden, allerdings nur für das Gebiet, für das sie örtlich zuständig sind. Unmittelbar nach der Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses reicht der Notar dieses beim Gemeindegericht seines Amtssitzes ein, damit es in die Liste der Europäischen Nachlasszeugnisse eingetragen wird.

Die Fahrzeugregister im Informationssystem des Innenministeriums enthalten Informationen über die Prüfstelle, bei dem ein Fahrzeug zugelassen ist, das amtliche Kennzeichen, die Zulassungsbescheinigung, die Versicherung, den Eigentümer, den Halter und den Leasingnehmer sowie technische Informationen über das Fahrzeug und eventuelle Eintragungen von Nutzungsbeschränkungen des Fahrzeugs. Seit dem 1. Januar 2018 werden gemäß dem Gesetz über die Straßenverkehrssicherheit (Zakon o sigurnosti prometa na cestama) (NN Nr. 108/17) und den Vorschriften über die Zulassung und Kennzeichnung von Fahrzeugen (Pravilnik o registraciji i označavanju vozila) (NN Nr. 130/17) die Zulassung von Fahrzeugen und andere damit zusammenhängende Aufgaben, die zuvor von Polizeiverwaltungen oder Polizeidienststellen wahrgenommen wurden, von Fahrzeugprüfstellen durchgeführt.

Die Kontaktdaten der Fahrzeugprüfstellen sind verfügbar unter: https://cvh.hr/naslovnica/. Die Informationen in den Fahrzeugregistern sind nicht öffentlich zugänglich. Nur die Person, auf deren Namen ein Fahrzeug zugelassen ist, kann Auskünfte aus den Fahrzeugregistern einholen.

Das Recht anderer Personen, Auskünfte aus den Fahrzeugregistern einzuholen, richtet sich nach den Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten. Die Stelle, die das Register führt, ist nach nationalem Recht befugt, einer anderen nationalen Behörde unter bestimmten Umständen Informationen zur Verfügung zu stellen. Das Innenministerium stellt den nationalen Kontaktstellen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Informationen über Fahrzeuge und Fahrzeugeigentümer oder Fahrzeughalter im Rahmen eines Leasingvertrags zur Verfügung, um Verkehrsdelikte im Zusammenhang mit der Straßenverkehrssicherheit und der Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität zu untersuchen.

Die Waffenregister enthalten Informationen über den Eigentümer der Waffe (Vor- und Nachname, Geburtsdatum und -ort, ständiger Wohnsitz, persönliche Identifikationsnummer), die Registrierung der Waffe (Registernummer und Registrierungsdatum), Angaben zur Waffe (Typ, Marke und Modell, Kaliber und Fabriknummer) und Informationen zu den Waffendokumenten (Seriennummer des Dokuments, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdatum).

Nur die Person, auf deren Namen eine Waffe registriert ist, kann Auskünfte aus den Waffenregistern einholen. Die Informationen in den Waffenregistern sind nicht öffentlich zugänglich. Das Recht anderer Personen, Auskünfte aus den Waffenregistern einzuholen, richtet sich nach den Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten. Informationen aus den Waffenregistern werden für die Zwecke der Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten oder der Durchführung von Verwaltungsverfahren zur Verfügung gestellt. Liegt keine Rechtsgrundlage für die Bereitstellung dieser Informationen vor, kann die für das Register zuständige Stelle die Auskunftserteilung an eine andere nationale Behörde ablehnen.

Das Register ziviler Luftfahrzeuge enthält folgende Angaben: a) Ordnungsnummer im Register, b) Luftfahrzeugkennzeichen, c) Name des Herstellers und Nummer des Luftfahrzeugherstellers, d) ICAO-Beschreibung des Luftfahrzeugmusters, e) Seriennummer des Luftfahrzeugs, f) Herstellungsjahr des Luftfahrzeugs (Anmerkungen: bei Luftfahrzeugen, die aus einem Flügel und einem Trike bestehen (motorisierter Drachen), werden die Angaben unter c), e) und f) für den Flügel und das Trike getrennt eingetragen), g) Angaben zum Luftfahrzeugbetreiber, h) Datum der Registrierung und Löschung des Luftfahrzeugs, i) höchstzulässige Startmasse (MTOM), j) Angaben zur vorherigen Registrierung (Land des Luftfahrzeugs, Luftfahrzeugkennzeichen, Datum der vorherigen Abmeldung), k) Angaben zum Eigentümer, Miteigentümer oder Mitinhaber (im Folgenden „Eigentümer“) (Angaben über den Eigentümer des Luftfahrzeugs umfassen Folgendes: – Vor- und Nachname, ständiger Wohnsitz, Staatsangehörigkeit, persönliche Identifikationsnummer (im Folgenden „PIN“) bei einer natürlichen Person; – Vor- und Nachname, ständiger oder vorübergehender Wohnsitz bei einer natürlichen Person, die Gewerbetreibender ist, PIN, Abkürzung der Geschäftsbezeichnung und Geschäftssitz, oder Firma oder Bezeichnung, Sitz, Nationalität, PIN bei einer juristischen Person; – Beschränkungen des freien Betriebs und der Nutzung eines Luftfahrzeugs oder eines Miteigentumsanteils, die dem Eigentümer persönlich auferlegt werden (z. B. Minderjährigkeit des Eigentümers, Erweiterung der elterlichen Rechte oder der Vormundschaft, Insolvenzeröffnung), l) dingliche Rechte (Pfandrechte), die das Luftfahrzeug oder seinen immateriellen Anteil belasten, Vorkaufsrechte, Nutzungsbeschränkungen, Angabe der Rechtsträger, auf die sich eine Eintragung bezieht, Datum des Eingangs des Antrags, gegebenenfalls der für die Registrierung relevante Betrag; es können Anmerkungen hinsichtlich der Eintragung, des Verbots der Belastung, der Veräußerung oder der Beschränkung der Nutzung eines Luftfahrzeugs oder eines Miteigentumsanteils eingetragen werden. Informationen über den Inhaber von Rechten werden durch die Angabe des Vor- und Nachnamens, des ständigen oder vorübergehenden Wohnsitzes und der PIN bei natürlichen Personen bzw. der Firma oder der Bezeichnung, des Sitzes und der PIN bei juristischen Personen eingetragen. Das Datum jeder Eintragung von Informationen, die Eintragung von Änderungen oder Löschungen von Informationen sowie Anmerkungen zu vorgenommenen Eintragungen können ebenfalls eingetragen werden.

Die Kontaktdaten des nationalen Registers lauten wie folgt:

HRVATSKA AGENCIJA ZA CIVILNO ZRAKOPLOVSTVO, Ulica grada Vukovara 284, 10000 Zagreb, register@ccaa.hr, http://www.ccaa.hr/.

Es gibt keine regionalen Register. Bestimmte Informationen sind auf der Website der kroatischen Zivilluftfahrtbehörde unter der Rubrik http://www.ccaa.hr/hr/popis-registriranih-zrakoplova-94674 öffentlich zugänglich (Ordnungsnummer im Register, Luftfahrzeugkennzeichen, Name des Luftfahrzeugherstellers und Nummer des Luftfahrzeugherstellers, Seriennummer des Luftfahrzeugs, Name des Eigentümers, wenn es sich um eine juristische Person handelt, und wenn der Eigentümer eine natürliche Person ist, nur die Anmerkung „natürliche Person“).

Weitere Informationen aus dem kroatischen Register ziviler Luftfahrzeuge sind verfügbar: a) durch direkten Zugriff, b) durch Abfrage eines Auszugs für alle für ein Luftfahrzeug eingetragenen Informationen oder nur für einige Informationen. Das Register ist öffentlich. Jeder kann Zugang zum Register und zur Dokumentendatenbank beantragen und Auszüge aus dem Hauptbuch des Registers erhalten.

Die registerführende Stelle ist nach nationalem Recht befugt, einer anderen nationalen Behörde Auskünfte zu erteilen (einen Auszug aller für ein Luftfahrzeug eingetragenen Informationen). Es gibt keine Bestimmung im nationalen Recht, die es der kroatischen Zivilluftfahrtbehörde als der für das Register zuständigen Stelle erlaubt, die Erteilung von Auskünften an eine andere nationale Behörde abzulehnen. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

Welche Angaben von der ersuchenden Behörde in einem anderen Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt werden müssen, damit eine Abfrage im gewünschten Register vorgenommen werden kann, hängt von der Art der Abfrage und der Art der angeforderten Auskünfte ab. Betrifft das Ersuchen Eigentümer oder Betreiber, müssen die Angaben den Vor- und Nachnamen einer natürlichen Person oder den Namen einer juristischen Person enthalten. Betrifft das Ersuchen ein bestimmtes Luftfahrzeug, sollten die Angaben, je nach Art der Abfrage, auch die Seriennummer des Luftfahrzeugs enthalten, wohingegen der Hersteller des Luftfahrzeugs und die Nummer des Luftfahrzeugherstellers, das Luftfahrzeugkennzeichen oder jedes andere technische Detail in der Regel zur Identifizierung des betreffenden Luftfahrzeugs beitragen können. Zu den erforderlichen Angaben gehören der Vor- und Nachname und die PIN (persönliche Identifikationsnummer, die das Finanzministerium der Republik Kroatien einer natürlichen oder juristischen Person zuteilt, die die kroatische Staatsangehörigkeit besitzt und in Kroatien Rechts- oder Verwaltungsgeschäfte tätigt, einschließlich einer Eintragung in das Register). Zwar ist dies gesetzlich nicht vorgeschrieben, jedoch gibt jede Stelle, die Informationen aus dem kroatischen Register für zivile Luftfahrzeuge anfordert, den Zweck dieser Anforderung an, obgleich im Luftverkehrsgesetz (Zakon o zračnom prometu) (NN Nrn. 69/09, 84/11, 54/13, 127/13, 92/14) (im Folgenden Luftverkehrsgesetz) festgelegt ist, dass das Register öffentlich ist.

Jeder kann Zugang zum Register und zur Dokumentendatenbank beantragen und einen Auszug aus dem Hauptbuch des Registers erhalten. Für die Einholung von Dokumenten aus dem Archiv der kroatischen Zivilluftfahrtbehörde gibt es ein besonderes Verfahren, in dessen Rahmen der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Einholung dieser Dokumente/Kopien nachweisen muss. Der Antrag kann elektronisch mit einer authentifizierten elektronischen Signatur oder per Post eingereicht werden. Ein Auszug aus dem Register kann per E-Mail oder per Post versandt werden. Informationen können in kroatischer oder englischer Sprache angefordert werden. Ein Auszug aus dem Register wird mittels eines gegliederten Formulars ausgestellt sowie unterzeichnet und kann in kroatischer und englischer Sprache ausgedruckt oder per E-Mail versandt werden. Werden nur Auskünfte und kein Registerauszug angefordert, werden diese nicht als Auszug, sondern in Form eines unterzeichneten Schreibens mit den erbetenen Auskünften in kroatischer und englischer Sprache zur Verfügung gestellt.

Die ersuchende Behörde hat für die Einholung der erbetenen Auskünfte keine Gebühr zu entrichten. Formelle und materielle Voraussetzungen für die Eintragung des Eigentumswechsels von eingetragenen Vermögenswerten infolge der Erbfolge: Das Original oder eine beglaubigte Kopie des Eigentumsnachweises an einem Luftfahrzeug, eine gerichtliche Entscheidung oder der einschlägige Rechtsakt einer anderen Stelle, der den Eigentumswechsel begründet, oder ein privates Dokument, das den Eigentumswechsel begründet, ist unter Verwendung eines Formulars einzureichen, das unter folgendem Link verfügbar ist: ALR-FRM-009 Application for entering data and change in data in the Croatian civil aircraft register (ALR-FRM-009 Antrag auf Eintragung und Änderung von Daten im kroatischen Register ziviler Luftfahrzeuge).

Angaben, die für das Register zuständige Stelle erforderlich sind, um die eingetragenen Vermögenswerte zu ermitteln und einen Eigentumswechsel infolge der Erbfolge einzutragen: Luftfahrzeugkennzeichen, Ordnungsnummer im Register, Eigentümer (Vor- und Nachname/Firma, Anschrift, Staatsangehörigkeit, PIN). Dabei ist das folgende Formular zu verwenden: ALR-FRM-009 Application for entering data and change in data in the Croatian civil aircraft register (ALR-FRM-009 Antrag auf Eintragung und Änderung von Daten im kroatischen Register ziviler Luftfahrzeuge).

Gemäß Artikel 4 des Luftverkehrsgesetzes wird davon ausgegangen, dass das Register ein wahrheitsgetreues und vollständiges Bild des tatsächlichen und rechtlichen Status eines Luftfahrzeugs wiedergibt. Das Register genießt öffentlichen Glauben. Auszüge aus dem Register ziviler Luftfahrzeuge haben die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde. Niemand kann geltend machen, dass er von einer Eintragung im Register keine Kenntnis hatte. Ein Erwerber, der in gutem Glauben im Vertrauen auf das Register gehandelt hat, ist rechtlich geschützt, wenn er nicht wusste oder angesichts der Umstände keinen hinreichenden Grund hatte, zu vermuten, dass der eingetragene Inhalt unvollständig war oder nicht dem eingetragenen Status entsprach, wie im Gesetz über Verpflichtungen und Eigentumsverhältnisse im Luftverkehr (Zakon o obveznim i stvarnopravnim odnosima u zračnom prometu) festgelegt (NN Nrn. 63/08, 134/09 und 94/13).

Die Dienststelle für Schiffsregister (Služba za registre plovnih objekata) ist in der Direktion für Sicherheit des Seeverkehrs (Uprava sigurnosti plovidbe) des Ministeriums für Maritime Angelegenheiten, Verkehr und Infrastruktur eingerichtet. Zum Tätigkeitsbereich der Dienststelle gehört das Führen des Registers für See- und Binnenwasserfahrzeuge. Das Schiffsregister (Upisnik brodova) ist ein einheitliches Register für kroatische Seefahrzeuge und im Bau befindliche Seefahrzeuge. Das Register wird elektronisch geführt. Ein System für den elektronischen Zugang zu Informationen im Schiffsregister ist über die öffentliche Suchmaschine für Schiffe (Javni pretraživač plovila) auf der Website des Ministeriums für Maritime Angelegenheiten, Verkehr und Infrastruktur http://eplovilo.pomorstvo.hr/#/uvidUPodatkeUpisnikaPlovila verfügbar. Die öffentliche Suchmaschine für Schiffe ermöglicht die Überprüfung allgemeiner und identifizierender Informationen über Schiffe, Informationen über einen Schiffseigner und das Bestehen von dinglichen oder sonstigen Belastungen eines Schiffes. Für Anfragen im Zusammenhang mit dem Schiffsregister steht auch eine E-Mail-Adresse zur Verfügung: upisnik@pomorstvo.hr. Alle Mitgliedstaaten und Drittländer können ihre Anfragen an diese E-Mail-Adresse richten und sich auch an die örtlichen Dienststellen – die Hafenbehörden (Lučke kapetanije) – wenden. Die Kontaktdaten der Hafenbehörden sind unter folgender Internetadresse verfügbar: https://mmpi.gov.hr/more-86/lucke-kapetanije-102/102.

Die Central Depositary Agency (Središnje klirinško depozitarno društvo d.d.) (im Folgenden „CDA“) ist als zentrale Wertpapierverwahrstelle tätig, d. h. als ein Register für im Effektengiro übertragbare Wertpapiere, das Informationen über Emittenten, Wertpapiere, Wertpapierdepotkonten und Wertpapierinhaber enthält. Dort sind auch weitere Informationen über im Effektengiro übertragbare Wertpapiere, wie Konten, Klassen, Arten, Mengen, Eigentumsrechte und Inhaber dieser Rechte, Beschränkungen der Eigentumsrechte und der Verlauf der Eintragungen von im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren, die als elektronische Aufzeichnungen geführt werden, enthalten.

Alle Kontaktdaten sind verfügbar unter: https://www.skdd.hr/portal/f?p=100:1. Die CDA ist das einzige Unternehmen in Kroatien, das als zentrale Verwahrstelle, d. h. als Register für im Effektengiro übertragbare Wertpapiere fungiert, und es gibt keine anderen regionalen Register in Kroatien. Die CDA handelt als zentrale Wertpapierverwahrstelle und ist das einzige Wertpapierregister in Kroatien. Die Informationen in der zentralen Verwahrstelle hat die CDA als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln und aufzubewahren; dies gilt nicht für Informationen, die nach dem Kapitalmarktgesetz (Zakon o tržištu kapitala) (NN Nrn. 65/18, 17/20, 83/21, 151/22) öffentlich zugänglich gemacht werden müssen.

Die kroatische Aufsichtsagentur für Finanzdienstleistungen (Hrvatska agencija za nadzor financijskih usluga – HANFA) kann auf Informationen und Dokumente zugreifen, die in der zentralen Verwahrstelle aufbewahrt werden. Auf Antrag und gemäß einem Sondergesetz, nationalem Recht oder Rechtsvorschriften der Europäischen Union kann der Zugang auch Justiz- und Verwaltungsbehörden und Stellen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 gewährt werden. Jede Person, die ein berechtigtes Interesse nachweist, kann ebenfalls auf Informationen zugreifen.

In Erbfällen ersucht eine nationale Behörde in der Regel um Auskunft darüber, ob eine verstorbene Person über ein offenes Wertpapierdepotkonto verfügt. Ist dies der Fall, wird Auskunft darüber angefordert, welche Wertpapiere die Person besaß, deren Art und Menge, sowie eine Übersicht über ausgezahlte und nicht ausgezahlte Mittel aus Kapitalmaßnahmen. Das Register kann die Auskunftserteilung an eine andere nationale Behörde ablehnen, wenn ein Ersuchen unklar oder unvollständig ist, wenn ein Ersuchen nicht genügend Angaben enthält, um die betreffende verstorbene Person zweifelsfrei zu identifizieren, oder wenn darin der Zweck des Ersuchens nicht angegeben ist.

Eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats kann keine Suche im CDA-Register durchführen. Eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats muss der CDA zunächst den Vor- und Nachnamen, die persönliche Identifikationsnummer oder andere Daten zur Identifizierung, das Geburtsdatum und den ständigen Wohnsitz der verstorbenen Person, die mutmaßlich Inhaber eines Kontos oder von im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren ist, mitteilen. Daraufhin kann die CDA die erbetenen Auskünfte an diese Behörde weiterleiten. Die ersuchende Behörde muss der CDA einen Nachweis des Todesfalls vorlegen. Bei dem Nachweis kann es sich um eine Sterbeurkunde oder ein anderes Dokument handeln, das den Tod der Person nach dem Recht des ersuchenden Staates bestätigt. Die ersuchende Behörde muss den Nachweis erbringen, dass es sich um ein Auskunftsersuchen gemäß Artikel 66 Absatz 5 der Erbrechtsverordnung handelt.

Ein unterzeichnetes und versiegeltes Original des förmlichen Auskunftsersuchens ist per Post zu übersenden. Das Ersuchen und die Dokumente müssen in kroatischer Sprache und lateinischer Schrift abgefasst sein. Dokumente, die nicht in kroatischer Sprache ausgestellt sind, müssen von einem vereidigten Übersetzer in die kroatische Sprache übersetzt werden, es sei denn, die Mitarbeiter der CDA können den Inhalt des Ersuchens und der Dokumente ohne die Übersetzung zuverlässig bestimmen. Die Informationen werden in einem förmlichen Brief als Mitteilung übermittelt, der ohne Firmenstempel oder Unterschrift gültig ist und per Post versandt wird. Die Informationen werden in kroatischer Sprache in lateinischer Schrift und in englischer Sprache bereitgestellt. Justiz- und Verwaltungsbehörden und Stellen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 müssen für die erbetenen Auskünfte eine Gebühr entrichten.

Übertragungen durch die Verwahrstelle betreffen in erster Linie den Erwerb von Wertpapieren aufgrund eines Gesetzes, eines Rechtsgeschäfts, einer Entscheidung eines Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde, durch Erbfolge oder auf einer anderen gültigen Rechtsgrundlage. Eine Übertragung von durch Erbfolge erworbenen Wertpapieren kann im Rahmen einer rechtskräftigen Entscheidung über die Erbfolge oder einer lebenslangen Unterhaltsvereinbarung erfolgen. Die CDA kann eine Übertragung von Wertpapieren auf das Depokonto des Erben auf der Grundlage einer rechtskräftigen Entscheidung über die Erbfolge oder einer öffentlichen Urkunde, die einer Entscheidung über die Erbfolge entspricht, vornehmen. Die Entscheidung muss rechtskräftig sein und im Original vorgelegt werden. Sie muss die erforderlichen Angaben enthalten, die zur zweifelsfreien Identifizierung des Anlegers (des Erblassers und des Erben) erforderlich sind, damit eine Verwechslung mit einem anderen Anleger ausgeschlossen ist. Gemäß Artikel 530 des Kapitalmarktgesetzes werden im Effektengiro übertragbare Wertpapiere und die Rechte aus einem solchen Wertpapier auf der Grundlage eines gültigen Rechtsgeschäfts erworben, wenn sie in das Depotkonto für im Effektengiro übertragbare Wertpapiere des Erwerbers oder einer Person, die im Auftrag des Erwerbers ein im Effektengiro übertragbares Wertpapier hält, eingetragen werden, es sei denn, der Zeitpunkt des Erwerbs ist durch eine Sonderregelung anders festgelegt.

Das Register für Versicherungen und Altersversorgungen enthält Informationen über den Vor- und Nachnamen eines Mitglieds einer obligatorischen Altersversorgung, den Beginn und das Ende der Versicherung, eine persönliche Kontonummer in einer obligatorischen Altersversorgung, die Anzahl der Kontoeinheiten auf einem persönlichen Konto, den Wert der Vermögenswerte auf einem persönlichen Konto, die Zahlungen an und aus der Altersversorgung, den Namen der Altersversorgung und die Kategorie der Altersversorgung des Versicherten.

Die Kontaktdaten des nationalen Registers lauten wie folgt: REGOS, Gajeva 5, 10000 Zagreb, https://regos.hr/.

Es gibt keine regionalen Register. Der Zugang zu Informationen im Register ist beschränkt. Einrichtungen des öffentlichen Rechts können Informationen nur zur Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen ihrer Tätigkeiten anfordern. Justizbehörden und andere Nutzer können Informationen anfordern, wenn sie aufgrund einer Verordnung dazu berechtigt sind oder wenn die Person, über die Auskünfte angefordert werden, ihre Einwilligung gegeben hat.

Die Stelle, die das Register führt, ist nach nationalem Recht befugt, einer anderen nationalen Behörde Informationen zur Verfügung zu stellen. Dies bezieht sich auf Informationen über die Mitglieder von obligatorischen Versicherungen, die Anzahl der Kontoeinheiten auf einem persönlichen Konto, den Wert der Vermögenswerte auf einem persönlichen Konto, die Zahlungen an und aus der Versicherung, den Namen der Versicherung und die Kategorie der Versicherung.

Die zuständige Behörde kann die Auskunftserteilung an eine nationale Behörde, die zur Erhebung dieser Informationen nicht durch eine Verordnung oder die Einwilligung der Person, über die Auskünfte angefordert werden, befugt ist, ablehnen. Eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats muss den Vor- und Nachnamen eines verstorbenen Mitglieds der Versicherung, seine PIN und seine Registrierungsnummer (eindeutige Registrierungsnummer der Bürgerinnen und Bürger der ehemaligen jugoslawischen Teilrepubliken) angeben.

Die ersuchende Behörde muss keine Nachweise über die Angaben zur verstorbenen Person vorlegen. Die ersuchende Behörde muss keinen Nachweis erbringen, dass es sich um ein Auskunftsersuchen gemäß Artikel 66 Absatz 5 der Erbrechtsverordnung handelt.

Informationen können auf dem Postweg und per E-Mail angefordert und erteilt werden. Informationen können in allen Amtssprachen der Europäischen Union angefordert werden. Die Informationen werden in einem förmlichen, von der zuständigen Person beglaubigten Schreiben zur Verfügung gestellt. Informationen können in kroatischer Sprache zur Verfügung gestellt werden. Für die Einholung der erbetenen Auskünfte wird keine Gebühr erhoben.

Für den Eigentumswechsel an geerbten Vermögenswerten auf einem persönlichen Konto gibt es keine Vorschriften. Die im Register gespeicherten Informationen haben die Rechtswirkung, dass sie als Nachweis für das Vorhandensein und die Höhe der Vermögenswerte auf einem persönlichen Konto gelten.

In Artikel 6 des Gerichtsregistergesetzes (Zakon o sudskom registru) (NN Nrn. 1/95 … 123/23) sind die Unternehmen aufgeführt, die in das Gerichtsregister eingetragen werden müssen: öffentliche Handelsgesellschaften (javna trgovačka društva), Kommanditgesellschaften (komanditna društva), wirtschaftliche Interessenvereinigungen (gospodarska interesna udruženja), Aktiengesellschaften (dionička društva), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (društva s ograničenom odgovornošću), Europäische Gesellschaften (Societas Europaea – SE), Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV), Europäische Genossenschaften (SCE), Einrichtungen (ustanove), Gemeinschaften von Einrichtungen (zajednice ustanova), Genossenschaften (zadruge), Genossenschaftsverbände (savezi zadruga), Kreditgenossenschaften (kreditne unije) und sonstige Personen, die gemäß dem Gesetz eingetragen werden müssen.

Zweigniederlassungen dieser Unternehmen werden in das Register eingetragen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Liquidations- und Insolvenzmassen werden in das Register eingetragen, wenn dies durch das oben genannte Gesetz oder ein Sondergesetz vorgeschrieben ist.

Die in das Register eingetragenen Informationen sind in Artikel 24 des Gerichtsregistergesetzes festgelegt. Die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben und deren Änderungen werden in das Register eingetragen. Folgende Angaben werden für alle eintragungspflichtigen Unternehmen in das Register aufgenommen:

1) Handelsregisternummer (MBS) und persönliche Identifikationsnummer (PIN) und gegebenenfalls die europäische eindeutige Kennung (European Unique Identifier, EUID)

2) Firma des Unternehmens, Abkürzung und Übersetzung der Firma oder Bezeichnung, Abkürzung und Übersetzung des Namens, soweit vorhanden

3) Sitz (Ort) und Geschäftsanschrift in Kroatien

4) Geschäftszweck, wenn ein Gesetz vorsieht, dass bestimmte Tätigkeiten nur auf der Grundlage einer Einwilligung, Genehmigung oder eines anderen Rechtsakts der zuständigen Behörde ausgeübt werden dürfen

5) Vor- und Nachname der vertretungsberechtigten Personen, ihre PIN, ihr ständiger Wohnsitz und die Art der Vertretung

6) Zweigniederlassungen

7) Datum der Vorlage eines vollständigen Jahresabschlusses, das Geschäftsjahr, für das der Geschäftsbericht vorgelegt wird, sofern die Veröffentlichung dieser Dokumente vorgeschrieben ist

8) Eintragungen

9) Rechtliche Strukturen

10) Datum der Annahme des Gesellschaftsvertrags (Satzung, Statuten, Gründungsurkunde oder ein anderer Rechtsakt) und Datum sowie eine Zusammenfassung der Änderungen dieser Rechtsakte

11) Dauer des Unternehmens, sofern zeitlich begrenzt

12) Statusänderungen

13) Entstehung von Gründen für die Beendigung des Unternehmens

14) Liquidation

15) Fortführung des Unternehmens

16) Insolvenz – Entscheidungen eines Insolvenzgerichts

17) Vergleichsverfahren vor der Insolvenz – Entscheidung über die Eröffnung eines Vergleichsverfahrens vor der Insolvenz, Entscheidung über die Einstellung eines Vergleichsverfahrens vor der Insolvenz und Entscheidung über die Genehmigung eines Vergleichsverfahrens vor der Insolvenz

18) Auflösung des Unternehmens, Gründe für die Auflösung oder Gründe für die Anordnung der Löschung aus dem Register, insbesondere Folgendes: a) Rechtsgrundlage, Informationen über einen Rechtsnachfolger b) Entscheidung über die Absicht, ein Verfahren zur Löschung aus dem Register einzuleiten c) Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens zur Löschung aus dem Register d) Entscheidung über die Löschung aus dem Register

19) E-Mail-Adresse

Gründer und Gesellschafter eines Unternehmens werden in das Register eingetragen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. In das Register für Liquidations- und Insolvenzmassen werden folgende Angaben eingetragen: Vor- und Nachname, PIN und ständiger Wohnsitz bei inländischen natürlichen Personen oder vorübergehender Wohnsitz bei ausländischen natürlichen Personen, sofern vorhanden, Firma oder Bezeichnung, Sitz, Handelsregisternummer (MBS), PIN und EUID, sofern vorhanden, bei juristischen Personen und entsprechende Angaben bei ausländischen juristischen Personen.

Informationen über den Zeitpunkt der Vorlage von Jahresabschlüssen, personenbezogene Daten und ständige Wohnsitze natürlicher Personen sowie Änderungen dieser Informationen können elektronisch bei der Finanzagentur (Financijska agencija), den Standesämtern und Registern heruntergeladen werden.

Die Kontaktdaten des nationalen Registers sind verfügbar unter: https://sudreg.pravosudje.hr/registar/f?p=150:1, https://sudreg.pravosudje.hr/registar/f?p=150:107:0:::NO, https://sudovi.hr/en/about-courts/courts-republic-croatia.

Das Register wird von den Handelsgerichten (trgovački sudovi) geführt (im Folgenden „Registergerichte“ (registarski sudovi)). Das Register wird fortlaufend geführt. Es besteht aus dem Hauptbuch und einer Dokumentendatenbank. Das Hauptbuch wird elektronisch geführt. Die wichtigsten Bücher sind in einer einheitlichen Datenbank für Kroatien zusammengefasst. Ein Gerichtsregister ist ein öffentliches Buch, das Informationen und Dokumente zu Unternehmen enthält, die gemäß dem Gesetz in das Register eingetragen werden müssen. Handelsgerichte sind Fachgerichte, die mit Registerangelegenheiten und der Führung von Gerichtsregistern befasst sind. In Kroatien gibt es Gerichtsregister bei den Handelsgerichten in Bjelovar, Osijek, Rijeka, Varaždin, Zagreb, Dubrovnik, Pazin, Split und Zadar. Ein Gerichtsregister ist ein öffentliches Buch, das Informationen und Dokumente zu Unternehmen enthält, die gemäß dem Gesetz in das Register eingetragen werden müssen. Es wird von den Handelsgerichten geführt.

Das kroatische Register orientiert sich an dem österreichischen Firmenbuch und war das erste öffentliche Buch, das in Kroatien elektronisch geführt wurde. Das Gerichtsregister-Informationssystem ist seit dem 17. März 1995 bei allen Handelsgerichten im Einsatz. Das System basiert auf der modernen, zuverlässigen, skalierbaren und sicheren Oracle-Technologie mit einer dreistufigen Architektur, auf die die Nutzer einfach über einen Webbrowser zugreifen können.

Das System ist direkt mit dem zentralen PIN-System, dem Register der Jahresabschlüsse der Finanzagentur, dem e-Tvrtka-System (e-Business), eSpis (eFile) und dem System der unentgeltlichen Prozesskostenhilfe verbunden. Die einheitliche Datenbank des Registers ist ein Teil des Systems, welches als zentrale Stelle für die Speicherung von Registern, Aufzeichnungen und statistischen Informationen der Registergerichte und der in der Dokumentendatenbank elektronisch gespeicherten Dokumente dient. Der Zugang zu der einheitlichen Datenbank für Kroatien steht rund um die Uhr zur Verfügung.

Seit dem 8. Juni 2017 ist das kroatische Gerichtsregister an das System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (Business Registers Interconnection System – BRIS) angeschlossen. Die Suche nach Gesellschaften, insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung, ist in allen Sprachen der Europäischen Union über das Europäische Justizportal.

Nutzer können auf einen Basisdatensatz kostenlos zugreifen. Dieser Datensatz enthält die Firma und den Sitz der Gesellschaft, die Gesellschaftsform, die Registernummer, die Behörde, bei der die Gesellschaft registriert ist, den Mitgliedstaat der Eintragung, die Registrierungsnummer und die eindeutige Kennung (EUID). Die EUID ist eine eindeutige Unternehmensnummer, die aus einem Ländercode, einem nationalen Registercode und der Registrierungsnummer des Unternehmens besteht. Nutzer können auch elektronische Kopien von Dokumenten anfordern und erhalten, die in Unternehmensregistern in der gesamten Europäischen Union verfügbar sind; allerdings zunächst nur solche, die kostenlos erhältlich sind. Da die meisten Mitgliedstaaten für diese Dokumente Gebühren erheben, wird BRIS in Zukunft auch die Möglichkeit bieten, Informationen und Dokumente online zu bezahlen.

Nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Gerichtsregistergesetzes ist das Register öffentlich. Jeder kann auf die Informationen im Hauptbuch, auf die Dokumente, auf denen eine Eintragung beruht, und auf die anderen in der Dokumentendatenbank gespeicherten Dokumente und Informationen (mit Ausnahme der Dokumente, die nach dem Gesetz nicht dem Grundsatz der öffentlichen Zugänglichkeit unterliegen) zugreifen, ohne ein rechtliches Interesse nachweisen zu müssen, und einen Auszug, eine beglaubigte Kopie oder eine Abschrift der in der Dokumentendatenbank gespeicherten Dokumente und Informationen anfordern. Ein Auszug aus dem Hauptbuch des Gerichtsregisters sowie gespeicherte Dokumente und Informationen aus der Dokumentendatenbank können auf elektronischem Wege über die Webseite des Gerichtsregisters abgerufen werden.

Nach Artikel 4 Absätze 3, 4 und 5 des Gerichtsregistergesetzes müssen Abschriften, Kopien, Auszüge oder Bescheinigungen innerhalb von acht Tagen nach Antragstellung ausgestellt werden. Auf besonderen Antrag kann eine Person einen Auszug mit Informationen für einen bestimmten Zeitraum erhalten oder einen Auszug, der den Verlauf aller in der Vergangenheit eingetragenen Informationen enthält, die ab dem Datum der Eintragung der Gründung bis zum Datum der Ausstellung des Auszugs eingetragen wurden. Ein Registergericht darf von Personen, die Einsicht in das Hauptbuch und die Dokumente oder eine Abschrift, eine Kopie von Informationen, einen Auszug oder eine Bescheinigung beantragen, nicht verlangen, dass sie den Grund oder Zweck ihres Antrags angeben. Jedes Registergericht muss es ermöglichen, das Recht auf Einsichtnahme in Informationen oder Auszüge aus dem elektronisch geführten Hauptbuch sowie auf Einsichtnahme und Erhalt von Dokumenten und Informationen, die in der Dokumentendatenbank in Papierform oder elektronisch geführt werden, auszuüben, unabhängig davon, in welchem Register das betreffende Unternehmen eingetragen ist. Dies umfasst auch die Einsichtnahme in die Dokumentendatenbank, sofern eine solche Datenbank geführt wird. Der Zugang zu öffentlichen Informationen im Hauptbuch und zu öffentlichen Dokumenten in elektronischer Form in der Dokumentendatenbank muss über die Website des Registers gebührenfrei gewährt werden. Elektronische Auszüge müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet werden.

Gemäß Artikel 4a des Gerichtsregistergesetzes müssen die Informationen im Hauptbuch und in der Dokumentendatenbank den nationalen Behörden auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt werden. Die Informationen im Hauptbuch stehen allen Personen auf Anfrage und gegen Zahlung einer Gebühr in maschinenlesbarer Form zur Verfügung. Die kroatische Regierung legt die Art und Weise, die Bedingungen und die Höhe der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Gebühr durch eine entsprechende Entscheidung fest. In der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Entscheidung kann die kroatische Regierung auch eine Gebührenbefreiung festlegen. Der Zugang zu der einheitlichen Datenbank für Kroatien muss rund um die Uhr zur Verfügung stehen. Die Informationen im Hauptbuch und in der Dokumentendatenbank müssen den nationalen Behörden auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt werden.

Informationen können in kroatischer Sprache angefordert werden. Die Informationen werden in einem elektronischen Auszug bereitgestellt, der mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet werden muss. In der Verordnung über Gerichtsgebühren (Uredba o Tarifi sudskih pristojbi) (NN Nr. 37/23) ist die Höhe der in Gerichtsverfahren zu zahlenden Gebühren festgelegt.

Die Verpflichtungen zur Zahlung von Gebühren sind in den Tarifnummern der Gerichtsgebühren (Tarifa sudskih pristojbi) festgelegt, die Bestandteil der zuvor genannten Verordnung sind.

Eintragung im Gerichtsregister

Tarif Nr. 26

1) Für die Eintragung der Gründung wird eine Gebühr von 39,82 EUR erhoben.

2) Für die Eintragung der Gründung einer einfachen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (jednostavno društvo s ograničenom odgovornošću) wird eine Gebühr von 3,98 EUR erhoben.

3) Für die Eintragung einer Änderung von Informationen wird eine Gebühr von 19,91 EUR erhoben.

4) Für die Eintragung einer Änderung von Informationen einer einfachen Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird eine Gebühr von 3,98 EUR erhoben.

5) Für die Einreichung von Informationen und Mitteilungen im Gerichtsregister, die auf der Website des Gerichtsregisters veröffentlicht werden sollen, wird eine Gebühr von 13,27 EUR erhoben.

6) Für Entscheidungen, die das Gericht auf elektronischem Wege über das System e-Tvrtka zustellt, wird eine Gebühr in Höhe der Hälfte der in dieser Tarifnummer festgelegten Gebühr erhoben.

Hinweis:

1) Wird im Rahmen der Einreichung von Informationen und Mitteilungen mehr als eine Eintragung für dasselbe Unternehmen beantragt, wird eine Gebühr für alle Eintragungen erhoben.

2) Für Eintragungen im Zusammenhang mit Insolvenz und Liquidation werden keine Gebühren erhoben.

3) Für die Eintragung der E-Mail-Adresse des eingetragenen Unternehmens werden keine Gebühren erhoben.

4) Für die Eintragung von Änderungen der Angaben zur Geschäftsanschrift am Sitz der Gesellschaft, der personenbezogenen Daten des Vorsitzenden und der Mitglieder des Aufsichtsgremiums, der Informationen zu nachträglichen Einlagen und Zahlungen sowie der E-Mail-Adresse des eingetragenen Unternehmens werden keine Gebühren erhoben.

Eintragung einer Zweigniederlassung

Tarif Nr. 27

1) Für den Antrag auf Eintragung einer Zweigniederlassung eines eingetragenen Unternehmens wird eine Gebühr von 13,27 EUR erhoben.

2) Für die Eintragung einer Zweigniederlassung wird eine Gebühr von 33,18 EUR erhoben.

3) Für die Eintragung einer Änderung der Informationen über eine Zweigniederlassung wird eine Gebühr von 13,27 EUR erhoben.

Hinweis: Ein Antrag auf Eintragung einer Gründung und Eintragung der Hauptniederlassung, deren Gründer eine ausländische Person ist, oder auf Eintragung einer einzigen Zweigniederlassung in Kroatien, deren Gründer eine ausländische Person ist, unterliegt den in dieser Tarifnummer festgelegten Gebühren:


Kopie, Abschrift, Bescheinigung und schriftliche Mitteilung aus dem Gerichtsregister.

Tarif Nr. 28

1) Für die Ausstellung von Kopien oder Abschriften aus dem Gerichtsregister wird pro begonnene Seite eine Gebühr von 0,66 EUR erhoben.

2) Für die Ausstellung von Bescheinigungen oder schriftlichen Mitteilungen über Informationen aus dem Gerichtsregister wird eine Gebühr von 1,33 EUR erhoben.

Hinweis:

1) Für einen Antrag auf einen Auszug, eine Kopie, eine Abschrift, eine Bescheinigung oder eine schriftliche Mitteilung werden keine Gebühren erhoben.

2) Für die Ausstellung eines aktuellen Auszugs und/oder eines Auszugs über den Verlauf der eingetragenen Informationen aus dem Gerichtsregister werden keine Gebühren erhoben.

Das Insolvenzregister ist ein öffentliches elektronisches Register, das gemäß der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eingerichtet wurde. Mit dem Register soll die Unterrichtung betroffenen Gläubiger und Gerichte über eröffnete Insolvenzverfahren verbessert werden. Das Insolvenzregister ist seit dem 26. Juni 2018 im Sinne der Verordnung verfügbar. Informationen über bestimmte Aspekte des Insolvenzverfahrens, wie z. B. die Fristen für die Anmeldung von Forderungen oder die Anfechtung von Entscheidungen, sind für die Gläubiger von grundlegender Bedeutung. Im Insolvenzregister werden diese Fristen jedoch nicht von Fall zu Fall berechnet; vielmehr bezieht sich das Register auf die Kriterien für die Berechnung dieser Fristen.

In der Verordnung sind die Arten von Informationen festgelegt, die im Insolvenzregister zu veröffentlichen sind. Diese beziehen sich auf Vorinsolvenzverfahren, Insolvenzverfahren, Verbraucherinsolvenzverfahren und ein Sonderverwaltungsverfahren für Unternehmen, die für Kroatien von systemrelevanter Bedeutung sind. Dementsprechend sind die folgenden Informationen verfügbar:

a) Datum der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

b) Gericht, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat, und Aktenzeichen

c) Art des Insolvenzverfahrens gemäß Anhang A der Verordnung

d) Angaben dazu, ob die Zuständigkeit für die Eröffnung des Verfahrens auf Artikel 3 Absatz 1, 2 oder 4 der Verordnung beruht

e) Name, Registernummer, PIN, Sitz oder, sofern davon abweichend, Postanschrift des Schuldners, wenn es sich um eine Gesellschaft oder eine juristische Person handelt

f) Name, PIN und Postanschrift des Schuldners, wenn es sich um eine natürliche Person handelt

g) Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse des für das Verfahren bestellten Verwalters

h) Frist für die Anmeldung der Forderungen bzw. ein Verweis auf die Kriterien für die Berechnung dieser Frist

i) Gegebenenfalls das Datum der Beendigung des Hauptinsolvenzverfahrens

j) Gericht, das für einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig ist, und gegebenenfalls die Frist, innerhalb derer der Rechtsbehelf einzulegen ist, durch einen Verweis auf die Kriterien für die Berechnung dieser Frist.

Nach Artikel 2 der Vorschriften über das Insolvenzregister (Pravilnik o Registru nesolventnosti) (NN Nr. 1/19) ist das Register eine elektronische Datenbank, die gemäß der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (im Folgenden „Verordnung“) eingerichtet wurde, um Informationen über Insolvenzverfahren zu veröffentlichen, die folgende Angaben enthalten:

1) Eröffnung von Verbraucherinsolvenzverfahren, in denen die Entscheidung zur Eröffnung des Verfahrens nach dem 1. Januar 2016 ergangen ist. 2) Eröffnung von Vorinsolvenz- und Insolvenzverfahren, in denen die Entscheidung zur Eröffnung des Verfahrens nach dem 1. September 2015 ergangen ist.

3) Eröffnung von Sonderverwaltungsverfahren für Unternehmen von systemrelevanter Bedeutung für Kroatien (im Folgenden „Sonderverwaltungsverfahren“), in denen die Entscheidung zur Eröffnung des Verfahrens nach dem 7. April 2017 ergangen ist. Die Informationen im Register können elektronisch aus dem Informationssystem heruntergeladen werden, in dem Insolvenzfälle geführt werden (e-File).

Nach Artikel 3 Absatz 1 der Vorschriften über das Insolvenzregister sind für alle Verbraucherinsolvenzverfahren die folgenden Angaben in das Register einzutragen:

1) Vor- und Nachname des Verbrauchers

2) Persönliche Identifikationsnummer (PIN) des Verbrauchers

3) Ort des ständigen Wohnsitzes

4) Name, Registernummer, Sitz und Geschäftsanschrift, wenn die Entscheidung zur Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens hinsichtlich eines Verbrauchers im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 des Verbraucherinsolvenzgesetzes (Zakon o stečaju potrošača) ergeht

5) Bezeichnung des Gerichts, das das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet hat, Aktenzeichen und Datum der Entscheidung zur Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens

6) Art des Insolvenzverfahrens gemäß Anhang A der Verordnung

7) Angaben dazu, ob die Zuständigkeit für die Eröffnung des Verfahrens auf Artikel 3 Absatz 1, 2 oder 4 beruht

8) Informationen über den Insolvenzverwalter

9) Frist für die Anmeldung der Forderungen

10) Datum der Entscheidung über die Beendigung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens und Datum, an dem die Entscheidung rechtskräftig wurde

11) Bezeichnung des Gerichts, bei dem eine Entscheidung zur Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens angefochten werden kann, und die Frist, innerhalb derer sie angefochten werden kann

12) Dauer der Wohlverhaltensphase

13) Datum der Entscheidung über die Restschuldbefreiung oder Versagung der Restschuldbefreiung und das Datum, an dem die Entscheidung rechtskräftig wurde

14) Datum der Entscheidung über den Widerruf der Restschuldbefreiung des Verbrauchers und das Datum, an dem die Entscheidung rechtskräftig wurde

Nach Artikel 3 Absatz 2 der Vorschriften über das Insolvenzregister sind für alle Vorinsolvenz- und Insolvenzverfahren die folgenden Angaben in das Register einzutragen:

1) Firma oder Bezeichnung, Registernummer, persönliche Identifikationsnummer (PIN), Sitz und Geschäftsanschrift, wenn es sich um eine juristische Person handelt

2) Vor- und Nachname, Registernummer, persönliche Identifikationsnummer (PIN), Sitz und Geschäftsanschrift sowie Anschrift des ständigen Wohnsitzes eines Schuldners, wenn es sich um eine natürliche Person handelt

3) Die in Artikel 3 Absatz 1 Nummern 5 bis 14 aufgeführten Informationen

Die folgenden Angaben sind für jedes Sonderverwaltungsverfahren in das Register einzutragen:

1) Firma, persönliche Identifikationsnummer (PIN), Sitz und Geschäftsanschrift eines Schuldners

2) Firma, persönliche Identifikationsnummer (PIN), Sitz und Geschäftsanschriften der verbundenen Unternehmen und Tochterunternehmen

3) Die in Artikel 3 Absatz 1 Nummern 5 bis 9 aufgeführten Informationen

4) Datum der Entscheidung über die Einstellung eines Sonderverwaltungsverfahrens oder der Entscheidung über die Genehmigung oder Ablehnung eines Vergleichs sowie das Datum, an dem die Entscheidung rechtskräftig wurde

5) Bezeichnung des Gerichts, bei dem eine Entscheidung zur Einstellung eines Sonderverwaltungsverfahrens oder einer Entscheidung über die Genehmigung oder Ablehnung eines Vergleichs angefochten werden kann, und die Frist, innerhalb derer dies erfolgen kann

Die Kontaktdaten des nationalen Registers lauten wie folgt: https://nesolventnost.pravosudje.hr. Technische Unterstützung im Zusammenhang mit dem Insolvenzregister wird angeboten unter helpdesk@pravosudje.hr.

Für alle Registerinformationen sind die Gerichte zuständig, bei denen die Verfahren anhängig sind. In der zweiten Phase des europäischen IRI-Projekts zur Vernetzung von Insolvenzregistern werden die nationalen Insolvenzregister über das Europäische Justizportal miteinander vernetzt. Informationen können in kroatischer Sprache zur Verfügung gestellt werden.

Für den Zugang zum Insolvenzregister ist keine Registrierung erforderlich, und der Zugang zu den Informationen ist nicht gebührenpflichtig. Das Justizministerium erhebt für die Ausstellung einer Bescheinigung des Insolvenzregisters keine Gerichtsgebühr.

3 Verfügbarkeit von Kontodaten

Informationen über von Banken und anderen Finanzinstituten geführte Konten sind im einheitlichen Kontenregister (Jedinstveni registar računa) enthalten, das durch das Gesetz über die Durchführung der Zwangsvollstreckung in Geldmittel (Zakon o provedbi ovrhe na novčanim sredstvima) (NN Nrn. 68/18, 02/20, 46/20 und 47/20) geregelt wird. Das einheitliche Kontenregister ist eine elektronische Datenbank, die folgende Informationen enthält: alle Konten und Termineinlagen, Bauspareinlagen und Einlagen in Kreditgenossenschaften. Zusätzlich zu den Informationen über Geldmittel enthält das einheitliche Kontenregister auch folgende Informationen: Schließfächer aller natürlichen und juristischen Personen; wirtschaftliche Eigentümer von juristischen Personen, die Inhaber von Konten, Termineinlagen und Schließfächern im Sinne des Gesetzes zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind; natürliche Personen, die berechtigt sind, Gelder auf Konten, Termineinlagen, Bauspareinlagen und Einlagen bei Kreditgenossenschaften zu verwenden und natürliche Personen, die Schließfächer nutzen.

Informationen über die für die Führung des Registers zuständige Behörde: das einheitliche Kontenregister wird von der Finanzagentur geführt, d. h. der juristischen Person, die im Rahmen des Zwangsvollstreckungsgesetzes (Ovršni zakon) (NN Nrn. 112/2012, 25/2013, 93/2014, 73/2017) und des Gesetzes über die Durchführung der Zwangsvollstreckung in Geldmittel Maßnahmen in Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren ergreift und die Zwangsvollstreckung in Geldmittel durchführt.

Die Kontaktdaten lauten: Financijska agencija, 10000 Zagreb, Ulica grada Vukovara 70, PIN: 85821130368, E-Mail-Adresse: jrr@fina.hr. Auskünfte: gebührenfreie Telefonnummer: 0800 0080, E-Mail-Adresse: info@fina.hr.

Nachlassverfahren werden in Kroatien von Gerichten sowie Notaren als Treuhänder des Gerichts durchgeführt. Die Finanzagentur stellt diesen auf ihren schriftlichen Antrag hin geschützte (vertrauliche) Informationen über die Konten eines Verbrauchers (einer verstorbenen Person) und alle anderen Geldmittel zur Verfügung, die eine bestimmte Person bei einer Bank oder einem anderen Finanzinstitut – einer Bausparkasse oder einer Kreditgenossenschaft – besitzt.

Die zuständigen Gerichte und Notare müssen ein ordnungsgemäß ausgefülltes Auskunftsersuchen des einheitlichen Kontenregisters bei der Finanzagentur einreichen (Notare müssen außerdem eine Entscheidung des zuständigen Gerichts vorlegen, der zufolge sie mit der Durchführung des Nachlassverfahrens betraut wurden). Die Finanzagentur stellt den zuständigen Gerichten (unentgeltlich) und den mit der Durchführung von Nachlassverfahren betrauten Notaren gebührenpflichtig Informationen oder eine Übersicht über Informationen über die Konten des Verbrauchers gemäß der aktuellen Preisliste der Finanzagentur zur Verfügung. Die Preisliste wird vom Verwaltungsrat der Finanzagentur im Einvernehmen mit dem Finanzminister erlassen. Die aktuelle Preisliste ist auf der offiziellen Website der Finanzagentur verfügbar.

In der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (Neufassung) (im Folgenden „Beweisaufnahmeverordnung“) ist festgelegt, dass ein Ersuchen um Durchführung einer Beweisaufnahme von dem Gericht, bei dem das Verfahren eingeleitet wurde oder eröffnet werden soll (im Folgenden „ersuchendes Gericht“), unmittelbar dem zuständigen Gericht eines anderen Mitgliedstaats (im Folgenden „ersuchtes Gericht“) zu übersenden ist. Wird also ein Nachlassverfahren in einem EU-Mitgliedstaat eingeleitet oder soll ein solches eröffnet werden, hat das zuständige Gericht dieses Staates ein Auskunftsersuchen über die Konten des Erblassers an das Gericht in Kroatien zu übersenden. Die Finanzagentur wird dem schriftlichen Ersuchen des kroatischen Gerichts nachkommen und diesem Gericht Informationen unentgeltlich zur Verfügung stellen.

Es sind keine Gründe vorgegeben, aus denen die Finanzagentur sich weigern kann, dem Auskunftsersuchen eines zuständigen Gerichts oder eines Notars über Konten zum Zwecke eines Nachlassverfahrens nachzukommen. Die Finanzagentur wird jedoch ein eingereichtes Ersuchen zurücksenden, wenn sie dem Ersuchen nicht nachkommen kann, weil dieses keine Angaben zur zweifelsfreien Identifizierung der Person enthält, um deren Informationen ersucht wird, oder wenn die Angaben unvollständig oder unrichtig sind.

Ist in einem EU-Mitgliedstaat ein Nachlassverfahren anhängig, hat das zuständige Gericht dieses Staates ein Auskunftsersuchen über die Konten des Erblassers an das Gericht in Kroatien zu übersenden. Ein Ersuchen um geschützte Informationen (in einem Formular oder einem anderen schriftlichen Format, in einer E-Mail oder einem Brief) muss Folgendes enthalten: Vor- und Nachname der Person im Nachlassverfahren (der verstorbenen Person), persönliche Identifikationsnummer (PIN), angeforderte Informationen und die Art der Übersendung (per Post, per Fax, auf elektronischem Wege).

Die zuständigen Gerichte und Notare, die mit der Durchführung von Nachlassverfahren betraut sind, müssen ein ordnungsgemäß ausgefülltes Auskunftsersuchen des einheitlichen Kontenregisters einreichen, und Notare müssen außerdem eine Entscheidung des zuständigen Gerichts vorlegen, der zufolge sie mit der Durchführung des Nachlassverfahrens betraut wurden.

Die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats muss kein Europäisches Nachlasszeugnis beifügen, um Informationen über das Konto bzw. die Konten der verstorbenen Person in Kroatien einzuholen. Ersucht die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats um Informationen über die Konten der verstorbenen Person in Kroatien, findet die Beweisaufnahmeverordnung (Artikel 3 Absatz 1) Anwendung. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Beweisaufnahmeverordnung ist ein Ersuchen um Durchführung einer Beweisaufnahme von dem Gericht, bei dem das Verfahren eingeleitet wurde oder eröffnet werden soll (im Folgenden „ersuchendes Gericht“), unmittelbar dem zuständigen Gericht eines anderen Mitgliedstaats (im Folgenden „ersuchtes Gericht“) zu übersenden.

Werden Informationen von einer Person aus einem anderen Mitgliedstaat angefordert, hat das zuständige Gericht dieses Staates das Ersuchen um Informationen über die Konten des Erblassers in einem Formular oder einem anderen schriftlichen Format, in einer E-Mail oder einem Brief an das Gericht in Kroatien zu übersenden. Sind die um Auskunft ersuchende Person und der Auskunftspflichtige aus Kroatien, können Informationen aus dem einheitlichen Kontenregister per Post, per Fax oder auf elektronischem Wege angefordert werden. Die Informationen aus dem einheitlichen Kontenregister werden der um Auskunft ersuchenden Person persönlich an einem Schalter in der nächstgelegenen Geschäftsstelle der Finanzagentur zur Verfügung gestellt oder per Post, Fax oder auf elektronischem Wege zugesandt, je nachdem, was die Person in ihrem Auskunftsersuchen angegeben hat.

Informationen können in kroatischer oder englischer Sprache angefordert werden. Die Informationen werden in der Amtssprache Kroatiens, d. h. in kroatischer Sprache, und in lateinischer Schrift zur Verfügung gestellt.

Die Finanzagentur erhebt keine Gebühr für die Informationen, die sie der für die Durchführung des Nachlassverfahrens zuständigen Behörde zur Verfügung stellt.

4 Verfügbarkeit eines Registers über Rechte des geistigen Eigentums

Die öffentlichen Register für gewerbliche Schutzrechte in Kroatien werden vom Staatlichen Amt für geistiges Eigentum (Državni zavod za intelektualno vlasništvo) gemäß den Verordnungen über den Schutz des gewerblichen Eigentums in Kroatien (im Folgenden „elektronische Register“) geführt. Die Informationen in den elektronischen Registern für gewerbliche Schutzrechte enthalten Informationen über Anmeldungen und gewerbliche Schutzrechte, die im Hoheitsgebiet Kroatiens auf der Grundlage des nationalen Systems und der internationalen Systeme für den Schutz von Marken und gewerblichen Mustern und Modellen (bekannt als Madrider System und Haager System) gewährt wurden. Sie enthalten jedoch keine Informationen über Anmeldungen und Rechte, die auf der Grundlage einheitlicher Systeme für das gesamte Gebiet der Europäischen Union gewährt wurden (Unionsmarken und eingetragene Muster und Modelle), die in den entsprechenden Registern des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum verfügbar sind.

Die elektronischen Register können ohne vorherige Registrierung eingesehen und kostenlos genutzt werden. Da bestimmte Informationen zunächst amtlich veröffentlicht werden müssen, sind diese Informationen erst nach ihrer Veröffentlichung in den elektronischen Registern verfügbar. Die Informationen werden gemäß dem Zeitplan für die Veröffentlichung des Amtsblatts alle zwei Wochen aktualisiert.

Die Informationen in elektronischen Registern beziehen sich auf die folgenden gewerblichen Schutzrechte: Patente, Gebrauchsmuster, ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel, Topografien von Halbleitererzeugnissen, Marken und gewerbliche Muster und Modelle. Beim Amt für geistiges Eigentum werden geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen (für die der Schutz nicht durch besondere Vorschriften vorgeschrieben ist) registriert – andere Angaben sind auf der folgenden Website des Landwirtschaftsministeriums verfügbar: https://poljoprivreda.gov.hr/istaknute-teme/hrana-111/oznake-kvalitete/zoi-zozp-zts-poljoprivrednih-i-prehrambenih-proizvoda/228.

Es gibt kein Urheberrechtsregister, da ein Urheberrecht nicht durch Registrierung erworben wird. Vielmehr steht dieses Recht dem Urheber allein schon durch die Schaffung eines urheberrechtlich geschützten Werks zu.

Die Website des Staatlichen Amts für geistiges Eigentum ist verfügbar unter: www.dziv.hr. Die Register können über folgenden Link eingesehen werden: https://www.dziv.hr/hr/e-usluge/e-registri/.

Fachliche Informationen können angefordert werden unter: info@dziv.hr.

5 Andere Register mit Angaben, die im Erbfall relevant sind

Zusätzlich zu den Informationen über Bankkonten und Geldeinlagen bei Banken und anderen Finanzinstituten kann auf Anfrage und für die Zwecke von Nachlassverfahren die Finanzagentur (Fina – Financijska agencija, 10000 Zagreb, Ulica grada Vukovara 70, PIN: 85821130368, E-Mail-Adresse: jrr@fina.hr, Informationen: gebührenfreie Telefonnummer: 0800 0080, E-Mail-Adresse: info@fina.hr) der zuständigen Behörde auch Auskunft über offene Verbindlichkeiten erteilen, die Gegenstand einer Zwangsvollstreckung in die Konten und Geldmittel des Erblassers bei der Finanzagentur waren, wenn auf den Erben sowohl die geerbten Vermögenswerte als auch die offenen Verbindlichkeiten übergehen.

6 Informationen über geschlossene Testamente und nicht eintragungspflichtige Testamente

Nach kroatischem Recht muss ein errichtetes Testament nicht registriert werden. Ein Testament kann von einem Gericht, einem Notar, einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung, einem Rechtsanwalt oder einer natürlichen oder juristischen Person verwahrt werden. Ein zur Verwahrung entgegengenommenes Testament wird in einem gesonderten Umschlag hinterlegt und versiegelt, und es wird eine Bescheinigung ausgestellt, aus der hervorgeht, dass das Testament zur Verwahrung entgegengenommen wurde. Der Inhalt eines Testaments darf nicht vor dem Nachlassverfahren offengelegt werden.

Das für die Durchführung des Nachlassverfahrens zuständige Gericht muss beim kroatischen Testamentsregister unverzüglich alle Informationen über etwaige Testamente der verstorbenen Person anfordern. Außerdem muss es die mit der Verwahrung des Testaments betraute Person oder Stelle auffordern, das Testament an dieses Gericht zu übersenden.

Stellt das Gericht, bei dem das Testament eingeht, fest, dass die Person, die das Testament errichtet hat, verstorben ist oder für tot erklärt wurde, öffnet es das Testament, ohne das Siegel zu brechen, verliest es und nimmt es zu Protokoll. Das Testament wird in Anwesenheit von zwei Personen eröffnet und verlesen, zu denen auch die Erben gehören können. Das Testament kann in Anwesenheit der Erben, Vermächtnisnehmer oder anderer Personen, die ein Recht am Nachlass ausüben und eine Abschrift des Testaments verlangen, bekannt gegeben werden. Das Gemeindegericht, bei dem das Testament eingegangen ist, hat das Testament auch dann zu eröffnen und zu verlesen, wenn ein anderes Gemeindegericht oder eine ausländische Stelle für das Nachlassverfahren zuständig ist.

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