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Informationen für Behörden, die ein Europäisches Nachlasszeugnis ausstellen

Flag of Slovenia
Slowenien
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
(in civil and commercial matters)

1 Register in den Mitgliedstaaten mit Angaben, die im Erbfall relevant sind

  • Grundbuch
  • Personenstandsregister
  • Register für Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand
  • Testamentsregister
  • Slowenisches Unternehmensregister
  • Fahrzeugregister
  • Register für Seeschiffe und Schiffsregister
  • Luftfahrzeugregister
  • Register für besitzlose Pfandrechte und beschlagnahmte bewegliche Vermögenswerte
  • Insolvenzregister (Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren)
  • Girokontenregister – siehe Nummer 3
  • Register für Rechte des geistigen Eigentums – siehe Nummer 4
  • Zentralregister für Wertpapiere im Effektengiro – siehe Nummer 5
  • Waffenregister – siehe Nummer 5

2 Angaben in den unter Punkt 1 aufgeführten Registern der Mitgliedstaaten

Grundbuch

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in dem Informationen über Eigentumsrechte und rechtlich relevante Tatsachen zum Grundeigentum eingetragen und veröffentlicht werden. Es umfasst das Hauptregister und eine Dokumentendatenbank. 

Das Hauptregister enthält Informationen über Eigentumsrechte und rechtlich relevante Tatsachen zu Grundeigentum, dessen Eintragung in das Register gesetzlich vorgeschrieben ist, während in der Dokumentendatenbank die Dokumente hinterlegt sind, auf deren Grundlage die Eintragung in das Hauptregister erfolgt ist. Das Hauptregister wird als zentrale elektronische Datenbank geführt. Alle bei einem Grundbuchgericht in Slowenien erfassten Informationen werden in diese zentrale Datenbank eingegeben und dort gespeichert. Die Dokumentendatenbank wird ebenfalls elektronisch geführt. Sie enthält Dokumente zu Grundbuchverfahren, die nach dem 1. Mai 2011 eingeleitet wurden. Das Grundbuch wird nicht für jede Region separat verwaltet oder geführt. Alle Grundbuchangelegenheiten werden landesweit einheitlich in der zentralen elektronischen Datenbank verwaltet. 

Das Grundbuch wird von Grundbuchämtern, d. h. von den Bezirksgerichten, geführt. Zu den Aufgaben der Grundbuchämter gehören die Entscheidung über Eintragungen, die Vornahme von Eintragungen im Hauptregister und die Führung der Dokumentendatenbank. Alle Einträge im Grundbuch sind öffentlich, ebenso wie (unter bestimmten Voraussetzungen) die Dokumente, auf deren Grundlage die Einträge im Register vorgenommen wurden. Das bedeutet, dass alle Personen Informationen im Hauptregister einsehen oder kopieren oder bei einem Grundbuchgericht die Ausstellung eines beglaubigten Ausdrucks aus dem Grundbuch beantragen können. Jede Person, die ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, kann bei einem Grundbuchgericht die Ausstellung einer Abschrift aus der Dokumentendatenbank sowie einer Bestätigung darüber beantragen, dass das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Dokuments in der Dokumentendatenbank hinterlegt wurde. Alle Grundbuchämter müssen einem solchen Antrag stattgeben. Im Grundbuchgesetz (Zakon o zemljiški knjigi) sind die Vorschriften über die Rechte und die rechtlich relevanten Tatsachen, die in das Grundbuch eingetragen werden, über das Verfahren, nach dem ein Grundbuchgericht (Bezirksgericht) über die Eintragung entscheidet, sowie über den Betrieb und die Führung des Grundbuchs festgelegt.

Der Zugang zu Informationen im elektronischen Hauptregister wird kostenlos über das Online-Portal e-ZK (e-Grundbuch) gewährt, das Teil des Portals e-Sodstvo (e-Justiz) ist (https://evlozisce.sodisce.si/). Über das Portal e-ZK muss allen Personen der kostenlose Zugang zu den folgenden Informationen aus dem zentralen elektronischen Register sowie der elektronische Ausdruck dieser Informationen gewährt werden:

  1. (aktuelle) Informationen, die zu einem bestimmten Grundeigentum eingegeben wurden (Standardauszug aus dem Grundbuch)
  2. zuvor eingegebene Informationen zu einem bestimmten Grundeigentum, das aufgrund nachfolgender Einträge als gelöscht markiert ist (historischer Auszug aus dem Grundbuch)
  3. Informationen zu einem bestimmten ausgeübten Recht oder zu einer bestimmten rechtlich relevanten Tatsache
  4. wurde eine Mitteilung über eine anhängige Klage in Bezug auf ein Grundeigentum eingetragen (zusätzlicher Eintrag, mit dem öffentlich bekannt gegeben wird, dass ein Grundbuchverfahren eingeleitet wurde, in dem das Grundbuchgericht noch keine rechtskräftige Entscheidung über die Eintragung getroffen hat), ist außerdem Zugang zu den folgenden Informationen zu gewähren:
  • der Stand des Verfahrens
  • der Inhalt des Antrags auf Eintragung in das Grundbuch
  • der Inhalt der Entscheidungen des Grundbuchgerichts oder des Gerichts der zweiten Instanz bezüglich der Eintragung

Diese Informationen können auch in gedruckter Form (beglaubigte Abschriften in Papierform) gegen Entrichtung einer Gebühr bei jedem Grundbuchgericht, Notar oder jeder Verwaltungsstelle angefordert werden.

Die Informationen aus dem Hauptregister sind für alle Personen zugänglich, jedoch gelten bestimmte Beschränkungen für die Abfragen, die durchgeführt werden können. Aufgrund der Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten ist der öffentliche Zugang zu Informationen über Inhaber von Rechten, die nicht an ein bestimmtes Grundeigentum gebunden sind, nicht zulässig, obwohl die Software den Zugang zu diesen Informationen im elektronischen Hauptregister technisch ermöglichen würde. Dies bedeutet, dass niemand das Recht hat, auf Informationen im elektronischen Hauptregister zuzugreifen, die ihn in die Lage versetzen würden, festzustellen, ob eine bestimmte Person Eigentümer oder Inhaber sonstiger Rechte an einem Grundeigentum ist. Einige Personen/Einrichtungen sind jedoch berechtigt, diese Informationen einzusehen und abzurufen. Hierzu gehören: 

  1. Gläubiger, die die Informationen zur Durchsetzung einer Forderung gegen die betroffene Person benötigen, sofern sie das Bestehen der Forderung durch einen vollstreckbaren Titel, der die Vollstreckung gegen die Person ermöglicht, oder durch andere Dokumente oder Nachweise, auf deren Grundlage eine Sicherungsanordnung gegen die Person erlassen werden kann, nachweisen können, sowie alle anderen Personen, die ein rechtliches Interesse nachweisen können
  2. zentrale Regierungsbehörden, wenn sie die Informationen in einem Verfahren benötigen, das sie im Rahmen ihrer Befugnisse gegen die betroffene Person führen
  3. Notare, die die Informationen zur Erfüllung ihrer notariellen Aufgaben gemäß dem Notargesetz benötigen
  4. Inhaber von Rechten in Bezug auf die zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragenen Rechte

Bei einem Erbfall wird eine Änderung der Eigentumsverhältnisse im Anschluss an eine rechtskräftige Entscheidung über den Nachlass von Amts wegen in das Grundbuch eingetragen. Dem Grundeigentum wird im Rahmen der Entscheidung über den Nachlass ein entsprechender Identifikationscode zugewiesen. Dies bedeutet, dass keine weiteren Dokumente eingereicht oder das Grundeigentum auf andere Weise ermittelt oder gekennzeichnet werden muss, damit die Übertragung des Eigentums erfolgen kann.

Das Vertrauensprinzip gilt für die Rechtsgültigkeit der Informationen über Rechte, die im Grundbuch eingetragen sind. Im Rechtsverkehr redlich handelnde Personen, dürfen infolge ihres Vertrauens auf die Informationen über im Grundbuch eingetragene Rechte keine nachteiligen Folgen erleiden. Die Eintragung dinglicher Rechte hat konstitutive Wirkung. Dies bedeutet, dass die Eigentumsrechte am Grundeigentum mit der Eintragung in das Grundbuch entstehen oder erlöschen, sofern gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Die Eintragungen haben auch Publizitätswirkung. Das bedeutet, dass, wenn die Eintragung eines Rechts oder einer rechtlich relevanten Tatsache im Grundbuch zugelassen ist, dieses Recht oder diese rechtlich relevante Tatsache in der im Grundbuch eingetragenen Form ab dem Beginn der Arbeitszeit des Grundbuchgerichts des Werktags, der auf den Tag folgt, an dem das Grundbuchgericht den Eingang des Antrags auf Eintragung des Rechts oder der rechtlich relevanten Tatsache in das Grundbuch oder den Eingang der Urkunde, auf deren Grundlage es von Amts wegen über die Eintragung entschieden hat, vermerkt hat, als allen Personen bekannt gilt. Ab diesem Zeitpunkt kann niemand geltend machen, ihm sei das Recht oder die Tatsache nicht bekannt gewesen. Wenn ein Recht oder eine rechtlich relevante Tatsache, dessen Eintragung im Grundbuch gesetzlich vorgeschrieben ist, tatsächlich nicht eingetragen ist, wird davon ausgegangen, dass ein Dritter dieses Recht oder diese rechtlich relevante Tatsache nicht kennt, es sei denn, die Kenntnis des Dritten wird nachgewiesen.

Kontaktdaten:

  • Oberster Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodišče Republike Slovenije), Tavčarjeva 9, 1000 Ljubljana, Tel.: +386 (0)1 366 4444, E-Mail: urad.vsrs@sodisce.si

Personenstandsregister

Ausländische Behörden haben keinen Zugriff auf Informationen aus dem Personenstandsregister. Gemäß Artikel 27 des Gesetzes über Personenstandsurkunden (Zakon o matičnem registru) dürfen personenbezogene Daten aus dem Register von Bediensteten des für interne Verwaltungsangelegenheiten zuständigen Ministeriums sowie einer zuständigen Behörde zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben verwendet werden. Zudem dürfen diese Daten auch von anderen Nutzern verwendet werden, die gesetzlich dazu befugt sind oder mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Person handeln.

Das Personenstandsregister kann über das E-Government-Portal für elektronische Behördendienste (eUprava) eingesehen werden, allerdings ist hierfür eine Registrierung mit einer digitalen Identität erforderlich.

Kontaktdaten:

  • Ministerium für Inneres, Direktion für interne Verwaltungsangelegenheiten, Abteilung für Einwohnerregistrierung und öffentliche Urkunden (Ministrstvo za notranje zadeve, Direktorat za upravne notranje zadeve, Sektor za registracijo prebivalstva in javne listine), Litostrojska cesta 54, 1501 Ljubljana, Tel.: +386 (0)1 428 4961, E-Mail: gp.mnz@gov.si.

Register für Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand

Das Register für Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand wurde von der Notarkammer Sloweniens (Notarska zbornica Slovenije) eingerichtet und wird von dieser geführt (Artikel 90 und 92 des Familiengesetzbuchs (Družinski zakonik)). 

Gemäß Artikel 91 des Familiengesetzbuchs enthält das Register der Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand Informationen über Vereinbarungen, die zum Zweck der Regelung des Güterstands geschlossen wurden. Das Register enthält folgende Informationen:

  • die fortlaufende Registrierungsnummer und das Datum der Eintragung 
  • die Namen der Ehepartner oder nichtehelichen Lebenspartner, die nationale persönliche Identifikationsnummer (EMŠO) oder das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geburtsland eines ausländischen Ehepartners oder ausländischen nichtehelichen Lebenspartners sowie die Anschrift des ständigen oder vorübergehenden Wohnsitzes der Ehepartner oder nichtehelichen Lebenspartner
  • den Namen und den Dienstsitz des Notars, bei dem die Vereinbarung über den ehelichen Güterstand hinterlegt wurde
  • das Datum, an dem die Vereinbarung über den ehelichen Güterstand geschlossen, wirksam, geändert oder aufgehoben wurde

Die in Artikel 91 des Familiengesetzbuchs genannten Informationen werden zum Nachweis des Bestehens einer Vereinbarung über den ehelichen Güterstand erfasst und verwendet (Artikel 93 Absatz 1 des Familiengesetzbuchs). Die Tatsache, dass die Informationen über das Bestehen einer Vereinbarung über den ehelichen Güterstand öffentlich zugänglich sind, berührt nicht die allgemeinen Vorschriften über das Vertrauensprinzip des Grundbuchs und die Eigentumsvermutung nach dem Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse und dem Grundbuchgesetz (Artikel 93 Absatz 3 des Familiengesetzbuchs). Wird eine Vereinbarung über den ehelichen Güterstand nicht in das Register eingetragen, so gilt gegenüber Dritten der gesetzliche Güterstand für die vermögensrechtlichen Verhältnisse zwischen den Ehegatten (Artikel 94 des Familiengesetzbuchs).

Die Notarkammer Sloweniens stellt sicher, dass die im Register für Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand eingetragenen Informationen öffentlich zugänglich sind. Gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Familiengesetzbuchs sind die folgenden Informationen über eine im Register eingetragene Vereinbarung über den ehelichen Güterstand öffentlich zugänglich:

  • die Namen und Anschriften des ständigen oder vorübergehenden Wohnsitzes der Ehegatten oder nichtehelichen Lebenspartner
  • den Namen und den Dienstsitz des Notars, bei dem die Vereinbarung über den ehelichen Güterstand hinterlegt wurde
  • das Datum, an dem eine Vereinbarung über den ehelichen Güterstand eingetragen, geschlossen, wirksam, geändert oder aufgehoben wurde

Öffentliche Informationen des Registers und Kontaktdaten sind auf der Website der Notarkammer Sloweniens verfügbar: https://www.notar-z.si/registri/register-pogodb-o-ureditvi-premozenjskopravnih-razmerij

Hinsichtlich der Aufbewahrung und Einsichtnahme in eine Vereinbarung über den ehelichen Güterstand ist in Artikel 88 des Familiengesetzbuchs festgelegt, dass Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand von Notaren gemäß den für Notare geltenden Rechtsvorschriften aufzubewahren sind. Der Inhalt einer Vereinbarung über den ehelichen Güterstand kann von Personen überprüft werden, die gemäß dem Notargesetz dazu berechtigt sind. Diese Personen können auch eine beglaubigte oder einfache Abschrift der entsprechenden notariellen Urkunde anfordern. Der Inhalt einer Vereinbarung über den ehelichen Güterstand kann ebenfalls von einem Gericht im Rahmen eines Verfahrens überprüft werden, in dem die Entscheidung des Gerichts vom Inhalt dieser Vereinbarung abhängt.

Kontaktdaten:

  • Notarkammer Sloweniens (Notarska zbornica Slovenije), Tavčarjeva ulica 2, 1000 Ljubljana, Tel.: +386 (0)1 439 2570, Fax: +386 (0)1 434 0247, E-Mail: info.nzs@siol.net.

Testamentsregister

Das zentrale Testamentsregister enthält Informationen über Testamente, die in Form einer notariellen Urkunde erstellt wurden, über Testamente, die von einem Notar aufbewahrt werden, über Testamente, die von einem Rechtsanwalt erstellt oder einem Rechtsanwalt zur Verwahrung übergeben wurden, über gerichtliche Testamente und über Testamente, die gemäß dem Erbgesetz einem Gericht zur Verwahrung übergeben wurden. 

Diese Informationen umfassen:

  • die fortlaufende Registrierungsnummer und das Datum der Eintragung
  • den vollständigen Namen des Erblassers (bei verheirateten Personen ggf. auch den Geburtsnamen)
  • die nationale persönliche Identifikationsnummer und den Geburtsort des Erblassers oder, falls es sich um einen ausländischen Staatsangehörigen handelt, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geburtsland des Erblassers
  • die Anschrift des Erblassers
  • das im Testament angegebene Datum und Aktenzeichen
  • den vollständigen Namen und die Anschrift des Notars, bei dem das Testament hinterlegt wurde, oder den Namen und die Anschrift einer anderen Person oder Behörde, bei der das Testament hinterlegt wurde
  • die Art des Testaments
  • alle Änderungen, Aufhebungen oder Annullierungen des Testaments, sofern diese in einer Form vorgenommen wurden, für die gesetzlich eine Eintragung in das Testamentsregister vorgeschrieben ist
  • das Datum der Rückgabe des Testaments an den Erblasser
  • Informationen über den Tod des Erblassers  
  • Informationen darüber, wer das Register eingesehen hat

Das Testamentsregister wird von der Notarkammer Sloweniens geführt.

Die Kontaktdaten sind auf deren Website verfügbar: https://www.registeroporok.si

Das Testamentsregister wird zentral auf nationaler Ebene geführt.

Eine Eintragung im Testamentsregister wird nicht bekannt gegeben, solange der Erblasser noch lebt. Nach dem Tod eines Erblassers können Informationen aus dem zentralen Testamentsregister von einem Gericht und von einer Person eingeholt werden, die ein berechtigtes Interesse daran nachweisen kann. Nach dem Tod eines Erblassers wird auf schriftlichen Antrag eines Gerichts oder einer anderen Person, die ein berechtigtes Interesse daran nachweisen kann, ein Ausdruck aus dem Register ausgefertigt.

Solange der Erblasser lebt, sind andere Personen oder Behörden nicht berechtigt, Auskünfte aus dem Register zu erhalten. Nach dem Tod eines Erblassers wird auf schriftlichen Antrag eines Gerichts oder einer anderen Person, die ein berechtigtes Interesse daran nachweisen kann, ein Ausdruck aus dem Register ausgefertigt. Der Antrag muss folgende Informationen enthalten:

  • Angaben zu der Person, die einen Ausdruck der Informationen aus dem Register anfordert (vollständiger Name und Anschrift des Wohnsitzes einer natürlichen Person, Firma und eingetragener Sitz einer juristischen Person oder Name und Anschrift eines Gerichts)
  • Angaben zum Erblasser (vollständiger Name, Anschrift, nationale persönliche Identifikationsnummer oder Geburtsdatum und Sterbedatum)
  • die Informationen oder Tatsachen, die das berechtigte Interesse des Antragstellers an dem Erhalt eines Ausdrucks aus dem Register belegen

Das Testamentsregister dient als Nachweis für das Vorliegen eines Testaments.

Kontaktdaten: 

  • Notarkammer Sloweniens (Notarska zbornica Slovenije), Tavčarjeva ulica 2, 1000 Ljubljana, Tel.: +386 (0)1 439 2570, Fax: +386 (0)1 434 0247, E-Mail: info.nzs@siol.net.

Slowenisches Unternehmensregister, Gerichtsregister 

Das slowenische Unternehmensregister (Poslovni register Slovenije) ist die zentrale öffentliche elektronische Datenbank, die auf nationaler Ebene verwaltet wird und Angaben zu allen in Slowenien niedergelassenen Unternehmen enthält, die gewinnorientierte oder gemeinnützige Tätigkeiten ausüben, sowie zu deren Zweigniederlassungen und anderen Geschäftseinheiten. Das slowenische Unternehmensregister umfasst auch ein Gerichtsregister, in das Informationen über Unternehmen und Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, die in Slowenien tätig sind, sowie Informationen über andere juristische Personen, deren Eintragung in das Gerichtsregister gesetzlich vorgeschrieben ist (z. B. wirtschaftliche Interessengemeinschaften, Institute, Genossenschaften), eingetragen werden. Das Gerichtsregister besteht aus dem Hauptbuch und einer Dokumentendatenbank. Das Hauptbuch enthält Informationen über die rechtlich relevanten Tatsachen, die gemäß dem Gerichtsregistergesetz (Zakon o sodnem registru) oder einem anderen Gesetz in das Gerichtsregister eingetragen und veröffentlicht werden müssen. Dokumente, auf deren Grundlage eine rechtlich relevante Tatsache eingetragen wird oder deren Einreichung beim Registergericht gesetzlich vorgeschrieben ist, werden in der Dokumentendatenbank hinterlegt. Die Vorschriften über das slowenische Unternehmensregister sind im Gesetz über das slowenische Unternehmensregister (Zakon o Poslovnem registru Slovenije) festgelegt, die Vorschriften über das Gerichtsregister hingegen im Gerichtsregistergesetz.

Das slowenische Unternehmensregister wird von der Agentur der Republik Slowenien für öffentlich-rechtliche Register und Dienstleistungen (Agencija Republike Slovenije za javnopravne evidence in storitve, AJPES) geführt: Slowenisches Unternehmensregister. Im Verfahren zur Eintragung in das Gerichtsregister werden die Entscheidungen von dem Bezirksgericht getroffen, das für das Gebiet zuständig ist, in dem das von der Eintragung betroffene Unternehmen niedergelassen ist.

Informationen zur Registrierung (Gründung) und zu Geschäftsvorgängen (Identifikationsnummer, Firma, Steuer-Identifikationsnummer, Angaben zu Vertretern und Gründungsmitgliedern usw.) sind für jedes im slowenischen Unternehmensregister eingetragene Unternehmen verfügbar. Das Register enthält auch Informationen über Gesellschafter sowie über Beteiligungen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und darüber, ob diese Beteiligungen mit Sicherheiten belastet sind. Es enthält keine Informationen über die Aktionäre von Aktiengesellschaften oder Gesellschafter von Kommanditgesellschaften.

Informationen über ein Unternehmen können über die Website der AJPES öffentlich abgerufen und eingesehen werden, auf der eine Suche nach Unternehmen möglich ist. Eine Suchmaschine ist verfügbar

Auf der Website der AJPES können auch Suchanfragen zu natürlichen Personen durchgeführt werden, um Informationen darüber zu erhalten, ob eine bestimmte Person Gründer, Gesellschafter, Vertreter oder Mitglied eines Aufsichtsorgans eines bestimmten Unternehmens ist. Diese Suchmaschine ist in slowenischer Sprache auf der Website der AJPES verfügbar: https://www.ajpes.si/prs/default_osebe.asp.

Für die Suche nach natürlichen Personen sind folgende Angaben erforderlich:

  • vollständiger Name und
  • Anschrift des ständigen oder vorübergehenden Wohnsitzes in Slowenien oder nationale persönliche Identifikationsnummer oder
  • die Anschrift des ausländischen Wohnsitzes oder die slowenische Steuer-Identifikationsnummer, die eine Person ohne nationale persönliche Identifikationsnummer vor ihrer erstmaligen Eintragung in das slowenische Unternehmensregister erhält

Um das slowenische Unternehmensregister nutzen und die darin enthaltenen Informationen einsehen zu können, ist eine Registrierung erforderlich (diese kann anonym erfolgen). Für die Online-Nutzung des slowenischen Unternehmensregisters oder die Abfrage der darin enthaltenen Informationen werden keine Gebühren erhoben. Ein elektronischer Ausdruck der Informationen (in Form einer elektronisch signierten PDF-Datei) kann ebenfalls kostenlos über die Website abgerufen werden. Folgende Informationen können eingeholt werden:

  1. ein Standardausdruck aus dem Gerichtsregister (d. h. ein Ausdruck der aktuellen Informationen)
  2. ein kombinierter Ausdruck aus dem Gerichtsregister (d. h. ein Ausdruck mit Informationen darüber, ob eine bestimmte Person Gründer oder Gesellschafter, Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsorgans eines bestimmten Unternehmens ist)
  3. ein historischer Auszug aus dem Gerichtsregister mit den nach dem 1. Februar 2008 eingetragenen Informationen

Für die zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 1. Februar 2008 in das Register eingetragenen Informationen kann ein historischer Auszug aus dem Gerichtsregister ebenfalls über die Website abgerufen werden. Solche elektronischen Auszüge werden nicht mit einer elektronischen Signatur versehen.

Ein beglaubigter schriftlicher Ausdruck der Informationen kann bei einem Gericht, einem Notar oder der AJPES angefordert werden, die Beglaubigung eines historischen Auszugs aus dem Gerichtsregister ist allerdings nur bei einem Gericht erhältlich.

Kontaktdaten des slowenischen Unternehmensregisters:

  • Agentur der Republik Slowenien für öffentlich-rechtliche Register und Dienstleistungen (Agencija Republike Slovenije za javnopravne evidence in storitve), Tržaška cesta 16, 1000 Ljubljana, Tel.: +386 (0)1 477 4200, E-Mail: info@ajpes.si.

Kontaktdaten des Gerichtsregisters:

  • Oberster Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodišče Republike Slovenije), Tavčarjeva 9, 1000 Ljubljana, Tel.: +386 (0)1 366 4444, E-Mail: urad.vsrs@sodisce.si

Fahrzeugregister 

Im Fahrzeugregister werden alle Informationen zu einem Fahrzeug erfasst, die in der Zulassungsbescheinigung aufgeführt werden müssen, darunter Angaben zur Zulassung, zur Ausstellung der Zulassungsbescheinigung, zum Eigentümer des Fahrzeugs oder zur Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist, Einzelheiten zu technischen Überprüfungen, Pflichtversicherungen sowie sonstige technische Fahrzeugdaten. Die Angaben zum Eigentümer des Fahrzeugs oder zur Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist, umfassen den persönlichen Namen oder die Firma, das Geburtsdatum, die nationale persönliche Identifikationsnummer oder die Nummer aus dem zentralen Datenregister sowie den Status des Eigentümers des Fahrzeugs und dessen ständigen oder vorübergehenden Wohnsitz bzw. eingetragenen Sitz (Artikel 63 Absatz 3 des Kraftfahrzeuggesetzes (Zakon o motornih vozilih)). 

Technische Fahrzeugdaten können über das E-Government-Portal abgerufen werden: https://e-uprava.gov.si/si/javne-evidence/motorna-vozila.html.

Es können Auskünfte über Kilometerstand, Anzahl der Vorbesitzer, durchgeführte technische Überprüfungen sowie die Gültigkeit der Fahrzeugversicherung und ‑zulassung eingeholt werden. Für persönliche Anfragen beim Fahrzeugregister ist eine digitale Identität erforderlich. Für Behördenanfragen sind die Fahrzeugzulassungsnummer und das Kennzeichen erforderlich.

Kontaktdaten:

  • Ministerium für Infrastruktur, Direktion für Straßen und Straßenverkehr (Ministrstvo za infrastrukturo, Direktorat za ceste in cestni promet), Tržaška cesta 19, 1000 Ljubljana, Tel.: +386 (0)1 478 8000, E-Mail: gp.mzi@gov.si.

Register für Seeschiffe und Schiffsregister

Beide Register sind Teil des slowenischen Schiffsregisters, das gemäß dem Seeverkehrsgesetz (Pomorski zakonik) als öffentliches Register eingerichtet wurde. Gemäß Artikel 207 des Seeverkehrsgesetzes müssen Schiffe, Boote und schwimmende Vorrichtungen nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes im slowenischen Schiffsregister eingetragen werden. Nach Artikel 207 gelten die Bestimmungen von Kapitel II und Teil 4 des Seeverkehrsgesetzes auch entsprechend für Schiffe, Boote und schwimmende Vorrichtungen, die sich im Bau befinden. Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich nachfolgende Bezugnahmen auf das Schiffsregister auf beide Register.

Beide Register umfassen ein Hauptregister und eine Dokumentendatenbank. Im Hauptregister werden Einträge vorgenommen. Ein Eintrag umfasst die Blätter A, B und C. Jedes Schiff oder Boot erhält einen eigenen Eintrag. Der Begriff „Schiff“ wird im Folgenden auch für Seeschiffe verwendet. 

Blatt A enthält Angaben zur Identifikation des Schiffes oder des im Bau befindlichen Schiffes sowie zu dessen grundlegenden technischen Merkmalen. 

Blatt B enthält den Namen und die Anschrift des ständigen Wohnsitzes oder die Firma und den eingetragenen Sitz des Schiffseigentümers sowie etwaige Beschränkungen der freien Nutzung des Schiffes. Blatt B enthält zudem die nationale persönliche Identifikationsnummer oder die zentrale Registernummer und die Steuer-Identifikationsnummer des Eigentümers, wenn dieser keinen Wohnsitz in Slowenien hat, sowie gegebenenfalls die Steuer-Identifikationsnummer der juristischen Person (diese Informationen sind nicht öffentlich). In Blatt B sind außerdem der Name und die Anschrift des ständigen Wohnsitzes oder die Firma und der eingetragene Sitz des Schiffseigentümers enthalten, wenn es sich um eine Eintragung gemäß Artikel 210 Absatz 1 Nummer 2 des Seeverkehrsgesetzes handelt. Der Name und die Anschrift des ständigen Wohnsitzes oder die Firma und der eingetragene Sitz des Schiffseigentümers können ebenfalls in Blatt B des Registers der im Bau befindlichen Schiffe eingetragen werden. Mit Zustimmung des Eigentümers können auch Kontaktdaten (E-Mail-Adresse oder Telefonnummer) für Notfälle wie Such- und Rettungseinsätze auf See oder den Schutz von Menschenleben oder der Meeresumwelt angegeben werden. Außerdem wird ein sicheres E-Mail-Postfach für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren eingegeben. Für Verwaltungsverfahren gemäß dem Gesetz über das allgemeine Verwaltungsverfahren kann auch ein weiteres E-Mail-Postfach eingegeben werden. Diese Informationen sind nicht öffentlich und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden.

Blatt C enthält die dinglichen Rechte, mit denen ein Schiff oder ein Teil davon belastet ist, sowie die auf der Grundlage dieser Rechte erworbenen Ansprüche, etwaige Charterverträge für das Schiff, den Schifffahrtsvertrag für das gesamte Schiff, das Vorkaufsrecht und andere Beschränkungen der Nutzung des Schiffes, die für jeden Eigentümer eines belasteten Schiffes gelten, Verbote der Belastung und Veräußerung sowie alle Vermerke und sonstigen Bemerkungen, die nicht ausdrücklich in einem anderen Blatt einzutragen sind.

Zusätzlich zu Dokumenten werden folgende Informationen in der Dokumentendatenbank gespeichert:

  • Daten der Überprüfungen, einschließlich etwaiger weiterer und zusätzlicher Überprüfungen und möglicher Bewertungen
  • Name der Schiffsklassifikationsgesellschaft, die das Zeugnis ausgestellt und die Schiffsklasse bestimmt hat
  • Name der Prüfstelle des Landes, in dessen Hafen das Schiff einer Überprüfung unterzogen wurde, Datum der Überprüfung und Ergebnis der Überprüfung (etwaige Mängel am Schiff und ob das Schiff festgehalten wurde)  
  • alle Unfälle auf See, an denen das Schiff beteiligt war

Das Register wird von der slowenischen Seeverkehrsverwaltung (Uprava Republike Slovenije za pomorstvo) geführt:

https://www.gov.si/en/state-authorities/bodies-within-ministries/slovenian-maritime-administration/about-the-administration/.

Es gibt zwar keine regionalen Register, jedoch Zweigstellen, in denen das Schiffsregister geführt wird (Zweigstelle Izola und Zweigstelle Piran). Es gibt allerdings nur ein Register für Seeschiffe. 

Die Behörden anderer Mitgliedstaaten können Kontakt zu den regionalen Zweigstellen des Registers aufnehmen, um Informationen aus dem Register zu erhalten. Die in der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und im slowenischen Datenschutzgesetz (Zakon o varstvu osebnih podatkov) festgelegten Beschränkungen in Bezug auf die Daten, die erhoben werden können, und die Bedingungen, unter denen sie erhoben werden dürfen, sind zu beachten.

Gemäß Artikel 208 des Seeverkehrsgesetzes ist das Register öffentlich. Jeder hat das Recht, unter Aufsicht eines befugten Mitarbeiters Informationen aus dem Hauptregister einzusehen. Die für die Führung des Registers zuständige Behörde ist verpflichtet, einer Person, die die Einsichtnahme beantragt, gegen Entgelt eine Bescheinigung über den Stand der Einträge im Register auszustellen. Bei dieser Bescheinigung handelt es sich um eine öffentliche Urkunde. Nur Personen mit einem berechtigten Interesse dürfen die Dokumentendatenbank einsehen oder eine Abschrift eines Dokuments anfordern. Auch hier findet die Datenschutz-Grundverordnung Anwendung, was bedeutet, dass die Datenbank nicht nach Eigentümern durchsucht werden kann. 

Im Falle personenbezogener Daten muss eine geeignete Rechtsgrundlage für den Zugriff auf Informationen über das Eigentum einer bestimmten Person an einem Schiff gegeben sein. 

Die registerführende Behörde ist befugt, Informationen an eine andere zentrale Regierungsbehörde zu übermitteln, sofern hierfür eine Rechtsgrundlage besteht. Die im Register enthaltenen Informationen dürfen versandt werden. 

Wird keine Rechtsgrundlage für den Zugriff auf personenbezogene Daten nachgewiesen, muss die Behörde das Auskunftsersuchen der anderen zentralen Regierungsbehörde ablehnen. 

In Artikel 316 des Seeverkehrsgesetzes werden Anträge auf Eintragung von Änderungen der Eigentumsverhältnisse an Vermögenswerten infolge einer Erbschaft geregelt. Sofern im Seeverkehrsgesetz oder einem anderen Gesetz nichts anderes bestimmt ist, dürfen Eintragungen (Artikel 256 Absatz 3 des Seeverkehrsgesetzes) nur auf der Grundlage öffentlicher oder privater Urkunden vorgenommen werden, die die von einer zur Beglaubigung von Unterschriften befugten Behörde beglaubigten Unterschriften der Personen enthalten, deren Rechte beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden sollen. Auf der Grundlage einer von einer bevollmächtigten Person ausgestellten privaten Urkunde ist eine Eintragung in Bezug auf einen Vollmachtgeber nur zulässig, wenn sich die erteilte Vollmacht auf einen bestimmten Geschäftsvorgang oder eine bestimmte Art von Geschäftsvorgängen bezieht und zwischen dem Tag der Erteilung der Vollmacht und dem Tag der beantragten Eintragung nicht mehr als ein Jahr vergangen ist. Eine Beglaubigung von Unterschriften auf einer privaten Urkunde ist nicht erforderlich, wenn die Urkunde eine Genehmigung einer Behörde enthält, die für den Schutz der Rechte und Interessen der Personen zuständig ist, deren Rechte beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden sollen.

Die Voraussetzungen für die Eintragung auf der Grundlage einer privaten Urkunde sind in Artikel 317 festgelegt. Eine private Urkunde, auf deren Grundlage die Eintragung zulässig ist, muss zusätzlich zu den in Artikel 279 des Seeverkehrsgesetzes genannten Angaben folgende Informationen enthalten:

  1. eine genaue Bezeichnung des Schiffes oder des Rechts, auf das sich der Eintrag bezieht
  2. eine ausdrückliche Erklärung der Person, deren Rechte beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden sollen, in der sie der Eintragung zustimmt. Die Bestimmungen in Nummer 2 des vorstehenden Absatzes gelten nicht für Urkunden über den Erwerb eines Eigentumsrechts an einem ausländischen Schiff, wenn die erstmalige Eintragung des Schiffes in das Schiffsregister beantragt wird.

Die Voraussetzungen für die Eintragung auf der Grundlage einer öffentlichen Urkunde sind in Artikel 318 festgelegt. Zu den öffentlichen Urkunden, auf deren Grundlage die Eintragung zulässig ist, gehören:

  1. Urkunden über Rechtsgeschäfte, die von einem Gericht oder Notar im Rahmen ihrer Befugnisse erstellt wurden, sofern diese Urkunden die in Artikel 279 des Seeverkehrsgesetzes vorgeschriebenen Angaben enthalten
  2. Urkunden, die von einem Gericht, einem Notar oder einer Verwaltungsbehörde im Rahmen ihrer Befugnisse in der vorgeschriebenen Form ausgestellt wurden und die nach den gesetzlichen Regelungen als vollstreckbare Titel gelten oder aufgrund derer nach besonderen Vorschriften eine Eintragung in ein öffentliches Register vorgenommen werden kann

Die Eintragung auf der Grundlage einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung ist zulässig, sofern die Entscheidung gemäß einem vorgeschriebenen Verfahren anerkannt wurde.

Damit die Registerbehörde die eingetragenen Vermögenswerte ermitteln und die Änderungen der Eigentumsverhältnisse infolge einer Erbschaft eintragen kann, muss die Bezeichnung des Schiffes oder Bootes angegeben werden, unter der das Schiff im slowenischen Schiffsregister eingetragen wurde. 

Gemäß Artikel 221 des Seeverkehrsgesetzes werden Eigentumsrechte an einem Schiff und die darauf lastende Hypothek auf der Grundlage eines Rechtsgeschäfts zwischen lebenden Personen mit der Eintragung in das Register erworben. Dies gilt auch für das Register für Seeschiffe.

Die ersuchende Behörde eines anderen Mitgliedstaats muss der ersuchten Behörde den vollständigen Namen, das Geburtsdatum oder die nationale persönliche Identifikationsnummer und die Steuer-Identifikationsnummer mitteilen, damit diese das Register durchsuchen und die betreffende Person ordnungsgemäß identifizieren kann. 

Die ersuchende Behörde muss ein geeignetes Dokument über die Erbschaft vorlegen, aus dem zweifelsfrei hervorgeht, dass der Erblasser verstorben ist. Außerdem ist nachzuweisen, auf welcher Rechtsgrundlage personenbezogene Daten eingeholt werden dürfen. 

Das Ersuchen und die Daten können per E-Mail übermittelt werden. Informationen können in slowenischer Sprache oder, soweit erforderlich und im Einklang mit dem Grundsatz der Zweisprachigkeit, in italienischer Sprache angefordert werden. 

Die Informationen können als beglaubigte oder unbeglaubigte Abschrift, beglaubigter oder unbeglaubigter Registerauszug, Ausdruck oder auf elektronischem Weg übermittelte Kopie bereitgestellt werden.

Die Informationen werden in slowenischer Sprache und, wenn der Antrag in italienischer oder ungarischer Sprache eingereicht wird, auch in diesen Sprachen bereitgestellt.

Je nach Einzelfall bestimmt das Verwaltungsgebührengesetz (Zakon o upravnih taksah), ob eine Gebühr zu entrichten ist. Nach Artikel 23 Absatz 1 Nummer 1 des Verwaltungsgebührengesetzes müssen der Staat oder zentrale Regierungsbehörden keine Gebühren entrichten.

Kontaktdaten:

  • Ministerium für Infrastruktur, Slowenische Seeverkehrsverwaltung (Ministrstvo za infrastrukturo, Uprava Republike Slovenije za pomorstvo), Kopališko nabrežje 9, 6000 Koper, Tel.: +386 (0)5 663 2100, E-Mail: ursp.box@gov.si.

Luftfahrzeugregister

Gemäß Artikel 22 des Luftfahrtgesetzes (Zakon o letalstvu, Uradni List RS (UL RS, Amtsblatt der Republik Slowenien) Nr. 81/10 – amtliche konsolidierte Fassung, 46/16, 47/19, 18/23 – ZDU-1O und 85/24 (ZLet-1), ZLet) ist die Zivilluftfahrtbehörde der Republik Slowenien (Javna agencija za civilno letalstvo Republike Slovenije) für die Führung des Luftfahrzeugregisters zuständig, www.caa.si. Das neue Luftfahrtgesetz (UL RS Nr. 85/24, ZLet-1) trat am 5. April 2025 in Kraft und gilt seit dem 5. Oktober 2025. Gemäß Artikel 35 dieses Gesetzes ist die Zivilluftfahrtbehörde für die Führung des Registers zuständig. 

Das Luftfahrzeugregister enthält Angaben zu Luftfahrzeugen, zu den Inhabern dinglicher oder persönlicher Rechte an Luftfahrzeugen, deren Eintragung in das Register gesetzlich vorgeschrieben ist, zu Änderungen der Angaben zur Identität der im Register eingetragenen Rechteinhaber sowie zu den dinglichen und persönlichen Rechten und rechtlich relevanten Tatsachen, deren Eintragung in das Register gesetzlich vorgeschrieben ist.

Es gibt keine regionalen Register. Die Behörden anderer Mitgliedstaaten können über folgende Websites Kontakt zum nationalen Register aufnehmen: https://www.caa.si/register-zrakoplovov.html und https://www.caa.si/en/aircraft-registration.html.

Nach dem neuen Luftfahrtgesetz sind die im Luftfahrzeugregister eingetragenen Informationen (z. B. nationale persönliche Identifikationsnummer, Anschrift, E-Mail-Adresse) öffentlich zugänglich, sofern nichts anderes bestimmt ist. In Artikel 38 des neuen Luftfahrtgesetzes sind bestimmte Zugangsbeschränkungen festgelegt, beispielsweise Beschränkungen bei einer Recherche im Register, mit der ermittelt werden soll, ob eine bestimmte Person Inhaber dinglicher oder persönlicher Rechte ist. Personen sind berechtigt, auf diese Informationen im Register zuzugreifen, wenn eine entsprechende Rechtsgrundlage vorliegt. Gemäß Artikel 38 des neuen Luftfahrtgesetzes sind dies Gläubiger und andere Personen, die ein rechtliches Interesse nachweisen können, zentrale Regierungsbehörden, Notare, Vollstreckungsbeauftragte, Insolvenzverwalter, Ermittler und Rechteinhaber (in Bezug auf die zu ihren Gunsten im Register eingetragenen Rechte).

Nach nationalem Recht ist die registerführende Behörde befugt, Informationen an eine andere nationale Behörde zu übermitteln. Sie kann die ihr zur Verfügung stehenden Informationen unter gebührender Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen und Beschränkungen übermitteln. Die Registerbehörde muss die Übermittlung von Informationen an eine andere zentrale Regierungsbehörde ablehnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind oder wenn sie nicht über die angeforderten Informationen verfügt. Gemäß Artikel 25 des Luftfahrtgesetzes muss die Zivilluftfahrtbehörde Änderungen der Eigentumsverhältnisse aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung eines zuständigen Gerichts eintragen, und in Artikel 40 ist festgelegt, dass die Behörde über die Voraussetzungen für die Eintragung in das Luftfahrzeugregister ausschließlich nach Maßgabe der Dokumente entscheidet, die nach den gesetzlichen Bestimmungen die Grundlage für die Eintragung sind, sowie nach Maßgabe des Standes der Eintragungen im Register zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens. Entsprechend Artikel 48 des neuen Luftfahrtgesetzes ist die Eintragung anhand eines Dokuments über das Rechtsgeschäft zulässig, aus dem die Pflicht zur Übertragung des Eigentumsrechts an dem Luftfahrzeug oder die Grundlage für das Recht zur Nutzung eines Luftfahrzeugs hervorgeht, dessen Eintragung in das Luftfahrzeugregister gesetzlich vorgeschrieben ist. Das Dokument muss überdies eine ausdrückliche Erklärung der Person, deren Eigentumsrecht an dem Luftfahrzeug übertragen oder geändert wird, enthalten, wonach sie die Eintragung genehmigt. Diese Erklärung kann in einem gesonderten Dokument abgegeben werden. Die Unterschrift der Person, deren Recht übertragen oder geändert wird, muss gemäß dem Gesetz über das allgemeine Verwaltungsverfahren oder den Vorschriften über die Beglaubigung von Dokumenten im internationalen Geschäftsverkehr beglaubigt sein. Die Eintragung ist auch zulässig anhand eines Dokuments, auf dessen Grundlage ein Eigentumsrecht oder ein dingliches Recht zur Nutzung eines Luftfahrzeugs, dessen Eintragung in das Luftfahrzeugregister gesetzlich vorgeschrieben ist, erworben oder geändert wird und das von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde im Rahmen ihrer Befugnisse in der vorgeschriebenen Form ausgestellt wurde, oder das die Form einer unmittelbar vollstreckbaren notariellen Urkunde hat, oder anhand eines anderen Dokuments, das gesetzlich als vollstreckbarer Titel anerkannt ist oder auf dessen Grundlage eine Eintragung in öffentliche Register vorgenommen werden kann. Jedes im Ausland ausgestellte Dokument muss gemäß den Vorschriften über die Beglaubigung von Dokumenten im internationalen Geschäftsverkehr beglaubigt sein, es sei denn, in den Vorschriften der Europäischen Union oder in einem für Slowenien bindenden internationalen Vertrag ist etwas anderes geregelt.

Damit die Registerbehörde das eingetragene Eigentum identifizieren und den Eigentumsübergang infolge einer Erbschaft eintragen kann, muss das Luftfahrzeug gemäß Artikel 48 des neuen Luftfahrtgesetzes anhand des Luftfahrzeugkennzeichens (Angaben zum Hersteller, Herstellerbezeichnung, Seriennummer und Registrierungsnummer) identifiziert werden. In Artikel 169 des Gesetzes über die Pflichten und dinglichen Rechte im Luftverkehr (Zakon o obligacijskih in stvarnopravnih razmerjih v letalstvu) ist das Verfahren zum Erwerb dinglicher Rechte festgelegt, insbesondere, dass ein Eigentumsrecht an einem Luftfahrzeug und eine auf einem Luftfahrzeug lastende Hypothek auf der Grundlage eines Rechtsgeschäfts mit der Eintragung in das Luftfahrzeugregister erworben werden.

Die ersuchende Behörde muss ausreichende Angaben zur verstorbenen Person machen, damit diese eindeutig und zweifelsfrei identifiziert werden kann (z. B. vollständiger Name, Geburtsdatum oder nationale persönliche Identifikationsnummer oder andere nationale Identifikationsnummer). Es muss ein ausreichender Nachweis, wie beispielsweise eine Abschrift der Sterbeurkunde oder eines anderen Dokuments, mit dem die Angaben zur verstorbenen Person bestätigt werden, beigefügt werden. 

Die ersuchende Behörde muss einen ausreichenden Nachweis darüber vorlegen, dass die Rechtsgrundlage für die Einholung der Informationen gemäß Artikel 66 gegeben ist. Dieser Nachweis kann in Form einer Abschrift des Antrags auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses erfolgen.

Anfragen und Informationen können per E-Mail und, falls erforderlich, über andere Kommunikationsmittel eingereicht werden. 

Informationen können in slowenischer Sprache angefordert werden. Anfragen werden auch in englischer Sprache bearbeitet.

Die Form der zur Verfügung zu stellenden Informationen hängt von der jeweiligen Anfrage ab. Informationen können in Form einer beglaubigten oder unbeglaubigten Abschrift, eines beglaubigten oder unbeglaubigten Registerauszugs, eines Ausdrucks oder einer auf elektronischem Weg übermittelten Kopie bereitgestellt werden. Die Informationen werden in slowenischer Sprache und gelegentlich auch in englischer Sprache bereitgestellt. 

In einigen Fällen ist gemäß Artikel 16 der Gebührenordnung für die Erbringung von Dienstleistungen der Zivilluftfahrtbehörde der Republik Slowenien (Tarifa za izvajanje storitev Javne agencije za civilno letalstvo Republike Slovenije) für einen Ausdruck eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr ist auf Basis einer von der Zivilluftfahrtbehörde ausgestellten Rechnung zu entrichten.

Kontaktdaten des Luftfahrzeugregisters:

  • Zivilluftfahrtbehörde der Republik Slowenien (Javna agencija za civilno letalstvo Republike Slovenije), Kotnikova ulica 19A, 1000 Ljubljana, Tel. +386 (0)1 244 6600, +386 (0)1 244 6601, Fax: +386 (0)1 244 6699, E-Mail: info@caa.si.

Register für besitzlose Pfandrechte und beschlagnahmte bewegliche Vermögenswerte

Das Register für besitzlose Pfandrechte und beschlagnahmte bewegliche Vermögenswerte ist eine öffentliche und zentral verwaltete Datenbank über Pfandrechte, Veräußerungsverbote und Belastungen von Vermögenswerten, d. h. über Fahrzeuge, die mittels ihrer Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) identifiziert werden, sowie über Betriebseinrichtungen und Lagerbestände, die anhand der Identifikationsnummer des Grundstücks oder Gebäudes, auf dem oder in dem sich die Einrichtungen oder die Lagerbestände befinden, identifiziert werden.

Dieses Register wird von der Agentur der Republik Slowenien für öffentlich-rechtliche Register und Dienstleistungen (AJPES) geführt.

Informationen über Pfandgläubiger, Verpfänder und Pfandrechte (oder Sicherheiten) an beweglichen Sachen werden von „qualifizierten Nutzern“, d. h. Notaren, Vollstreckungsbeauftragten, der Finanzverwaltung, Gerichten und Insolvenzverwaltern, in das Register eingetragen. Notare tragen Pfandrechte auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den Parteien ein (vertragliches besitzloses Pfandrecht), während andere qualifizierte Nutzer dies aufgrund einer Entscheidung einer zentralen Regierungsbehörde vornehmen, die im Rahmen eines Steuer- oder Gerichtsverfahrens (Vollstreckung, Strafverfahren oder Insolvenz) getroffen wurde.

Der öffentliche Online-Zugang zu Informationen im Register für besitzlose Pfandrechte und beschlagnahmte bewegliche Vermögenswerte wird über die Website der AJPES bereitgestellt: https://www.ajpes.si/RZPP/Iskalnik/JavniPodatki.

Informationen, die zu einem Pfandgläubiger, Verpfänder, Schuldner und verpfändeten Vermögenswerten eingetragen wurden, können über eine öffentliche Suchmaschine abgerufen werden und sind in slowenischer Sprache verfügbar. Wegen der Anforderungen zum Schutz personenbezogener Daten von natürlichen Personen und der Daten von Gläubigern bestehen für die Suchmaschine gewisse Beschränkungen. Recherchen dürfen nur anhand der folgenden Kriterien durchgeführt werden:

  • anhand der Identifikationsnummer eines Pfandrechts (Sicherheit)
  • nach Verpfändern oder Schuldnern, bei denen es sich um ein Unternehmen handelt 
  • anhand der Identifikationsnummer der verpfändeten Vermögenswerte (bei Fahrzeugen anhand der Fahrzeug-Identifizierungsnummer, bei Lagerbeständen und Einrichtungen anhand der Identifikationsnummer (Katasternummer) des Grundstücks oder Gebäudes, auf dem oder in dem sich die verpfändeten Vermögenswerte befinden)

Für die Nutzung der öffentlichen Suchmaschine des Registers für besitzlose Pfandrechte und beschlagnahmte bewegliche Vermögenswerte sowie für die Einsichtnahme in die Informationen des Registers ist keine Registrierung erforderlich. Die Online-Nutzung des Registers und die Abfrage von Informationen sind gänzlich kostenlos. Ein elektronischer Ausdruck der Informationen (in Form einer elektronisch signierten PDF-Datei) kann ebenfalls kostenlos über die Website abgerufen werden. Der Ausdruck enthält Informationen über ein Pfandrecht, die verpfändeten Vermögenswerte, den Pfandgläubiger und den Verpfänder/Schuldner.

Aufgrund der für öffentliche Suchmaschinen geltenden Suchbeschränkungen steht ein geschützter Zugang zu den Daten zur Verfügung. Über diesen ist auch die Suche nach Informationen über besitzlose Pfandrechte, zu denen eine natürliche Person als Schuldner, Verpfänder oder Pfandgläubiger eingetragen ist, unter Verwendung der nationalen persönlichen Identifikationsnummer oder der Steuer-Identifikationsnummer als Suchkriterium möglich. Der geschützte Zugang zu Daten über besitzlose Pfandrechte ist nur für qualifizierte Nutzer unentgeltlich.

Gemäß den gesetzlichen Vorschriften kann eine befugte Person oder eine zentrale Regierungsbehörde, die kein qualifizierter Nutzer ist und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen aus dem Register benötigt, bei der AJPES einen Ausdruck der Informationen über besitzlose Pfandrechte anfordern, zu denen eine bestimmte Person als Schuldner, Verpfänder oder Pfandgläubiger eingetragen ist. In dem Antrag muss die Behörde angeben, zu welchem Zweck die Informationen eingeholt werden, sowie das Aktenzeichen des Verfahrens, für das sie die Informationen benötigt.

Nur ein Gericht kann einen beglaubigten Ausdruck auf Antrag einer Person ausstellen, die eine Rechtsgrundlage für den Erhalt von Informationen aus dem Register auf der Grundlage der Kriterien für den geschützten Zugang nachweisen kann.

Kontaktdaten:

  • Agentur der Republik Slowenien für öffentlich-rechtliche Register und Dienstleistungen (Agencija Republike Slovenije za javnopravne evidence in storitve), Tržaška cesta 16, 1000 Ljubljana, Tel.: +386 (0)1 477 4200, E-Mail: info@ajpes.si.

Insolvenzregister (Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren)

Insolvenzverfahren werden von den Bezirksgerichten durchgeführt, während Bekanntmachungen zu Insolvenzverfahren auf der Website für Bekanntmachungen der Agentur der Republik Slowenien für öffentlich-rechtliche Register und Dienstleistungen (AJPES) eingesehen werden können: https://www.ajpes.si/uradne_objave/eobjave_v_postopkih_zaradi_insolventnosti/splosno.

Die Vorschriften über Bekanntmachungen und die Einholung von Informationen sind in den Artikeln 122 und 122a des Gesetzes über Finanztransaktionen, Insolvenzverfahren und Zwangsauflösungen (Zakon o finančnem poslovanju, postopkih zaradi insolventnosti in prisilnem prenehanju), d. h. dem Insolvenzgesetz, festgelegt. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, die Öffentlichkeit zu informieren und die Durchsetzung der Rechte von Gläubigern und anderen Beteiligten an Insolvenzverfahren zu ermöglichen, werden auf der Seite für Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren der AJPES-Website folgende Informationen zu einzelnen Insolvenzverfahren veröffentlicht:

1. die folgenden Informationen zu bestimmten Insolvenzverfahren:

  • Angaben zur Identifizierung des zahlungsunfähigen Schuldners, jedoch nicht die nationale persönliche Identifikationsnummer und die Steuer-Identifikationsnummer, wenn es sich bei dem zahlungsunfähigen Schuldner um einen Verbraucher handelt
  • das Gericht, welches das Verfahren durchführt, und das Aktenzeichen
  • Angaben zum Insolvenzverwalter
  • die Eröffnung des Verfahrens, die Frist für die Anmeldung von Forderungen im Verfahren und Informationen über sonstige Verfahrenshandlungen im Rahmen des Verfahrens
  • im Falle eines Konkursverfahrens überdies Angaben zur Konkursmasse und zu den Anteilen an dieser Masse, die an die jeweiligen Gläubiger auszuzahlen sind

2. die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und alle im Hauptinsolvenzverfahren ergangenen Entscheidungen, einschließlich des Antrags, auf dessen Grundlage das Gericht die Entscheidung getroffen hat, mit Ausnahme von:

  • Entscheidungen über die Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens
  • Entscheidungen, mit denen das Gericht über den Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens auf Schuldenerlass entscheidet oder dem Schuldner bestimmte Handlungen in einem solchen Verfahren auferlegt
  • Entscheidungen über die Einziehung regelmäßigen Einkommens
  • Entscheidungen über die Beschlagnahme von Bargeldbeständen
  • Entscheidungen, mit denen die weitere Einziehung des regelmäßigen Einkommens oder die Beschlagnahme von Bargeldbeständen ausgesetzt wird

3. die Bekanntmachung der Eröffnung des Verfahrens, die Bekanntmachung des Termins zur mündlichen Verhandlung und andere Bekanntmachungen und Aufforderungen zur Abstimmung über den Insolvenzplan, die von einem Gericht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen veröffentlicht werden

4. alle Protokolle der mündlichen Verhandlungen und Sitzungen des Gläubigerausschusses

5. die Berichte des Insolvenzverwalters nebst Anlagen sowie, im Rahmen eines Zwangsvergleichsverfahrens, die Berichte des zahlungsunfähigen Schuldners nebst Anlagen

6. ein Verzeichnis der geprüften Forderungen

7. Anträge der Verfahrensbeteiligten und andere gerichtliche Schriftstücke, deren Veröffentlichung gesetzlich vorgeschrieben ist

8. im Konkursverfahren auch sämtliche Versteigerungsbekanntmachungen und Aufforderungen zur Einreichung von Angeboten zur Verwertung der Konkursmasse

Die AJPES stellt sicher, dass die Seiten für Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren so gestaltet sind, dass jeder kostenlosen Zugang zu den auf diesen Seiten veröffentlichten Informationen erhält. Abfragen sind wie folgt möglich:

1. anhand des Datums der Veröffentlichung

2. anhand des Aktenzeichens des Insolvenzverfahrens oder des verfahrensführenden Gerichts

3. wenn es sich bei dem zahlungsunfähigen Schuldner um eine juristische Person, einen Einzelunternehmer oder einen eingetragenen Gewerbetreibenden handelt, anhand der Angaben, unter denen dieser im Gerichts- oder Unternehmensregister eingetragen ist, sowie anhand seiner Steuer-Identifikationsnummer

4. wenn es sich bei dem zahlungsunfähigen Schuldner um einen Verbraucher, einen Einzelunternehmer oder einen eingetragenen Gewerbetreibenden handelt, anhand einer Kombination der folgenden Bedingungen, oder wenn das System Informationen über das Aktenzeichen des Insolvenzverfahrens liefert, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • eine Kombination aus nationaler persönlicher Identifikationsnummer und vollständigem Namen
  • eine Kombination aus Steuer-Identifikationsnummer und vollständigem Namen
  • eine Kombination aus vollständigem Namen, Anschrift des ständigen Wohnsitzes und Geburtsdatum

5. wenn es sich bei dem zahlungsunfähigen Schuldner um einen Verbraucher, einen Einzelunternehmer oder einen eingetragenen Gewerbetreibenden handelt, ausschließlich anhand der nationalen persönlichen Identifikationsnummer oder der Steuer-Identifikationsnummer, wobei das System nur Auskunft darüber gibt, ob gegen eine Person, die den eingegebenen Angaben entspricht, ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Angaben zum Aktenzeichen (sofern das Verfahren bereits eröffnet wurde) sind in der Auskunft nicht enthalten.

Die AJPES gewährt Zugang zu Informationen über einzelne Insolvenzverfahren und den Inhalt von Verfahrenshandlungen hinsichtlich eines konkreten Verfahrens bis zu fünf Jahre nach dem endgültigen Abschluss des Verfahrens.

Kontaktdaten für Informationen zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren:

  • Agentur der Republik Slowenien für öffentlich-rechtliche Register und Dienstleistungen (Agencija Republike Slovenije za javnopravne evidence in storitve), Tržaška cesta 16, 1000 Ljubljana, Tel.: +386 (0)1 477 4200, E-Mail: info@ajpes.si.

Kontaktdaten für gerichtliche Verfahren:

  • Oberster Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodišče Republike Slovenije), Tavčarjeva 9, 1000 Ljubljana, Tel.: +386 (0)1 366 4444, E-Mail: urad.vsrs@sodisce.si

3 Verfügbarkeit von Kontodaten

Das Girokontenregister ist eine zentrale elektronische Datenbank, in der Girokonten und Inhaber von Girokonten (Unternehmen und Privatpersonen) bei Zahlungsdienstleistern in Slowenien erfasst sind. Die Informationen im Girokontenregister werden laufend aktualisiert. Damit sichergestellt ist, dass die Informationen über die Inhaber von Girokonten korrekt sind, ist das Register mit dem zentralen Melderegister, dem Steuerregister und dem slowenischen Unternehmensregister verknüpft.

Gemäß Kapitel 11 des Gesetzes über Zahlungsdienste, elektronische Geldausgabedienste und Zahlungssysteme (Zakon o plačilnih storitvah, storitvah izdajanja elektronskega denarja in plačilnih sistemih) wird das Girokontenregister von der Agentur der Republik Slowenien für öffentlich-rechtliche Register und Dienstleistungen (AJPES) geführt.

Das Online-Girokontenregister ist (nach Registrierung und Anmeldung) über die AJPES-Website zugänglich, die auch Kontaktangaben enthält: https://www.ajpes.si/eRTR/JavniDel/Iskanje.aspx.

Die folgenden Informationen werden im Girokontenregister verarbeitet:

1. Girokontoinhaber:

  • vollständiger Name und Anschrift des Wohnsitzes eines Girokontoinhabers, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, oder die Firma, der eingetragene Sitz und die Geschäftsanschrift eines Girokontoinhabers, wenn es sich um eine juristische Person handelt, oder die Firma, der eingetragene Sitz, die Geschäftsanschrift und der vollständige Name eines Girokontoinhabers, wenn es sich um einen Einzelunternehmer oder einen eingetragenen Gewerbetreibenden handelt, oder bei einem sonstigen Girokontoinhaber dessen Name und Anschrift
  • die Steuer-Identifikationsnummer eines Girokontoinhabers, sofern dieser gemäß den für das Steuerregister geltenden Rechtsvorschriften im Steuerregister eingetragen ist, sowie das Land, in dem der Inhaber niedergelassen ist, oder seine Wohnanschrift
  • der Identifikationscode und das Land der Niederlassung oder die Anschrift des Wohnsitzes des Girokontoinhabers, sofern dieser nicht gemäß den für das Steuerregister geltenden Rechtsvorschriften im Steuerregister eingetragen ist
  • die Unternehmensidentifikationsnummer eines Girokontoinhabers, bei dem es sich um eine juristische Person, einen Einzelunternehmer oder einen eingetragenen Gewerbetreibenden handelt, sofern dieser im slowenischen Unternehmensregister eingetragen ist
  • der Haushaltsnutzercode, falls dieser im slowenischen Unternehmensregister für ein Unternehmen eingetragen ist

2. Bevollmächtigte eines Girokontoinhabers:

  • vollständiger Name und Anschrift des Wohnsitzes eines Bevollmächtigten, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, oder die Firma, der eingetragene Sitz und die Geschäftsanschrift eines Bevollmächtigten, wenn es sich um eine juristische Person handelt, oder die Firma, der eingetragene Sitz, die Geschäftsanschrift und der vollständige Name eines Bevollmächtigten, wenn es sich um einen Einzelunternehmer oder einen eingetragenen Gewerbetreibenden handelt, oder bei einem sonstigen Bevollmächtigten dessen Name und Anschrift
  • die Steuer-Identifikationsnummer eines Bevollmächtigten, sofern dieser gemäß den für das Steuerregister geltenden Rechtsvorschriften im Steuerregister eingetragen ist, sowie das Land, in dem dieser niedergelassen ist, oder die Anschrift seines Wohnsitzes
  • der Identifikationscode und das Land der Niederlassung oder die Anschrift des Wohnsitzes des Bevollmächtigten, sofern dieser nicht gemäß den für das Steuerregister geltenden Rechtsvorschriften im Steuerregister eingetragen ist
  • die Unternehmensidentifikationsnummer eines Bevollmächtigten, bei dem es sich um eine juristische Person, einen Einzelunternehmer oder einen eingetragenen Gewerbetreibenden handelt, sofern dieser im slowenischen Unternehmensregister eingetragen ist
  • der Haushaltsnutzercode, falls dieser im slowenischen Unternehmensregister für ein Unternehmen eingetragen ist
  • das Datum der Erteilung und das Datum der Aufhebung der Bevollmächtigung

3. Wirtschaftliche Eigentümer eines Girokontoinhabers:

  • vollständiger Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift des Wohnsitzes der wirtschaftlichen Eigentümer
  • die Steuer-Identifikationsnummer der wirtschaftlichen Eigentümer, sofern diese gemäß den für das Steuerregister geltenden Rechtsvorschriften im Steuerregister eingetragen sind
  • das Wohnsitzland der wirtschaftlichen Eigentümer
  • ein anderer Identifikationscode der wirtschaftlichen Eigentümer, sofern ein solcher in ihrem Wohnsitzland verwendet wird und sie nicht gemäß den für das Steuerregister geltenden Rechtsvorschriften im Steuerregister eingetragen sind
  • die Höhe der Beteiligung oder eine andere Möglichkeit der Kontrolle durch die wirtschaftlichen Eigentümer
  • das Datum des Eintritts und des Ausscheidens eines wirtschaftlichen Eigentümers

4. Girokonto:

  • die Kontonummer
  • der Name und die Identifikationsnummer des Zahlungsdienstleisters, bei dem das Girokonto geführt wird
  • die Art des Kontos gemäß der in Absatz 10 dieses Artikels genannten Regelung
  • die Angabe, dass die Mittel auf einem Girokonto nicht ausreichen, um die Vollstreckung einer Vollstreckungsentscheidung oder einer Sicherungsanordnung durchzuführen
  • das Datum, an dem das Konto eröffnet wurde
  • das Datum, an dem das Konto aufgelöst wurde
  • die Angabe, dass ein von einer natürlichen Person geführtes Girokonto für die Ausübung einer Tätigkeit genutzt wird
  • die Nummer des Girokontos des Kontoinhabers beim Rechtsnachfolger eines Zahlungsdienstleisters

5. Schließfächer:

  • vollständiger Name und Wohnanschrift einer natürlichen Person, die ein Schließfach gemietet hat, oder die Firma, der eingetragene Sitz und die Geschäftsanschrift einer juristischen Person, die ein Schließfach gemietet hat, oder die Firma, der eingetragene Sitz, die Geschäftsanschrift und der vollständige Name eines Einzelunternehmers oder eines eingetragenen Gewerbetreibenden, der ein Schließfach gemietet hat, oder der Name und die Anschrift jeder anderen Person, die ein Schließfach gemietet hat
  • die Steuer-Identifikationsnummer einer Person, die ein Schließfach gemietet hat, sofern diese Person gemäß den für das Steuerregister geltenden Rechtsvorschriften im Steuerregister eingetragen ist, sowie das Land, in dem sie niedergelassen ist, oder die Anschrift ihres Wohnsitzes
  • der Identifikationscode und das Land der Niederlassung oder die Anschrift des Wohnsitzes einer Person, die ein Schließfach gemietet hat, sofern diese Person nicht gemäß den für das Steuerregister geltenden Rechtsvorschriften im Steuerregister eingetragen ist
  • die Unternehmenskennnummer einer Person, die ein Schließfach gemietet hat, bei der es sich um eine juristische Person, einen Einzelunternehmer oder einen eingetragenen Gewerbetreibenden handelt, sofern diese Person im slowenischen Unternehmensregister eingetragen ist
  • der Haushaltsnutzercode, falls dieser im slowenischen Unternehmensregister für ein Unternehmen eingetragen ist
  • die Laufzeit des Mietvertrags

Die im Girokontenregister enthaltenen Informationen sind öffentlich und können kostenlos über die Website der AJPES abgerufen werden. Dies gilt nicht für Informationen über Bevollmächtigte und wirtschaftliche Eigentümer von Girokontoinhabern und Personen, die ein Schließfach gemietet haben, sowie für personenbezogene Daten von natürlichen Personen (mit Ausnahme von Informationen über Girokonten von Einzelunternehmern und eingetragenen Gewerbetreibenden, die für die Ausübung einer Tätigkeit verwendet werden).

Gerichte und andere Behörden, die im Rahmen ihrer Befugnisse Vollstreckungsmaßnahmen oder andere Verfahren durchführen, können auch personenbezogene Daten von natürlichen Personen zu Girokonten abrufen (Artikel 194 Absatz 3 des Gesetzes über Zahlungsdienste, elektronische Geldausgabedienste und Zahlungssysteme, ZPlaSSIED).

Slowenische Gerichte haben direkten Zugriff auf die Informationen über Girokonten von natürlichen Personen (Artikel 195 ZPlaSSIED). Ein Gericht erhält Informationen über das Girokonto einer natürlichen Person durch direkten elektronischen Zugriff auf die Daten im Girokontenregister mittels einer Abfrage, für die nur die Angabe des vollständigen Namens und der Anschrift des Wohnsitzes der Privatperson, die Inhaber eines Girokontos ist, erforderlich ist. Gibt es zwei oder mehr Personen mit demselben Vor- und Nachnamen und derselben Anschrift, muss das Gericht die Steuer-Identifikationsnummer oder den Identifikationscode der Person bei der Abfrage hinzufügen.

Auf Ersuchen um Auskunft aus dem Girokontenregister übermittelt die AJPES dem Antragsteller personenbezogene Daten über das Girokonto einer natürlichen Person, eines Bevollmächtigten oder eines wirtschaftlichen Eigentümers eines Girokontoinhabers sowie über Schließfächer, die Folgendes umfassen: 

  1. den vollständigen Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers sowie dessen Unterschrift
  2. den vollständigen Namen und die Steuer-Identifikationsnummer oder den Identifikationscode der natürlichen Person, die Kontoinhaber, Bevollmächtigter oder wirtschaftlicher Eigentümer des Kontoinhabers oder der Person ist, die ein Schließfach gemietet hat  
  3. die Rechtsgrundlage und den Zweck, zu dem personenbezogene Daten verarbeitet werden

Kontaktdaten:

  • Agentur der Republik Slowenien für öffentlich-rechtliche Register und Dienstleistungen (Agencija Republike Slovenije za javnopravne evidence in storitve), Tržaška cesta 16, 1000 Ljubljana, Tel.: +386 (0)1 477 4200, E-Mail: info@ajpes.si.

4 Verfügbarkeit eines Registers über Rechte des geistigen Eigentums

Gemäß Artikel 105 des Gesetzes über gewerbliches Eigentum (Zakon o industrijski lastnini) führt das Amt für geistiges Eigentum (Urad za intelektualno lastnino) Register für Patente, ergänzende Schutzzertifikate, Designs, Marken und geografische Angaben sowie Register für Anmeldungen dieser Rechte. Es handelt sich hierbei um gewerbliche Schutzrechte, die zusammen mit Urheberrechten und verwandten Schutzrechten zu den Rechten des geistigen Eigentums zählen. Außer in gesetzlich festgelegten Fällen sind die Register öffentlich.

Externe Interessenträger können auf zweierlei Weise auf die Informationen im Register zugreifen:

  • Die Website des Amtes für geistiges Eigentum http://www.uil.gov.si/ bietet direkten Zugang zu Informationen über erteilte Patente, beantragte und erteilte ergänzende Schutzzertifikate, beantragte und eingetragene Marken sowie beantragte und eingetragene Designs unter folgendem Link: https://www2.uil-sipo.si/
  • Der Zugang erfolgt nach Beantragung einer Bescheinigung aus dem Register und gegen Zahlung einer Gebühr gemäß dem Verwaltungsgebührengesetz. Die Gebühr beträgt derzeit 9,10 EUR (mit Ausnahme der in Artikel 23 des Verwaltungsgebührengesetzes (Zakon o upravnih taksah) aufgeführten Sachverhalte).

Kontaktdaten:

  • Ministerium für Wirtschaft, Tourismus und Sport, slowenisches Amt für geistiges Eigentum (Ministrstvo za gospodarstvo, turizem in šport, Urad Republike Slovenije za intelektualno lastnino), Kotnikova ulica 6, 1000 Ljubljana, Tel.: +386 (0)1 620 3100, E-Mail: sipo@uil-sipo.si.

5 Andere Register mit Angaben, die im Erbfall relevant sind

Zentralregister für buchmäßig verwaltete Wertpapiere

Das Zentralregister für buchmäßig verwaltete Wertpapiere wird von der Zentralen Wertpapier-Clearing-Gesellschaft (Centralna klirinško depotna družba, KDD) geführt. Welche Informationen verfügbar sind, richtet sich nach dem Antragsteller. Bestimmte Informationen sind in der Regel öffentlich zugänglich (Aktienregister der Emittenten), während andere Informationen nur für bestimmte Antragsteller (Aufsichtsbehörde für den Wertpapiermarkt (Agencija za trg vrednostnih papirjev), Bank von Slowenien, Steuerbehörde, Gerichte usw.) zugänglich sind. Die Zentrale Wertpapier-Clearing-Gesellschaft stellt ausschließlich den slowenischen nationalen Behörden einen direkten automatisierten Abruf von Daten aus dem Zentralregister für buchmäßig verwaltete Wertpapiere zur Verfügung. Ausländische Behörden können diese Methode des Datenabrufs zwar nicht nutzen, in bestimmten (seltenen) Fällen übermittelt die Zentrale Wertpapier-Clearing-Gesellschaft ihnen jedoch auf der Grundlage einer konkreten Anfrage einer ausländischen Behörde (d. h. ohne Beteiligung des ersuchten Gerichts) Informationen direkt.

Ausländische Behörden stellen ihre Anfragen auf die gleiche Weise wie die slowenischen Behörden, d. h.

  • auf dem normalen Postweg an: KDD – Centralna klirinško depotna družba d.d., Tivolska cesta 48, 1542 Ljubljana, Slowenien oder
  • per E-Mail an info@kdd.si

Kontaktdaten:

  • KDD – Centralna klirinško depotna družba d.d., Tivolska cesta 48, 1542 Ljubljana, Tel.: +386 (0)1 307 3500, E-Mail: info@kdd.si.

Waffenregister

Für ausländische Behörden steht kein direkter Zugang zu den im Waffenregister enthaltenen Informationen zur Verfügung. Gemäß Artikel 72 des Waffengesetzes (Zakon o orožju) können personenbezogene Daten aus Waffenregistern und ‑dokumenten unter anderem vom Ministerium für Inneres, von der Polizei und von Verwaltungseinheiten im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben, von befugtem Personal juristischer Personen oder Einzelunternehmern, die Informationen für diese Register erfassen und verwalten, sowie von anderen Nutzern eingeholt und verwendet werden, wenn diese über die erforderlichen gesetzlichen Befugnisse verfügen oder wenn die Informationen im Einklang mit einem internationalen Vertrag übermittelt werden.

Kontaktdaten:

  • Ministerium für Inneres, Direktion für interne Verwaltungsangelegenheiten, Abteilung öffentliche Versammlungen und Waffen (Ministrstvo za notranje zadeve, Direktorat za upravne notranje zadeve, Sektor za zbiranja in orožje), Litostrojska cesta 54, 1501 Ljubljana, Tel.: +386 (0)1 428 4759, E-Mail: gp.mnz@gov.si.

6 Informationen über geschlossene Testamente und nicht eintragungspflichtige Testamente

Für die Aufbewahrung eines Testaments ist der Erblasser verantwortlich. Nur für die Aufbewahrung von gerichtlichen Testamenten, internationalen Testamenten, Urkunden über mündliche Testamente und notariell beurkundeten Testamenten gelten ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen. Ein Erblasser kann entscheiden, sein Testament bei einem Gericht, einer anderen Person, einer Organisation wie einer Bank oder einem Postamt oder einem Notar zur sicheren Verwahrung zu hinterlegen oder es selbst aufzubewahren. Die Möglichkeit für einen Erblasser, ein Testament selbst zu verwahren, steht für alle Testamente unabhängig von der Form, in der sie errichtet wurden, zur Verfügung. Entschließt sich der Erblasser, die Aufbewahrung seines Testaments einer anderen Person anzuvertrauen, so kann es sich bei dieser Person um einen Zeugen des Testaments oder um eine Person handeln, die der Erblasser im Rahmen seines Testaments mit einer Zuwendung aus dem Nachlass bedacht hat. 

Für die Aufbewahrung eines Testaments durch ein Gericht gelten folgende Bedingungen: Wenn es sich um ein gerichtliches Testament oder ein internationales Testament handelt, wird es in einen besonderen Umschlag gelegt und versiegelt. Auf Wunsch stellt das Gericht dem Erblasser eine Empfangsbestätigung aus, aus der hervorgeht, dass das Testament errichtet und bei Gericht zur Verwahrung hinterlegt wurde. Wurde das Testament nicht vor einem Gericht errichtet und wird es vom Erblasser oder einer anderen Person offen oder in einem versiegelten Umschlag beim Gericht abgegeben, muss die Entgegennahme des Testaments zur Verwahrung in einem Gerichtsprotokoll dokumentiert und dem Erblasser eine Empfangsbestätigung ausgestellt werden. Übergibt der Erblasser das Testament nicht persönlich, benachrichtigt das Gericht ihn darüber, dass das Testament zur Verwahrung eingegangen ist.

Zeugen eines mündlichen Testaments müssen dem Gericht eine Erklärung über den letzten Willen des Erblassers übergeben. Das Gericht erstellt ein Protokoll über die Entgegennahme der Erklärung des Zeugen, legt dieses in einen besonderen Umschlag und versiegelt den Umschlag. Dasselbe gilt auch für die Kopie einer Aufzeichnung der mündlichen Wiedergabe des letzten Willens eines Erblassers.

Wird ein Testament bei einem Notar hinterlegt, muss der Notar dem Erblasser eine schriftliche Bestätigung darüber ausstellen, dass das Testament bei ihm aufbewahrt wird. Sofern in der notariellen Urkunde nichts anderes bestimmt ist, dürfen Kopien oder Abschriften eines Testaments zu Lebzeiten des Erblassers nur von diesem selbst oder von einer von ihm durch eine beglaubigte Vollmacht bevollmächtigten Person angefertigt werden. Nach dem Tod des Erblassers können Kopien oder Abschriften nach Bekanntgabe des Testaments ausgestellt werden. Erhält der Notar Kenntnis vom Tod oder der Todesanzeige einer Person, deren Testament sich in seiner Verwahrung befindet, muss er dem zuständigen Nachlassgericht eine Originalabschrift des Testaments oder die notarielle Urkunde über die Hinterlegung des Testaments übersenden und in der Akte, in der das Original aufbewahrt wird, einen entsprechenden Vermerk anbringen.

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