1 Register in den Mitgliedstaaten mit Angaben, die im Erbfall relevant sind
- Handelsregister (Obchodní rejstřík)
- Zentralverwahrer (Centrální depozitář cenných papírů)
- Insolvenzregister (Insolvenční rejstřík)
- Register für Dokumente des ehelichen Güterstands (Seznam listin o manželském majetkovém režimu)
- Straßenfahrzeugregister (Register silničních vozidel)
- Luftfahrzeugregister (Letecký rejstřík)
- Zentrales Waffenregister (Centrální registr zbraní)
- Schiffsregister und Register kleiner Schiffe (plavební rejstřík, rejstřík malých plavidel)
- Grundbuch (katastr nemovitostí)
2 Angaben in den unter Punkt 1 aufgeführten Registern der Mitgliedstaaten
Handelsregister
Das Handelsregister wird zentral verwaltet. Es wird durch das Gesetz über öffentliche Register geregelt (in englischer Sprache hier verfügbar). Das Handelsregister wird in elektronischer Form geführt. Die Website des Handelsregisters bietet einen Fernzugriff und die Möglichkeit, eine amtlich beglaubigte elektronische Abschrift zu erhalten. Die Online‑Datenbank ermöglicht auch Abfragen anhand der beteiligten natürlichen Personen. Für Abfragen nach einer juristischen Person sind deren Name, Identifikationsnummer oder das Aktenzeichen, unter dem diese beim zuständigen Registergericht eingetragen ist, und bei natürlichen Personen zumindest deren Nachname erforderlich. Alle Informationen im Register sind nur in tschechischer Sprache verfügbar. Der Fernzugriff und amtlich beglaubigte elektronische Abschriften sind kostenlos.
Auf Antrag stellt das Registergericht von der Eintragung oder den im Dokumentenregister hinterlegten Dokumenten eine amtlich beglaubigte Abschrift in Papierform aus. Der für die Ausstellung der beglaubigten Abschrift erhobene Betrag darf die mit der Ausstellung tatsächlich verbundenen Verwaltungskosten nicht übersteigen.
Die Person, auf die sich ein Eintrag bezieht, kann gegenüber Personen, die rechtmäßig und in gutem Glauben auf der Grundlage des Eintrags handeln, nicht geltend machen, der Eintrag entspräche nicht der Realität (materielle Publizität).
Das Handelsregister registriert die in § 42 des Gesetzes über öffentliche Register genannten natürlichen und juristischen Personen. Die in das öffentliche Register aufgenommenen Angaben sind in § 25 des Gesetzes geregelt. Die bei Kapitalgesellschaften zusätzlich einzutragenden Angaben sind in § 48 des Gesetzes festgehalten.
Zentralverwahrer
Aufzeichnungen über Finanzierungsinstrumente sind in der Tschechischen Republik nicht zentralisiert.
Eine der Stellen, die diese Informationen bereitstellen, ist der Zentralverwahrer (Centrální depozitář cenných papírů, a.s.).
Der Zentralverwahrer gibt Kontoauszüge nicht an andere Personen als den Kontoinhaber weiter. Ausnahmen von den Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sind in § 115 des Gesetzes Nr. 256/2004 über den Kapitalmarkthandel geregelt, wonach Informationen aus den Aufzeichnungen beispielsweise an Notare in ihrer Eigenschaft als Gerichtskommissare in Erbschaftsangelegenheiten weitergegeben werden können.
Der Zentralverwahrer gibt auch Informationen an ausländische Notare oder Gerichte weiter. Dies erfolgt über das zuständige tschechische Gericht, bei dem ein Ersuchen des ausländischen Gerichts um Informationen über den Nachlass des Erblassers eingegangen ist.
Hierzu muss die Berechtigung zur Überprüfung des Nachlasses des betreffenden Erblassers nachgewiesen werden. Gemäß § 116 Absatz 6 des Gesetzes über den Kapitalmarkthandel ist der Zentralverwahrer berechtigt, eine Zahlung zur Deckung der angefallenen Verwaltungskosten anzufordern.
Insolvenzregister
Das Insolvenzregister enthält eine Liste zahlungsunfähiger Wirtschaftsbeteiligter, eine Schuldnerliste und Insolvenzdateien. Das Insolvenzregister ist öffentlich zugänglich. Jede Person hat das Recht, das Register einzusehen und Abschriften und Auszüge daraus zu erhalten. Die Einsichtnahme in das Insolvenzregister ist kostenlos. Alle darin enthaltenen Informationen sind in tschechischer Sprache verfügbar. Auf Antrag stellt das Insolvenzgericht einen beglaubigten Registerauszug aus.
Die Daten werden vom Insolvenzgericht in die Schuldnerliste aufgenommen, sobald ein das Insolvenzverfahren betreffendes Ereignis eintritt, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach diesem Ereignis. Sobald ein Insolvenzverwalter bestellt ist, vermerkt das Insolvenzgericht dies in der Schuldnerliste. Im Insolvenzregister veröffentlicht das Insolvenzgericht alle Eingaben zu den vom Insolvenzgericht geführten Gerichtsakten bezüglich des Schuldners in chronologischer Reihenfolge und unter Angabe des Datums der Eintragung der im Insolvenzverfahren ergangenen Entscheidung des Insolvenzgerichts oder der Nebenstreitigkeiten.
Register für Dokumente des ehelichen Güterstands
Das tschechische Recht enthält keine besonderen Vorschriften über das Vermögen von eingetragenen Lebenspartnern.
Das Register für Dokumente des ehelichen Güterstands wird von der tschechischen Notarkammer (Notářská komora ČR) (http://www.nkcr.cz/) in elektronischer Form geführt. Das Register ist zentralisiert und ermöglicht die öffentliche Abfrage, ob ein Ehepaar seinen Güterstand geändert und der Veröffentlichung dieser Informationen zugestimmt hat oder ob eine gerichtliche Entscheidung über den ehelichen Güterstand ergangen ist.
Das Register kann unter folgender Adresse elektronisch eingesehen werden: https://www.rejstrik.nkcr.cz/. Für die Abfrage ist das Geburtsdatum eines der Ehepartner erforderlich. Enthält das Register Daten zu einem eingetragenen Dokument, ermöglicht das Anwendungsprogramm eine Anfrage zur Erstellung einer Abschrift im PDF-Format. Mit diesem Anfragedokument kann der Kunde sodann jeden Notar (https://www.nkcr.cz/de/notar-suche) bitten, eine Abschrift des Dokuments (oder seines Inhalts) aus dem Register zu erstellen. Die Anfrage kann auch auf elektronischem Wege (z. B. per E-Mail) gestellt werden. Die vom Notar angefertigte Abschrift des Dokuments aus dem Register ist eine Abschrift eines öffentlich zugänglichen Dokuments. Die Informationen werden in tschechischer Sprache bereitgestellt.
Für die Einsichtnahme in das Register und die Übergabe der Abschrift eines Dokuments werden die in der Notarordnung (Gesetz Nr. 358/1992) und in der Gebührenordnung für Notare (Gesetz Nr. 196/2001) festgelegten Gebühren erhoben.
Straßenfahrzeugregister
Das Straßenfahrzeugregister ist ein nicht öffentlich zugängliches Informationssystem, das vom Verkehrsministerium der Tschechischen Republik geführt wird. Die Einsichtnahme in das Register wird Gemeinden mit erweiterter Zuständigkeit gewährt. Auf Anfrage können die Gemeinden Informationen aus dem Register an natürliche oder juristische Personen weitergeben, die ein rechtliches Interesse nachweisen können. Der Eigentümer oder Betreiber des Fahrzeugs muss kein rechtliches Interesse nachweisen. Die zuständigen Behörden stellen auch den öffentlichen Stellen die Daten aus dem Register zur Verfügung, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Auskunftsersuchen aus dem Straßenfahrzeugregister erfolgen unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars. Das Formular ist auf der Website des Ministeriums für Verkehr HIER abrufbar. Der Gemeinderat einer Gemeinde mit erweiterter Zuständigkeit kann Informationen aus dem Register auch in elektronischer Form zur Verfügung stellen.
Das Verkehrsministerium bearbeitet keine Ersuchen ausländischer Behörden, die für Nachlassverfahren zuständig sind, um Informationen über Fahrzeuge zu erhalten, die mit dem Verstorbenen in Verbindung stehen. Die ausländische Behörde muss das Ersuchen über ein tschechisches Gericht stellen, welches prüft, ob der ausländische Antragsteller Anspruch auf die Informationen hat. Das Gericht richtet dann ein Ersuchen um Informationen aus dem Register an die für den Wohnort der betreffenden Person zuständige Gemeinde mit erweiterter Zuständigkeit.
Luftfahrzeugregister
Das Luftfahrzeugregister ist ein öffentlich zugängliches Register, das zentral von der Zivilluftfahrtbehörde (https://www.caa.cz/letadlova-technika/letecky-rejstrik/) geführt wird. Jede Person kann das Luftfahrzeugregister einsehen und bei der Luftfahrtbehörde eine Abschrift oder einen Auszug der darin enthaltenen Informationen anfordern. Das Luftfahrzeugregister kann unter folgender Adresse eingesehen werden: https://lr.caa.cz/letecky-rejstrik. Informationen aus dem Luftfahrtregister können bei der Zivilluftfahrtbehörde auch per Post oder elektronisch unter der E-Mail-Adresse podatelna@caa.cz angefordert werden.
Zentrales Waffenregister
Das Zentrale Waffenregister ist ein nicht öffentlich zugängliches Informationssystem, das von der Polizei (https://www.policie.cz/) geführt wird. Nur Personen mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik dürfen in der Tschechischen Republik Waffen besitzen. Verstirbt ein Waffenbesitzer, sendet das Bevölkerungsregister eine Mitteilung an das Zentrale Waffenregister. Die zuständige Polizeidienststelle stellt der für das Nachlassverfahren zuständigen Behörde Informationen über den verstorbenen Waffenbesitzer und dessen Waffen zur Verfügung. Ausländische Behörden müssen nachweisen, dass sie ein Nachlassverfahren für die betreffende Person durchführen. Das Auskunftsersuchen kann per Post eingereicht werden oder auch elektronisch, sofern es mit einer elektronischen Signatur versehen ist.
Schiffsregister und Register kleiner Schiffe
Das Schiffsregister ist ein öffentliches Register, während die im Register für kleine Schiffe eingetragenen Informationen nicht öffentlich sind. Die Register werden von der staatlichen Schifffahrtsbehörde (http://www.plavebniurad.cz/) geführt.
Eine Abfrage beim Schiffsregister ist mittels der Registrierungsnummer (6-stellig) oder der einheitlichen europäischen Schiffsnummer ENI (8-stellig) unter dieser Adresse möglich: https://plavebniurad.cz/dok-pl/plavebni-rejstrik.
Auf Antrag stellt die Schifffahrtsbehörde Daten aus dem Register kleiner Schiffe an Behörden zur Verfügung, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Sie gibt die Daten auch an natürliche oder juristische Personen weiter, die ein rechtliches Interesse nachweisen können. Der Eigner oder Betreiber des Schiffes muss kein rechtliches Interesse nachweisen.
Auf Antrag ist es möglich, eine Abfrage bei beiden Registern anhand der Angaben des im Register eingetragenen Eigentümers durchzuführen. Hierzu sind mindestens der Vor- und Nachname, das Geburtsdatum oder der Wohnort erforderlich. Informationen über technische Parameter sind ebenfalls hilfreich. Anfragen an die Schifffahrtsbehörde können per Post eingereicht werden oder auch elektronisch, sofern sie mit einer elektronischen Signatur versehen sind.
Grundbuch
Das Grundbuch enthält Informationen über Immobilien und deren Eigentümer. Die Kontaktdaten des Registers sind unter dieser Website abrufbar. Es gibt eigene Grundbücher für die verschiedenen geografischen Gebiete. Zur Suche nach spezifischen Kontaktdaten ist zunächst die entsprechende Region in der Tschechischen Republik auszuwählen. Die Grundbücher der Tschechischen Republik sind landesweit miteinander vernetzt und jede örtliche Abteilung hat Zugriff auf das Zentrale Grundbuch.
Die Informationen im Grundbuch sind öffentlich zugänglich. Der kostenlose Zugang ist jedoch beschränkt, während für den uneingeschränkten Zugang Gebühren erhoben werden. Genaue Informationen darüber, welche Daten bereitgestellt werden und unter welchen Voraussetzungen, sind hier verfügbar. Die Abteilung für Nutzerdienste des tschechischen Amts für Vermessung und Kataster (Český úřad zeměměřictví a katastru) bietet Antragstellern, die einen Rechtsanspruch auf diese Informationen haben, kostenlosen Zugang zur Abfrage von Eigentumsrechten und anderen Rechten an Immobilien, die für natürliche oder juristische Personen im gesamten Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik eingetragen sind. Die Kontaktdaten sind hier verfügbar.
Online-Abfragen sind für Grundstücke, Gebäude und Gebäudeteile möglich. Es kann auch nach Verfahren gesucht werden.
Behörden anderer Mitgliedstaaten können direkt Kontakt mit dem Grundbuchamt aufnehmen. Da dies jedoch eher unüblich ist, wird dies nicht empfohlen. Es ist wirksamer, sich an das örtliche zuständige Gericht zu wenden.
Die Informationen werden in tschechischer Sprache bereitgestellt. Das Grundbuchamt stellt beglaubigte Abschriften zur Verfügung.
Die für die Eintragung von Rechten in das Grundbuch erforderlichen Unterlagen sind in §§ 6 ff. des Grundbuchgesetzes Nr. 256/2013 geregelt.
Die besonderen Fälle der Eintragung von Rechten auf der Grundlage eines Europäischen Nachlasszeugnisses sind in § 69 Absatz 6 des Dekrets über das Grundbuch Nr. 357/2013 festgelegt.
Aufgrund eines Eintrags im Grundbuch werden Rechte begründet, geändert oder erweitert.
3 Verfügbarkeit von Kontodaten
Für die Abfrage von Informationen über ein Bankkonto ist zunächst die Bank zu ermitteln, bei der der Erblasser Konten unterhielt (es gibt kein zentrales Register). Anschließend ist ein Ersuchen gemäß der Verordnung (EU) 2020/1783 an das für den Ort, an dem die betreffende Bank ihren Hauptsitz hat, zuständige Bezirksgericht oder an das Prager Bezirksgericht zu richten. Alle Unterlagen, aus denen die Einzelheiten des laufenden Nachlassverfahrens hervorgehen, sind hilfreich, aber nicht erforderlich.
Das Ersuchen muss mindestens den Vornamen, den Nachnamen und das Geburtsdatum des Kontoinhabers enthalten. Alle zusätzlichen Informationen können die Abfrage erleichtern. Für die bereitgestellten Informationen werden keine Gebühren erhoben.
4 Verfügbarkeit eines Registers über Rechte des geistigen Eigentums
In der Tschechischen Republik führt das Amt für Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse ein Register über die Rechte des geistigen Eigentums. Alle relevanten Informationen sind (in englischer Sprache) hier verfügbar.
Kontaktdaten:
Amt für gewerbliche Eigentumsrechte (Úřad průmyslového vlastnictví)
Antonína Čermáka 2a160 68 Prag 6 – Bubeneč – Tschechien
Tel.: +420 220 383 111 / Fax: +420 224 324 718E-Mail: posta@upv.gov.cz
5 Andere Register mit Angaben, die im Erbfall relevant sind
Zentrales Vollstreckungsregister (Centrální evidence exekucí)
Das Zentrale Vollstreckungsregister ist ein öffentliches Register, das von der tschechischen Gerichtsvollzieherkammer (Exekutorská komora ČR) (https://www.ekcr.cz/) geführt wird. Das Zentrale Vollstreckungsregister ist zentralisiert und enthält Informationen über konkrete Vollstreckungsverfahren, z. B. ob gegen eine bestimmte Person ein Vollstreckungsverfahren nach dem Vollstreckungsgesetz eingeleitet wurde.
Die Informationen im Zentralen Vollstreckungsregister sind öffentlich zugänglich und können von registrierten und nicht registrierten Nutzern unter https://www.ceecr.cz/en eingesehen werden. Für die Abfrage sind Vorname, Nachname und Geburtsdatum oder Identifikationsnummer der Person erforderlich. Anfragen können auch in elektronischer Form gestellt werden, sofern sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. Auszüge aus dem Zentralen Vollstreckungsregister sind auch persönlich bei der Gerichtsvollzieherkammer in Prag oder Brünn oder bei einer Poststelle der tschechischen Post (Česká pošta) mit CzechPOINT erhältlich. Fragen zu bestimmten Vollstreckungsverfahren sind an die im Gerichtsvollzieherverzeichnis aufgeführten jeweiligen Gerichtsvollzieher zu richten.
Bei Verstorbenen ist zu beachten, dass das Vollstreckungsverfahren zum Zeitpunkt des Ersuchens auf eine andere Person (z. B. einen Erben) übergegangen sein kann oder eingestellt wurde. In diesem Fall ist es nach geltendem Recht nicht möglich, die betreffende Angelegenheit im Zentralen Vollstreckungsregister anhand der personenbezogenen Daten des Verstorbenen zu finden.
Für die Einsichtnahme in das Register wird eine Gebühr erhoben, die im Dekret Nr. 329/2008 über das zentrale Vollstreckungsregister festgelegt ist.
6 Informationen über geschlossene Testamente und nicht eintragungspflichtige Testamente
Ein Testament kann wie folgt aufbewahrt werden:
- Wurde ein Testament oder eine andere Verfügung von Todes wegen nicht notariell beurkundet, sondern vom Erblasser als privatschriftliches Schriftstück aufgesetzt, kann es bei einem Notar zur Verwahrung hinterlegt werden. Das Originaldokument verbleibt beim Notar, der eine Urkunde über die Hinterlegung ausstellt und sie anschließend in das von der tschechischen Notarkammer geführte Register für Rechtsgeschäfte von Todes wegen (Evidence právních jednání pro případ smrti) einträgt.
- Es gibt keine besonderen Vorschriften für Fälle, in denen das Dokument nicht bei einem Notar hinterlegt wird. Meistens handelt es sich um formlose Hinterlegungen bei Verwandten, Erben, zu Hause, bei einem Rechtsanwalt oder bei einer Bank.
In Nachlassverfahren hat jede Person, die im Besitz einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen oder eines anderen für das Nachlassverfahren relevanten Dokuments ist, diese auf Aufforderung an das Gericht zu übergeben. Bei Nichteinhaltung dieser Aufforderung kann eine Geldbuße verhängt werden.
Der Inhalt und der Status von Dokumenten, die nicht eingetragen und erst im Laufe des Verfahrens offengelegt wurden, wird von einem Gerichtskommissar überprüft. Ein Notar überprüft den Inhalt des Testaments von Amts wegen.
Die öffentliche Überprüfung des Inhalts und des Status des Dokuments betrifft nur Dokumente, die bei einem Notar zur Verwahrung hinterlegt wurden und nicht notariell beurkundet wurden. In diesem Fall werden der Inhalt und der Status der Dokumente öffentlich überprüft, d. h. der als Gerichtskommissar handelnde Notar teilt das Datum der Verlesung den Personen mit, die nach den ersten Ermittlungen als Erben infrage kommen.
Dieses Verfahren gilt nicht für Dokumente, die notariell beurkundet wurden, oder für Dokumente, die nicht eingetragen wurden, etwa Dokumente, die der Erblasser zu Hause aufbewahrt oder bei einem Rechtsanwalt oder einer anderen Person, beispielsweise den Erben oder Testamentsvollstreckern, hinterlegt hat.